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Gesamtbericht des Ombudsman 1989 - 2004

 

Rechtskultur des gütlichen Einvernehmens
Nebst der Einzelfallbetrachtung und dem Ausloten der Ermessensspielräume ist die Methode, Streitigkeiten vergleichsweise zu lösen, ein anderes zentrales Charakteristikum der Ombudsmantätigkeit. Der Ombudsman wirkt gemäss § 89 der Kantonsverfassung in erster Linie auf ein gütliches Einvernehmen hin. Dieser primäre Auftrag zur Mediation ist angesichts des hoheitlichen Handelns unter den Bedingungen des öffentlichen Rechts nicht ohne Weiteres selbstverständlich. Auch deshalb nicht, weil auch bei den Rechtssuchenden oft ein tief sitzender Anspruch vorhanden ist, unbedingt Recht zu bekommen und zu behalten, verwurzelt in der vermeintlichen Gewissheit und Sicherheit, ein oberstes Gericht werde es genau so richten, wie man sich das selbst vorstellt. Die Aufgabe, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, setzt voraus, dass für beide Seiten, Privatpersonen und öffentliche Hand, ein gewisser Spielraum vorhanden ist, dass auch Verfügungen und Entscheide nicht ausschliesslich intellektuell aus einer rein objektiven Erkenntnis von Sachverhalten und Normen abgeleitet werden können, sondern, dass beim Abwägen, vor allem von etwa gleichgewichtigen - privaten oder öffentlichen - Interessen, ein dezisionistisches, aleatorisches Moment hinzu kommt. Viele Menschen nehmen es im Alltag, vor allem bei einem Unglück hin, dass die Schicksalsgöttinnen mit im Spiele sind. Im Rechtsleben ist es oft so, dass man meint, das Recht für sich mit Gewissheit erzwingen zu können. Eine solche Grundeinstellung ist dem Rechtsleben und Rechtsfrieden alles andere als förderlich. Eine positive Einstellung zum Vergleich sollte deshalb honoriert werden. In einer skandinavischen Publikation habe ich einmal den Vorschlag gelesen, die vergleichswillige Partei sei so zu prämieren, dass sie, falls die andere Seite einen von einem Schiedsrichter wohl überlegten Vergleich nicht akzeptiert und ihn an die nächste bzw. alle weiteren (richterlichen) Instanzen weiterzieht, einen Bonus erhält, der bei der Endabwägung zu ihren Gunsten in die Waagschale geworfen wird. Damit käme deutlich zum Ausdruck, dass in jedem Entscheid Unwägbarkeiten mitspielen und dass man es selbstverantwortlich auch in der Hand hat, selber zum Rechtsfrieden beizutragen. Nicht ganz von Ungefähr hält sich auch der Ausdruck im Volksmund von der "Lotterie romande" für das Bundesgericht. Daraus folgt, wie bereits oben analog beim Abschnitt Ermessensausübung ausgeführt, dass die untersten Rechtsanwender und Richter der ersten Instanzen die wichtigsten und besten sind und folglich aufgewertet werden müssten. Im Lichte dieser anderen Optik würde auch die Erwartungshaltung vieler Leute wesentlich verändert, die oft - in ihrer Vorstellung von "Eigenrichtigkeit" (Meinrad Inglin, Der schwarze Tanner) meinen, bis zum Bundesgericht gehen zu müssen, um unbedingt Recht zu erhalten. Denn (fast) jeder kann durch sein Verhalten selber zum Rechtsfrieden beitragen.
Im Verfassungsauftrag des Ombudsman, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, findet auch die Zielvorgabe einer Kultur des Rechtsfriedens ihren Niederschlag, welche sich nicht an Gewinn und Niederlage sondern an einer Win-Win-Situation oder zumindest an der alten Vorstellung der Clementia orientiert. Sie kann letztlich nur in einer Gesellschaft verantwortlicher, freier und würdiger Menschen gedeihen und trägt ihrerseits zu deren Pflege bei.


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