Übersicht Geschichte und Geschichten

Hans Berner

 

Bäuerlicher Widerstand in der Frühen Neuzeit gehört seit ca. 20 Jahren auch im deutschen Sprachraum zu den intensiv bearbeiteten Forschungsthemen. Eine Vielzahl mittlerweile untersuchter Aufstände und Revolten belegt, dass im Alten Reich zwischen Bauernkrieg und französischer Revolution die ländliche Bevölkerung gegenüber den Herrschaftsträgern keineswegs in dumpfer Ergebenheit verharrte. Bei genauerer Beobachtung lässt sich ein breites Spektrum von Konfliktformen aufdecken, die nicht nur aus gewaltsamen Erhebungen bestanden, sondern sich auch in weniger spektakulären Vorgängen äusserten: etwa in rechtlichen Auseinandersetzungen vor gerichtlichen Instanzen oder in passivem Widerstandsverhalten. Der Umstand, dass wir es nach 1525 meist mit regional begrenzten Ereignissen zu tun haben, macht es allerdings schwierig, Ergebnisse, wie sie aus der Untersuchung eines bestimmten Gebietes hervorgehen, voreilig zu verallgemeinern. Bei allem Bemühen um allgemeingültige Resultate ist es bei der Erforschung bäuerlichen Widerstandes unerlässlich, sich auf die Besonderheiten eines jeweiligen Untersuchungsgebietes einzustellen. Eines der Projekte für die neue Baselbieter Geschichte beschäftigte sich mit dem politischen Gewicht der Gemeinden im frühneuzeitlichen Birseck, das bis 1792 zum Fürstbistum Basel gehörte. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie sich für die Gemeinden nach einer vergleichsweise günstigen Phase im 16. Jahrhundert die Handlungsspielräume gegenüber dem bischöflichen Landesherrn im 17. und 18. Jahrhundert gestalteten.


Für die Baselbieter Geschichte ist dabei vor allem von Interesse, wie stark sich die gemeindlich-politischen Strukturen im fürstbischöflichen Birseck von denjenigen im alten Kantonsteil unterschieden, dem es 1815 angeschlossen wurde. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, die beiden Begriffe „Dorf" und „Gemeinde" auseinanderzuhalten. Das Dorf umfasste die gesamte Bevölkerung einer Siedlung mit Männern und Frauen, Alten und Jungen, Bauern und Taunern, Bürgern und Hintersassen. Im Dorf lebten unterschiedliche soziale Gruppen neben-, mit- und gegeneinander. „Gemeinde" dagegen ist ein institutionell-politischer Begriff, bezieht sich auf die dörfliche Bürgerschaft als Korporation und bezeichnet im eigentlichen Sinn die Versammlung der (männlichen) Bürger mit eigenem Hausstand. Die Gemeinde(versammlung) als beschliessendes Organ der Bürgerschaft eines Dorfes sanktionierte vielfältige Formen gemeinsamen Handelns, von der Festsetzung des Erntebeginns bis hin zu politischen Aktionen. Obwohl die Gemeinde in der Praxis kein Kollektiv von Gleichrangigen bildete und auch nicht nach modernen demokratischen Prinzipien funktionierte, erschöpfte sich ihre Bedeutung nicht einfach darin, ein Spiegelbild der gesellschaftlichen Ungleichheit abzubilden.


Als Institution prägte die Gemeinde Regeln des sozialen Umgangs mit: Sie bildete ein Forum, auf dem politische Fragen öffentlich besprochen werden mussten; sie half bei der Meinungsbildung; sie zwang, Konflikte argumentativ auszutragen und legte dazu Verfahrensweisen fest; sie erleichterte es schliesslich, handlungsfähig zu werden. Sicher war für das Gespräch die Gemeinde nicht der einzige Platz im Dorf: Es gab andere Bereiche von Öffentlichkeit, andere Orte der Meinungsbildung und der Vorbereitung von Entscheidungen. Aber wenn immer es um verbindliche Beschlüsse, um den offenen Austrag dörflicher Konflikte oder um Vertretung von Interessen nach aussen ging, trat die Gemeinde in Erscheinung. Besondere Bedeutung erhielt die Gemeinde als Korporation im Umgang mit der Herrschaft. Herrschaft - das war im Birseck der Bischof, vertreten durch die Obervögte von Birseck und Pfeffingen. Der Bischof hatte als Landesherr die Rechtsordnung im weitesten Sinn zu erhalten, die Rechtsprechung und den Landfrieden zu garantieren, wogegen ihm die Untertanen umgekehrt Gehorsam, Abgaben und Dienste schuldeten. Faktisch fehlten aber dem Bischof - wie den Landesherren in der Frühen Neuzeit auch andernorts - die Machtmittel, um beim Vollzug herrschaftlicher Aufgaben auf die Beteiligung der „Regierten" zu verzichten. Es war unerlässlich, den Gemeinden in allen Belangen Befugnisse zu überlassen, Dorfvorstehern herrschaftliche Funktionen zu übertragen und bei der Verfechtung herrschaftlicher Ordnungsvorstellungen auf die Eigendynamik der dörflichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.


