Häufige Fragen zum Rückzug der IV aus der Sonderschulung

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Eltern von Kindern mit Behinderung, die Sonderschulung beanspruchen, finden hier Fragen und Antworten zu wichtigen Änderungen in der Sonderschulung auf den 1. Januar 2008. Die Antworten beziehen sich auf die Regelung, wie sie für Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton Basel-Landschaft gelten.


Wenn Ihre Frage hier nicht beantwortet ist, finden Sie die Antwort vielleicht im Merkblatt „Sonderschulung in Baselland 2008". Bleiben dann noch Fragen offen, können Sie uns per Mail (rosmarie.schaubbl.ch) oder Telefon 061 906 93 93 erreichen.


Warum zieht sich die eidgenössische Invalidenversicherung IV aus der Sonderschulung zurück?
Mit den Bundesbeschlüssen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen NFA übernehmen die Kantone die Zuständigkeit und Finanzierung für die Schulung von Kindern mit Behinderung, so wie sie es bereits für alle anderen Kinder gilt. Der Kanton Basel-Landschaft hat heute schon die Hälfte der Kosten der Sonderschulung übernommen.


Ab wann zahlt die IV nicht mehr an die Sonderschulung?
Die Beschlüsse zur NFA treten auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Ab diesem Datum bezahlt die IV nichts mehr an die Sonderschulung.


Was zählt alles zur Sonderschulung?
Unter die Sonderschulung fallen im Kanton Basel-Landschaft der Besuch von externen Sonderschulen, die integrative Sonderschulung (Stützmassnahmen in der Regelschule) einzeln oder in Integrationsklassen, die Sonderschulung in einem Sonderschulheim (Internat), die heilpädagogische Früherziehung und die Psychomotoriktherapie.


Was geschieht mit der Kostengutsprache der IV-Stelle für Sonderschulmassnahmen, auf der ein Gültigkeitsdatum über den 31. Dezember 2007 hinaus steht?
Weil die gesetzlichen Grundlagen für eine Kostenbeteiligung der IV ab 1. Januar 2008 nicht mehr vorhanden sind, verliert diese Verfügung Ende 2007 ihre Gültigkeit.


Wer übernimmt die ausfallende Kostenbeteiligung der IV?
Die Kantone sind verpflichtet, die bisherigen Leistungen der Sonderschulung sicherzustellen. Sie bezahlen neu die ganzen Kosten der Sonderschulung.


Was muss ich tun, damit mein Kind weiterhin Sonderschulung erhält?
Sie müssen nichts tun, wenn Sie eine Verfügung der IV-Stelle haben, welche Leistungen für den Besuch einer Sonderschule oder für die integrative Sonderschulung gesprochen hat. Die Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe Basel-Landschaft wird eine neue Verfügung erlassen und den Erziehungsberechtigten schicken. Die Verfügung stellt sicher, dass die bisherige Sonderschulung bis zum vorgesehenen Datum fortgeführt werden kann.


Mein Kind ist in der heilpädagogischen Früherziehung oder in einer Psychomotoriktherapie. Muss ich etwas unternehmen, damit die Behandlung weitergeht?
Sie müssen nichts unternehmen, wenn ihr Kind in der heilpädagogischen Früherziehung oder der Psychomotoriktherapie bei einer Therapeutin oder einem Therapeuten ist, die von der Stiftung „pädagogisch-therapeutisches zentrum Baselland" ptz angestellt sind und sie eine IV-Verfügung haben. Die kantonale Fachstelle wird Ihnen von sich aus eine neue Verfügung zustellen, welche die Fortführung der Massnahme garantiert.
Wenn Ihr Kind bei einer selbständig tätigen Therapeutin in Behandlung ist, müssen Sie mit der kantonalen Fachstelle Kontakt aufnehmen. Auf Antrag wird die IV-Verfügung durch eine kantonale Verfügung ersetzt.


Was ist mit den Kosten für den Schulweg?
Auch die Fahrkosten gehören zu den Leistungen der Sonderschulung. Die IV hat bisher die Fahrten von und zur Sonderschulung bezahlt, wenn ein Kind den Schulweg wegen seiner Behinderung nicht selbständig zurücklegen konnte. Organisiert wurden die Fahrten von der Sonderschule. Daran ändert sich nichts ausser, dass an Stelle der IV der Kanton die Fahrtkosten mit der Sonderschule abrechnet. Die Kostengutsprache für die Fahrkosten ist Bestandteil der neuen, kantonalen Verfügung.


Und was ist mit der Physio- oder der Ergotherapie für mein Kind?
Physio- und Ergotherapie zählen nicht zur Sonderschulung sondern zu den medizinischen Massnahmen, die der Eingliederung dienen. Sie können nach wie vor von der IV finanziert werden, auch wenn sie an einer Sonderschule durchgeführt werden.


Was muss ich tun, wenn ich für mein Kind nach dem 1. Januar 2008 eine Sonderschulung beanspruche?
Sie müssen sich mit einer kantonalen Abklärungsstelle in Verbindung setzen. Das sind der Schulpsychologische Dienst Baselland SPD oder der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Baselland KJPD. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Sonderschulung in Baselland 2008".


Wo erfahre ich mehr über die Sonderschulung in Baselland nach dem Rückzug der IV?
Die beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt arbeiten gemeinsam an einem Konzept für die Sonderschulung. Sie erfüllen damit einen Auftrag aus der Bundesverfassung, der den Kantonen diese Aufgabe vorschreibt.



 

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