Auftrag
Das Schweizerische Strafgesetzbuch sieht vor, dass Straffällige durch die Bewährungshilfen der Kantone sozialarbeiterisch betreut werden.
Vgl. Art. 93ff StGB und Art. 376 StGB
Zugewiesen werden die Fälle vom Strafgericht, Obergericht und dem Verfahrensgericht, den Statthalterämtern, dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug und der Jugendanwaltschaft des Kantons, sowie durch Bewährungshilfen anderer Kantone (Patronatsübernahme und - übergabe).
Die Bewährungshilfe bietet Hilfestellungen für Betroffene in folgenden Bereichen: | |
- | Wohn- und Arbeitsbereich |
- | Finanz- und Versicherungsfragen |
- | Kontakte und Abklärungen mit Behörden |
- | Sucht- und Gesundheitsfragen |
- | allgemeine Integrationsfragen |
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Zielgruppe | |
- | Alle bedingt Verurteilten des Kantons Basel-Landschaft mit Bewährungshilfe, bedingt Entlassenen aus dem Strafvollzug mit Bewährungshilfe sowie bedingt oder probeweise Entlassenen aus dem Massnahmenvollzug. |
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Ziel | |
- | Verbesserung der Legalprognose. |
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Mittel | |
- | Regelmässiger Kontakt mit den Klienten, mindestens einmal pro Monat. |
- | Sozialarbeiterisches Handeln in Zusammenarbeit mit weiteren Fachstellen, Motivationsarbeit |
- | Allgemeine Infrastruktur |
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