Häufig gestellte Fragen - "FAQ"


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1. Was ist eine Anmeldung?

Jede Eintragung in das Handelsregister muss zusammen mit einem Begleitschreiben "angemeldet" werden. Es genügt also nicht, nur ein Protokoll der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates einzusenden. Auf dieser sogenannten Anmeldung müssen alle Änderungen aufgeführt werden. Die Anmeldung muss von gesetzlich definierten Personen unterschrieben werden (vgl. nachstehend Frage 2). Eine Stellvertretung durch einen Advokaten, Treuhänder oder sonstigen Dritten ist nicht möglich.

 


 

2. Wer muss eine Anmeldung unterschreiben?

Die Anmeldung muss von gesetzlich definierten Personen unterschrieben werden (Art. 17 Abs. 1 HRegV). Eine Stellvertretung durch einen Advokaten, Treuhänder oder sonstigen Dritten ist nicht möglich.

 

notwendige Unterschrift(en) auf der Anmeldung

Einzelfirma

Inhaber

Kollektivgesellschaft

alle Gesellschafter

Kommanditgesellschaft

alle Gesellschafter (Komplementäre und Kommanditäre)

Aktiengesellschaft

zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder
ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelzeichnungsberechtigung

GmbH

zwei Geschäftsführer oder ein Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung

Genossenschaft

zwei Mitglieder der Verwaltung oder
ein Mitglied der Verwaltung mit Einzelzeichnungsberechtigung

Stiftung

zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder
ein Mitglied des Stiftungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung

Verein

zwei Mitglieder des Vorstandes oder
ein Mitglied des Vorstandes mit Einzelzeichnungsberechtigung

Zweigniederlassungen

von einer zeichnungsberechtigten Person, die am Sitz der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen ist.

 

Ausnahmen

Änderung des Namens (z.B. infolge Heirat), des privaten Wohnorts oder des Bürgerorts

Unterschrift der betreffenden Person

Anmeldung des Ausscheidens einer Person durch diese selbst

Unterschrift der betreffenden Person


 

3. Wer muss sich im Handelsregister eintragen lassen?

Gesetzliche Bestimmungen

Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe betreibt, muss sich in das Handelsregister eintragen lassen.

Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100'000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.

 

4. Welche Vorteile hat ein freiwilliger Handelsregistereintrag?

Wer eine Einzelfirma betreibt und nicht verpflichtet ist, sich im Handelsregister einzutragen, kann sich freiwillig eintragen lassen. Ein solcher freiwilliger Eintrag wird beispielsweise vorgenommen, weil

-

ein Geschäftspartner dies verlangt,

-

so ein Firmenfahrzeug eingelöst werden kann,

-

ein anderes Gesetz dies vorschreibt (Geldwäschereigesetz,...)

-

von bestimmten Lieferanten nur dann Rabatte gewährt werden.


 

5. Kann ein Treuhänder oder ein Anwalt eine Handelsregisteranmeldung unterzeichnen?

Nein. Eine Stellvertretung durch einen Advokaten, Treuhänder oder sonstigen Dritten ist nicht möglich. Die Anmeldung muss immer persönlich unterzeichnet werden.

 

6. Können Belege (Protokolle, Anmeldungen) als Fotokopie oder per Fax eingereicht werden?

In Handelsregistersachen gilt das Originalbelegprinzip. Fotokopien, Fax oder e-mails sind nach geltendem Recht dem Original nicht gleichgestellt und können deshalb nicht akzeptiert werden.

Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese von den zuständigen Personen nochmals in Original unterzeichnen lassen und dieses Dokument beim Handelsregisteramt einreichen.

 

7. Bei einer kleinen Aktiengesellschaft sind die Aktionäre und die Verwaltungsräte identisch. Muss bei der Zuwahl eines Verwaltungsrates eine Generalversammlung und eine Verwaltungsratssitzung protokolliert werden?

Die Wahl von Verwaltungsräten fällt in die Kompetenz der Generalversammlung. Die Erteilung der Unterschrift (z.B Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift zu zweien) und die Verteilung der Chargen - mit Ausnahme des Präsidenten, welcher gemäss Statutenbestimmung auch durch die Generalversammlung gewählt werden kann - ist jedoch eine unentziehbare Kompetenz des Verwaltungsrates. Deshalb muss bei der Wahl eines neuen Verwaltungsrates neben der Anmeldung (=Begleitschreiben) sowohl ein Generalversammlungsprotokoll als auch ein Verwaltungsratsprotokoll eingereicht werden. Sofern sämtliche Verwaltungsratsmitglieder die Anmeldung unterzeichnen, kommt ein Zirkulationsbeschluss zustande, der ein Verwaltungsratsprotokoll ersetzt.

 

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