Obrigkeitliche Gewalt war nicht verfassungsmässig beschränkt, sie fand Beschränkung in ihrer eigenen Schwäche. Die Bischöfe empfanden sich zwar im 16. Jahrhundert bereits als „Obrigkeit", und in gemeindlichen Supplikationen bezeichneten sich die Absender selber als „Untertanen". Aber damit wurde nicht Unterwerfung unter schrankenlose herrschaftliche Willkür ausgedrückt, sondern nur eine grundsätzliche Rollenverteilung umschrieben, die bei der faktischen Ausgestaltung des Herrschaftsverhältnisses Raum liess. Das Fehlen von rechtlich klar definierter Machtverteilung, die Bedeutung umgekehrt des „Herkommens", das sich nur zu oft als interpretationsbedürftig erwies, führten dazu, dass im Verhältnis zwischen Herrschaft und Gemeinden der „Konflikt" eine grosse Rolle spielte. „Konflikt" sollte dabei nicht so sehr als krisenhafter Bereich einer selbstverständlich vorgegebenen Rechtsordnung verstanden werden. Vielmehr ging es oft darum, keineswegs starr fixiertes „Recht" im konkreten Austrag der Interessen überhaupt erst festzulegen. Als spektakulärste Konfliktform müssen Erhebungen gelten, in denen sich Gemeinden zusammenschlossen, sich bewaffneten, Forderungen formulierten, die herrschaftliche Verwaltung lähmten, gegebenenfalls herrschaftliche Einrichtungen oder Beamte angriffen. Der einzige grosse Aufstand, der das Birseck gesamthaft erfasste, blieb der Bauemkrieg von 1525. Im Zug der weiträumigen bäuerlichen Erhebung sammelten sich 1525 mehrere hundert bewaffnete bischöfliche und solothurnische Bauern auf der Ebene bei Reinach und verlangten von ihrer Herrschaft vor allem wirtschaftliche Entlastungen. Die Aufständischen hatten sich eidlich miteinander verbunden, hielten aber nur kurz zusammen und gingen schnell auf separate Verhandlungen mit ihrer jeweiligen Herrschaft ein.


Das Fehlen übergemeindlicher Organisationsformen erschwerte offenbar im Birseck die Zusammenarbeit der Gemeinden, auch wenn gemeinsames Vorgehen vorteilhaft gewesen wäre: Besonders deutlich zeigt sich dies in den Auseinandersetzungen um die Rekatholisierung unter Bischof Jakob Christoph Blarer von Wartensee: Trotz klar erkennbarer Zielsetzung des Bischofs reagierten die einzelnen Gemeinden auf die Wiedereinführung der Messe erst mit offenem Widerstand, als es sie unmittelbar traf. In eine Steuerrevolte im Laufental 1630 war nur Ettingen verwickelt, und die Troublen 1730-40 führten im Birseck - im Unterschied zur Ajoie, zum Delsberger- und Laufental - nicht zu einer ernsthaften Herrschaftskrise. Auch Aufstände in benachbarten Gebieten, insbesondere der Bauernkrieg von 1653, provozierten im Birseck keine erkennbaren Anschlussbewegungen. Dabei belegt gerade der Schweizer Bauernkrieg von 1653, dass Kooperation über Gemeinden oder gar über Herrschaftsgrenzen hinweg keineswegs ausserhalb des politischen Gesichtskreises der damaligen Zeit lag. Offenbar fehlten aber hierzu im Birseck Traditionen und institutionelle Ansätze. Gewaltsamer Widerstand gegen die Herrschaft erscheint im Birseck als äusserst seltene Ausnahmesituation. Ein Zwang zu übergemeindlicher Kooperation hatte für das Birseck im 16. Jahrhundert insofern wenig bestanden, als das Burgrecht mit Basel zwischen 1525 und 1585 bei Auseinandersetzungen mit dem Bischof Rückendeckung bot. Wie Beispiele zeigen, nützten die Gemeinden geschickt Interessengegensätze zwischen Basel, Solothurn und dem Bischof zu ihren Gunsten aus.


