Weitere Möglichkeiten und Folgen des Strafstrafverfahrens |
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Das Jugendstrafrecht eröffnet die Möglichkeit, Jugendlichen - neben einer Strafe oder einer Schutzmassnahme - bestimmte Weisungen zu erteilen. Durch diese kann die Jugendanwaltschaft im Einzelfalle individuell zugeschnittene Lösungen finden und die betroffenen Jugendlichen zu wichtigen Schritten in Richtung Bewältigung ihrer Probleme motivieren.
In der Praxis werden zum Beispiel Weisungen bezüglich Schulbesuch, Tagesstruktur und Suchtmittelkonsum erlassen; daneben ergehen Weisungen, bestimmte Szenen (Hooligans, rechtsextreme Kreise) zu meiden oder weder Waffen noch Messer zu tragen. Im Bereich der Sprayereien werden die Betroffenen aufgefordert, die Schäden - in Absprache mit den Geschädigten - zu beseitigen. Besonders zu erwähnen im Kanton Basel-Landschaft sind u.a. die Optionen, Jugendliche per Weisung zur Teilnahme am Projekt "take off" Tagesstruktur oder zur Teilnahme am Anti-Aggressivitätstraining zu verpflichten. Diese Sanktionsformen können aber auch Teil einer persönlichen Leistung sein.
Der im früheren Jugendstrafrecht mögliche Aufschub von Strafen und Massnahmen, der sich in der Praxis vielfach bewährt hat, wird im Rahmen des neuen Jugendstrafrechts durch Verweise, die mit einer Probezeit von 6 bis 24 Monaten und Weisungen verbunden werden können, ersetzt. Bewährt sich der Jugendliche in der Probezeit, wird danach von weiteren Sanktionen abgesehen. Bewährt er sich nicht, indem er weitere massive Delikte begeht oder sich nicht an die erteilten Weisungen hält, kann eine andere Strafe verfügt werden.
Ambulante Schutzmassnahmen und Weisungen können - je nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen - allfällige stationäre Schutzmassnahmen aufschieben oder gar unnötig machen. Wichtig ist, dass das Jugendstrafrecht weiterhin die Möglichkeit gibt, individuelle Lösungen zu finden, welche einerseits den betroffenen Jugendlichen die notwendigen Grenzen aufzeigen, ihnen aber auch - wo erforderlich - wichtige Unterstützung bieten können.
Das Jugendstrafrecht sieht ebenfalls vor, dass die Jugendanwaltschaft in folgenden Fällen von Strafen und Schutzmassnahmen absehen kann:
- | Die Bestrafung würde das Ziel einer früher angeordneten oder im laufenden Verfahren anzuordnenden Schutzmassnahme gefährden. |
- | Die Schuld des Jugendlichen und die Tatfolgen sind gering. |
- | Der Jugendliche hat den Schaden so weit als möglich durch eigene Leistung wieder gutgemacht oder eine besondere Anstrengung unternommen, um das von ihm begangen Unrecht auszugleichen, als Strafe kommt nur ein Verweis in Frage und die Strafverfolgung ist für die Öffentlichkeit und den Geschädigten nur von geringem Interesse. |
- | Der Jugendliche ist durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre (insbesondere bei erheblichen Verletzungen im Strassenverkehr). |
- | Der Jugendliche ist wegen seiner Tat von den Eltern, anderen erziehungsberechtigten Personen oder Dritten schon genug bestraft worden. |
- | Ebenso kann von einer Strafe befreit werden, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, der Jugendliche sich wohlverhalten hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. |
Eine Möglichkeit, welche das Jugendstrafrecht in einigen Kantonen seit Jahren einsetzt, wurde anlässlich der Revision in das neue Jugendstrafrecht aufgenommen: Die Mediation.
Hier versuchen Fachpersonen unter Mitwirkung von Täter und Opfer den zugrunde liegenden Konflikt zu bearbeiten und - nach Möglichkeit - eine Versöhnung zu erwirken.
Im Jugendstrafrecht des Kantons Basel-Landschaft sind die bisherigen Erfahrungen mit dem Täter-/Opfer-Ausgleich (TOA) als Form der Mediation positiv. Weitere Informationen dazu finden sich unter unseren Projekten.
Untersuchungshaft und Electronic Monitoring
Weitere mögliche - für die Betroffenen unangenehme - Konsequenzen im Falle von massiven Straftaten (Gewaltdelikten, Einbrüchen oder Fällen von schweren Sachbeschädigungsserien) können die Untersuchungshaft und das Electronic Monitoring sein. Diese sind keine Strafen, sondern prozessuale Massnahmen im Rahmen einer Strafuntersuchung. Mehr zur Untersuchungshaft und zur neuen Möglichkeit des Electronic Monitorings findet man unter unseren Projekten.
Die Nebenfolgen von Urteilen im Jugendstrafrecht: Schadenersatzforderungen, Verfahrenskosten und Strafregistereinträge
In jedem Entscheid der Jugendanwaltschaft oder des Jugendgerichts wird auch über die Verfahrenskosten und allfällige Schadensersatzforderungen entschieden. Auch im Jugendstrafrecht müssen die Verursacher, falls es zu einer Verurteilung kommt, Verfahrenskosten (z.B. Auslagen für Dienstfahrten, Telefonate, Persönlichkeitsabklärungen etc.) übernehmen. Bei höheren Beträgen können diese Zahlungen auch in Raten beglichen werden.
Im Weiteren können die Geschädigten Schadenersatzforderungen geltend machen, über welche der Jugendanwalt oder (im Falle einer Anklage oder Beschwerde) das Jugendgericht zu befinden haben. Dabei geht es nicht selten - insbesondere bei Sachbeschädigungen (Sprayereien) und Brandstiftungen - um vier- oder sogar fünfstellige Beträge. Vielfach kann die Pflicht zur Abzahlung von Schadenersatzforderungen für die betroffenen Jugendlichen eine wesentlich härtere Konsequenz darstellen als die eigentliche Strafe. Weitere Infos. |
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Einen Strafregistereintrag gibt es lediglich in Fällen, in welchen ein Freiheitsentzug oder eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung verfügt wird. In den übrigen Fällen erfolgt kein solcher Strafregistereintrag. Das Jugendstrafrecht will den Jugendlichen ihren Weg ja gerade nicht verbauen, sondern sie dabei unterstützen, den nicht immer einfachen Weg ins Erwachsenenleben zu finden.
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