FAQ: Fragen aus Opfersicht |
|
|
Kann ich als Minderjähriger eine Strafanzeige machen? Muss ich zuerst herausfinden, wer der Täter war?
Es gibt Delikte, für die es einen Strafantrag des Geschädigten braucht. Ist die verletzte Person minderjährig, ist sie zum Strafantrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. Bei Offizialdelikten hingegen muss die Polizei und Justiz auch ohne Strafantrag und von Amtes wegen die Ermittlungen aufnehmen, wenn sie von einem Delikt erfährt.
Die Anzeige wird in der Regel beim Polizeiposten des Wohnortes oder des Ortes, wo der Vorfall passiert ist, aufgenommen. Es ist dann Aufgabe der Polizei und der Justiz abzuklären, wer für die Tat verantwortlich ist. Trotzdem ist man dabei auf eine aktive Mitwirkung der Betroffenen angewiesen.
Wann soll ich Anzeige erstatten oder einen Strafantrag stellen? Was ist ein Strafantrag, was sind Offizialdelikte?
Grundsätzlich sollte man nach einer Straftat möglichst schnell die Polizei verständigen. Insbesondere bei schweren Delikten ist es sehr wichtig, dass die Polizei mit ihren Spezialisten schnellstmöglich Spuren sichern und den Sachverhalt abklären kann. Zu diesem Zweck sind das ganze Jahr über, rund um die Uhr, Spezialisten im Dienst oder auf Pikett. Diese können auch die Koordination der Befragung von Zeugen oder anderer Beteiligten zügig an die Hand nehmen.
Es gibt Delikte, die von Amtes wegen verfolgt werden (Offizialdelikte). Es gibt aber auch sogenannte Antragsdelikte, bei denen der Geschädigte vorher einen Strafantrag stellen muss, bevor ein Strafverfahren eröffnet werden kann. Man hat für die Einreichung eines Strafantrages drei Monate Zeit, seit dem der Antragsberechtigte den Täter kennt. Man kann einen Strafantrag auch wieder zurückziehen. (vgl. Art. 30 - 33 des Strafgesetzbuches)
Wo kann ich Anzeige erstatten? Wie sieht der Ablauf eines Strafverfahrens aus?
Grundsätzlich kann eine Strafanzeige auf jedem Polizeiposten erstattet werden. Sinnvoll ist es, die Anzeige in der Regel bei dem Polizeiposten zu erstatten, in dessen Zuständigkeitsgebiet sich der Vorfall ereignet hat. In Ausnahmefällen kann auch bei der Jugendanwaltschaft schriftlich eine Anzeige eingereicht werden.
Ausführliche Infos zum Ablauf des Strafverfahrens im Kanton Basel-Landschaft
Was sollte ich nach einer Straftat als Opfer tun?
Deine Mitwirkung ist sehr wichtig. Am besten ist es natürlich, sofort die Polizei zu verständigen. Manchmal gibt es aber auch Vorfälle, bei denen man zunächst nach Hause will und nicht sicher ist, wie man sich verhalten soll. Vertraue dich möglichst schnell jemanden an, möglichst einer erwachsenen Person oder hole dir bei einer Fachstelle (Opferhilfestelle, Jugendanwaltschaft, Jugenddienst, Telefonhilfe etc.) Rat. Die besten Beweismittel sind Sachbeweise. Falls es Spuren gibt, müssen diese schnellstmöglich von Fachleuten gesichert werden. Laien können da einiges zerstören. Wichtig sind auch Arztzeugnisse oder medizinische Untersuchungen der Opfer. Dies gilt auch für Vergewaltigungen, die häufig mangels Beweisen eingestellt werden müssen, wenn sich das Opfer erst nach Monaten meldet und ein rechtsgenüglicher Beweis des vorgebrachten Sachverhalts nicht mehr beigebracht werden kann. Daneben sollte man sich auch die Personalien von Zeugen notieren.
Stimmt es, dass ein Anzeige nichts bringt und sich die Täter "sowieso rausschnurren"?
