Entstehung und gesetzliche Grundlagen

> Beratungsstelle für gewaltausübende Personen

Wegweisung und Betretungsverbot bei Häuslicher Gewalt


Die wichtigsten Bestimmungen auf einen Blick


Die gewaltausübende Person wird aus der Wohnung/dem Haus, wo sie Gewalt ausgeübt hat, weggewiesen und für 12 Tage mit einem Rückkehrverbot belegt. Sie muss die Schlüssel abgeben und kann Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs mitnehmen.

Die weggewiesene Person hat ein Beschwerderecht beim Bezirksgericht, das jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

Zusätzlich zur Wegweisung kann Polizeigewahrsam zur Sicherung der gefährdeten Person angeordnet werden.

Die Polizei übermittelt Namen und Adressen beider Parteien an die zuständigen Beratungsstellen, die den Auftrag haben, sofort mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen und Information und Beratung anzubieten.

Wenn die gefährdete Person beim Bezirksgericht um den Erlass weitergehender Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Wegweisungsfrist automatisch um 14 Tage resp. bis zum Entscheid des Gerichts.

Sind Kinder mitbetroffen, werden die zuständigen Vormundschaftsbehörden informiert und mit einer Abklärung des Kindeswohls beauftragt.

 

Vgl. Polizeigesetz Basel-Landschaft (SGS 700)



 

Modelle aus dem Ausland - Umsetzung in der Schweiz

Seit 1997 hat das Gewaltschutzgesetz in Österreich im europäischen Ausland eine Vorzeigefunktion übernommen: Im Rahmen eines Gesamtpakets wurden dort Zivilrecht, Strafrecht und Polizeigesetz so angepasst, dass es möglich wurde, eine gewaltausübende Person durch die einschreitende Polizei aus der Wohnung zu verweisen und ihr die Rückkehr für zehn Tage zu verbieten. Der durchschlagende Erfolg dieser Praxis führte dazu, dass auch in Deutschland ab 2001 erste Modellversuche in Baden-Württemberg durchgeführt wurden. Seit 2002 wird auch in Deutschland in allen Bundesländern ein Täter des Hauses verwiesen und mit einem Rückkehrverbot belegt.


Als erste Kantone der Schweiz haben St.Gallen und Appenzell Ausserrhoden 2003 diese kantonalen Gesetzesneuerungen in leicht unterschiedlicher Ausgestaltung eingeführt. Die nach Ablauf des ersten Jahres durchgeführte Evaluation kommt zum Schluss, dass mit Ausnahme von ein paar wenigen notwendigen Anpassungen diese neue Möglichkeit der Polizei zu einer Verbesserung der Situation geführt hat:


Das klare Signal der Nulltoleranz wird direkt an Opfer und Täter vermittelt.

Gewaltausübung im Privatraum zieht einschneidende Folgen für den Täter nach sich.

Das Opfer wird durch die Beratungsstelle kontaktiert und hat die Möglichkeit, Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Gewaltbeziehungen werden früher als vorher unterbrochen.

Die Beratung von Opfern wie auch von Tätern hat zugenommen.

 

In der Zwischenzeit haben bereits 11 Kantone gesetzliche Anpassungen vorgenommen, die es ermöglichen, gewaltausübende Personen aus Wohnung oder Haus zu entfernen und ihnen die Rückkehr zu verbieten. Einige weitere Kantone sind daran, solche Möglichkeiten vorzubereiten.



