Gesetzliche Grundlagen

> Bewährungshilfe

Der Gesetzgeber legt den Auftrag der Bewährungshilfe im Schweizerischen Strafgesetzbuch (vgl. Art. 93 ff. und Art. 376 StGB), in der kantonalen Strafprozessordnung (vgl. StPO)und in den kantonalen Verordnungen über die Bewährungshilfe und der Gefängnisse fest.


Die Gesetzesbestimmungen des StGB regeln die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Bewährungshilfe und die minimalen organisatorischen Bedingungen für die Ausübung der Bewährungshilfe, welche die Kantone zu erfüllen haben.



Sozialdienst in den Bezirksgefängnissen und Arrestlokalen


Auftrag
Der Untersuchungsgefangene hat das Recht auf Kontakt zum Sozialdienst, welcher von der Bewährungshilfe des Kantons Basel-Landschaft angeboten wird.
Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über die Bezirksgefängnisse und Haftlokale der kantonalen Polizeiposten (SGS 261.61)
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Durchgehende Betreuung im Strafvollzug


Auftrag
Gefangenenbegleitung im Rahmen der Durchgehenden Betreuung in Absprache mit den Sozialdiensten der Anstalten und der kantonalen Strafvollzugsstelle.
Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über Organisation und Ausübung der Schutzaufsicht (SGS 145.14)
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Durchgehende Betreuung im Massnahmenvollzug


Auftrag
Klientenbegleitung im Rahmen der Durchgehenden Betreuung in Absprache mit den Massnahmeinstitutionen und der kantonalen Massnahmenvollzugsstelle.
Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über Organisation und Ausübung der Schutzaufsicht (SGS 145.14)
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Gesetzliche Bewährungshilfe


Auftrag
Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht vor, dass Straffällige durch die Bewährungshilfen der Kantone sozialarbeiterisch betreut werden. Als Grundlage dienen Art. 93ff und Art. 376 StGB und die Verordnung über Organisation und Ausübung der Schutzaufsicht (SGS 145.14)
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Freiwillige Nachsorge


Auftrag
Grundsätzlich bieten wir auch freiwillige Beratung und Betreuung an. Auftraggeber in diesem Bereich ist im Normalfall der Klient selber.
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