Auch im Jugendstrafrecht gilt der allgemeine Grundsatz der Unschuldsvermutung. Das heisst, dass jede Person zunächst mal als unschuldig gilt und der Staat das Vorliegen einer Straftat nachweisen muss. Aus der Sicht der Opfer kann das auch heissen, dass "Recht haben nicht immer auch Recht bekommen" bedeutet. Auch bei uns kann es - hoffentlich nur in seltenen Ausnahmefällen - vorkommen, dass die zurecht erhobenen Vorwürfe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, so dass das Verfahren eingestellt werden muss. Die von der Menschenrechtskonvention und der Strafprozessvorschriften vorgeschriebenen Bestimmungen zum Schutz der angeschuldigten Personen müssen auch im Jugendstrafverfahren eingehalten werden. Trotzdem sind solche Fälle bislang eine Ausnahme. Die weitaus meisten Fälle, die im Bereich des Jugendstrafrechts - gerade bei den Gewaltdelikten - angezeigt werden, können heute dank den uns und der Polizei zur Verfügung gestellten Mitteln aufgeklärt werden. Vielfach bewirkt bereits die Durchführung des Strafverfahrens einiges. Bereits das Hinsehen ist positiv. Schlimm ist es, wenn wir alle vor Unrecht wegschauen und uns für nicht zuständig erachten.
Ich wurde ausgeraubt oder zusammengeschlagen. Ich habe Angst und fühle mich verletzt und hilflos. Wie soll ich reagieren? Ich habe Angst davor, dass sich der Täter oder seine Kollegen bei mir rächen werden, wenn ich eine Anzeige mache!
Diese Ängste sind nachvollziehbar. Es kommt leider vor, dass gerade bei Delikten von Jugendgruppierungen Drohungen gemacht werden. Trotzdem ist es aber wichtig, dass sich Opfer von massiven Straftaten, wie z.Bsp. Erpressung und Raub, ihren Eltern und Lehrkräften anvertrauen. Erst wenn wir, d.h. die Jugendanwaltschaft oder die Polizei von solchen Vorfällen Kenntnis erlangen, können wir solche Delikte stoppen. Den mutmasslichen Tätern von solchen Vorfällen machen wir mit aller Deutlichkeit klar, dass irgendwelche Schritte gegenüber den Anzeigestellern in keiner Weise geduldet und die Folgen für die Täter umso massiver würden. In den letzten 5 Jahren ist uns in Baselland kein Fall bekannt geworden, bei dem das Opfer einer Straftat nach einer Anzeigeerstattung vom Täter oder seinen Kollegen weiter angegriffen worden wäre. Falls tatsächlich einmal so etwas passieren würde, würden wir mit der Ergreifung von jugendstrafrechtlichen Massnahmen entsprechend reagieren.
Wie sieht es mit Schadenersatzforderungen aus? Wie geht das vor sich?
Im Verfahren gegen Jugendliche können die Geschädigten eine Schadenersatzforderung geltend machen, über welche der Jugendanwalt oder (im Falle einer Anklage oder Beschwerde) das Präsidium des Jugendgerichts oder das Jugendgericht zu befinden haben. Dabei geht es nicht selten - insbesondere bei Sachbeschädigungen (Sprayereien) und Brandstiftungen - um 5- oder sogar 6-stellige Beträge. Vielfach kann die Pflicht zur Bezahlung dieser Schadenersatzforderungen für die betroffenen Jugendlichen eine wesentlich härtere Konsequenz darstellen als die eigentliche Strafe.
Als finanziell Geschädigter einer Straftat, welcher im Rahmen des Strafverfahrens eine Schadenersatzforderung eingereicht hat, erhält man von der Jugendanwaltschaft oder vom Jugendgericht einen anfechtbaren Entscheid betreffend der Schadenersatzforderung. Schadenersatzforderungen können in der Regel nur gutgeheissen werden, wenn dem urteilenden Richter die erforderlichen Belege eingereicht werden, die das Vorliegen des Schadens in einer bestimmten Höhe auch klar nachweisen. Ist dies nicht der Fall - etwa wenn nur Offerten für eine allfällige Reparatur vorliegen, muss damit gerechnet werden, dass der Entscheid über die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen werden muss. Also das zivilrechtliche Verfahren über den Friedensrichter und das Bezirksgericht beschritten werden muss. Der Entscheid über die Verweisung auf den Zivilweg ist endgültig und kann nicht angefochten werden. Der rechtskräftige Entscheid des Jugendanwalts (oder des Jugendgerichts) entspricht rechtlich einem Urteil eines zivilen Gerichts und kann im Betreibungsverfahren entsprechend verwendet werden.
Leider ist es weder der Jugendanwaltschaft BL noch einer anderen richterlichen Behörde in der Schweiz möglich, selber zugunsten des Opfers für das Inkasso, also das Eintreiben der Forderung, zu sorgen oder den Schaden mit Steuergeldern zu entschädigen. Vorbehalten bleiben die speziellen Regelungen der Opferhilfegesetzgebung. Weitere Infos zur Opferhilfe.
Back to Top