 

Die Entstehung der Vorlage im Kanton Basel-Landschaft

Die ehemalige Landrätin und heutige Regierungsrätin Sabine Pegoraro hat im September 2002 in einer Motion die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen für die polizeiliche Wegweisung von Gewalttätern aus ihrer Wohnung verlangt. Im Anschluss daran wurde eine interdisziplinäre kantonale Arbeitsgruppe geschaffen, die die Rahmenbedingungen zur Umsetzung dieser Motion erarbeitete. Nach dem Vorbild der beiden Pionierkantone SG und AR entstand eine Vorlage, die mit Basel-Stadt abgeglichen wurde, das ebenfalls eine Gesetzesänderung in Arbeit hat. Im Jahr 2005 wurde die Vorlage in die Vernehmlassung geschickt und stiess auf breite Zustimmung. Sie beschäftigte die Justiz- und Polizeikommission sowie den Landrat, der die überarbeitete Fassung der Vorlage genehmigte. Am 21. Februar 2006 beschloss der Regierungsrat die Inkraftsetzung der Gesetzesänderung per 1.7.2006.



 

Die flankierenden Massnahmen

Wichtig bei der Einführung dieser neuen Interventionsmöglichkeit gegen häusliche Gewalt sind die sofort einsetzenden Massnahmen gegenüber den Opfern wie auch den Tätern. Aufgrund der speziellen Dynamik einer Gewaltbeziehung ist es nicht selbstverständlich, dass Opfer Hilfe erhalten. Noch weniger üblich ist es, dass Täter sich Hilfe holen. Die automatische Übermittlung der Daten von Opfer und weggewiesener Person an die zuständigen Beratungsstellen soll beiden Parteien ermöglichen, das durch die polizeiliche Wegweisung geschaffene Zeitfenster zu nutzen. Die Kontaktierung und Beratung beider Parteien zeigt Alternativen und Möglichkeiten auf, um die Gewalt zu beenden.


Die Beratung im Nachgang einer polizeilichen Wegweisung übernehmen folgende Stellen:


-

für gewaltbetroffene Frauen: Frauenhaus-Beratungsstelle und Opferhilfe für Frauen, Nottelefon.

für gewaltbetroffene Männer: Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel.

für weggewiesene Personen beiderlei Geschlechts: Beratungsstelle gewaltausübende Personen Basel-Landschaft

 


 

Das Zusammenspiel der Handlungsfelder

Die Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt ist für die Umsetzung der Gesetzesnovelle zuständig und sammelt die erfassten Daten, um sie regelmässig auszuwerten. Sie informiert mittels Broschüren, Sammelordner und auf mündlichem Wege.


Um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit reibungslos funktioniert, wird eine Begleitgruppe einberufen, in der die zentralen Anlaufstellen sich regelmässig über die Erfahrungen in der Praxis austauschen und offene Fragen bearbeiten.



 

Wegweisung in Wohngemeinschaften

Der Kanton Basel-Landschaft verfügt seit dem 1. Juli 2006 über eine Bestimmung im kantonalen Polizeigesetz, welche die Wegweisung von gewaltausübenden Personen, welche zu der gewaltbetroffenen Person in einer partnerschaftlichen oder familiären Beziehung stehen, ermöglicht vgl.§ 26a PolG.


Art. 28b Zivilgesetzbuch (ZGB) ist seit dem 1.7.2007 in Kraft. Abs. 4 dieser Bestimmung sieht unter anderem auch die sofortige Wegweisung im Krisenfall vor. Dies  reicht weiter als unsere Bestimmung im Polizeigesetz und erfasst auch Personen, welche zusammenleben, aber nicht in einer partnerschaftlichen oder familiären Beziehung zueinander stehen (z.B. in einer Wohngemeinschaft unter Freunden, Kollegen). Der Kanton BL ist daher verpflichtet, die Zuständigkeiten auch für diesen Fall zu regeln. Die Zuständigkeit für die Wegweisung bei Wohngemeinschaften im Krisenfall wird daher gleich wie bei der häuslichen Gewalt geregelt: zuständig ist die Polizei. Das Verfahren gemäss Polizeigesetz und alles andere bleibt gleich, neu ist einzig, dass die Wegweisungen auch bei Wohngemeinschaften erfolgen können.



 

Back to Top

Bitte haben Sie einen Moment Geduld, die Daten werden aufbereitet.