Bei Konflikten um Zehntleistungen und Einschläge, um Banngrenzen und Waldrechte, wegen der Türkensteuer oder umstrittener Amtsführung des Obervogtes wandten sich Birsecker Gemeinden immer wieder an den Basler Rat und erreichten, dass sich dieser vermittelnd einschaltete. Noch in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts kam es im Konfliktfall zwischen dem Bischof und einzelnen Gemeinden mehrfach zu eigentlichen schiedsgerichtlichen Verfahren, in denen sich Gemeinde und Bischof als gleichgestellte Rechtsparteien gegenüberstanden. Die Entkräftung des Basler Burgrechts im späten 16. Jahrhundert markiert den Übergang zu einem stärker hierarchischen Herrschaftsverhältnis. Die Gemeinden mussten sich im 17. und 18. Jahrhundert in Streitfällen vemehrt durch direkte Eingaben beim Bischof für ihre Interessen einsetzen.


Die Sprache dieser Eingaben scheint aus heutiger Sicht eine oft befremdliche Untertanenmentalität widerzuspiegeln, ist aber eher als rhetorische Form denn als Ausdruck verinnerlichter Unterwürfigkeit zu verstehen: Die treuherzig ihren Gehorsam beteuernden Gemeinden konnten in bestimmten Fällen mit einer über Jahrzehnte reichenden Hartnäckigkeit Beschwerden wiederholen, bis sich die bischöfliche Regierung gezwungen sah, frühere Positionen zu revidieren - nachweisbar etwa bei Zinsverweigerungen oder bei der heftig umstrittenen Aufnahme neuer Bürger und Hintersassen. Die Durchsetzbarkeit von herrschaftlichen Entscheidungen entsprach dabei keineswegs absolutistischen Regierungsprogrammen. Die militärische Intervention Frankreichs in den Troublen 1740 stärkte zwar die Stellung des Bischofs kurzfristig beträchtlich, aber langfristig fehlten dem Bischof weiterhin die Mittel zu einer rein repressiven Politik.


Ehrgeizige Projekte der Regierung wie beispielsweise der Ausbau von Transitrouten konnten nach 1740 wohl an die Hand genommen werden. Das Ausmass des Erfolges hing aber in grossem Mass von der Konsensbereitschaft der Gemeinden ab. Obwohl die Gemeinden im Birseck die Strassenfron nicht generell verweigerten, besassen sie doch beträchtliche Möglichkeiten zur dosierten Verschleppung der Arbeit, wogegen die bischöfliche Regierung weitgehend machtlos blieb. In den Birsecker Gemeinden zeigen sich in der Frühen Neuzeit keine Ansätze zu grundsätzlicher Ablehnung der bischöflichen Herrschaft. Der Bischof konnte natürlich in konkreten Streitfragen zum Gegner werden, seine Herrschaftsberechtigung schien dadurch aber nicht in Frage gestellt. Zu sehr war die bestehende Herrschaftsordnung verknüpft mit dem gesamten rechtlichen und sozialen Lebenszusammenhang, als dass sie isoliert hätte angegriffen werden können. Innerhalb dieses akzeptierten Rahmens freilich erweisen sich die Gemeinden als äusserst aktiv in der Wahrung ihrer Interessen.


Grundsätzliche Unterschiede zum politischen Verhalten von Gemeinden in benachbarten Territorien, insbesondere in der alten Basler Landschaft, sind nicht erkennbar. Als 1815 der Kanton Basel das Birseck zugeteilt erhielt, galt es nicht, ein Gebiet mit einem völlig anderen politischen System aufzunehmen. Wenn es im Birseck zu Spannungen mit den neuen Herren in Basel oder später in Liestal kam, wenn etwa der konfessionelle Unterschied zu einem bedeutsamen politischen Faktor werden konnte, so hat dies weniger mit strukturellen lntegrationsproblemen, sondern eher mit dem herkömmlichen Antagonismus zwischen Gemeinden und Herrschaft zu tun.



 

Hans Berner: Gemeinden und Obrigkeit im fürstbischöflichen Birseck. Herrschaftsverhältnisse zwischen Konflikt und Konsens, Liestal: Verlag des Kantons Basel-Landschaft 1994 (Quellen und Forschungen 45)

Dezember 1992



 

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