FAQ (Häufige Fragen) |
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Allgemeines
Was ist Datenschutz?
Das Wort „Datenschutz" kann in die Irre führen. Datenschutz schützt nicht einfach irgendwelche Daten, sondern die Privatheit und Persönlichkeit der Menschen, deren Daten von Behörden oder Privaten bearbeitet werden. Ziel des Datenschutzes ist, dass alle Menschen möglichst weitgehend selbst bestimmen können, wer was über sie wissen soll. Man spricht deshalb auch vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Kurz: Datenschutz schützt Sie und Ihre Privatheit.
Warum ist Datenschutz nötig?
Nicht nur wegen den zunehmenden technischen Möglichkeiten und den damit einhergehenden Risiken (Datenverlust, Identitätsdiebstahl etc.) braucht es Leitplanken zum Schutz der Privatsphäre. Auch zur Ausübung von Freiheitsrechten wie Meinungsäusserungsfreiheit, Glaubensfreiheit und Versammlungsfreiheit ist der Datenschutz Voraussetzung. Denn: Würden Sie Ihre Meinung noch frei äussern, wenn Sie befürchten müssten, abgehört zu werden? Wie würden Sie stimmen und wählen, wenn Sie dies öffentlich und unter Namensnennung tun müssten?
Wo ist der Datenschutz geregelt?
Der Kanton Basel-Landschaft garantiert den Datenschutz als Grundrecht in § 6 Abs. 2 Bst. g der Kantonsverfassung. Die konkreten Anforderungen an den Datenschutz und die Aufgaben der Aufsichtsstelle sind im kantonalen Datenschutzgesetz (DSG) und der zugehörigen Verordnung (DSV) geregelt. Auf Bundesebene findet sich das Grundrecht in Art. 13 Bundesverfassung und die detaillierten Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz und der zugehörigen Verordnung. Weitere Anforderungen ergeben sich aus internationalen Abkommen wie der Europaratskonvention 108 und den Bilateralen Verträgen II. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zu den gesetzlichen Grundlagen.
Was macht die Aufsichtsstelle?
Die Aufsichtsstelle berät Behörden und Privatpersonen und kontrolliert die Anwendung der Datenschutzbestimmungen. Daneben vermittelt die Aufsichtsstelle zwischen Behörden und Betroffenen und nimmt Stellung zu datenschutzrelevanten Erlassen. Sie arbeitet mit den Datenschutz-Kontrollorganen der Gemeinden, der anderen Kantonen, des Bundes und des Auslands zusammen. (§ 24 Datenschutzgesetz)
Welche Daten sind besonders sensibel?
Sensibel sind die so genannten „besonderen Personendaten". Besondere Personendaten sind Personendaten, bei deren Bearbeitung eine besondere Gefahr der Grundrechtverletzung besteht (§ 5 Abs. 1bis Datenschutzgesetz). Das Datenschutzgesetz nennt ausdrücklich (aber nicht abschliessend) einige Datenarten, so z.B. Angaben zur Religion, zur Gesundheit, zu sozialen Massnahmen und zu Strafrechtsmassnahmen.
Aber auch „gewöhnliche" Personendaten wie eine Adresse können sensibel sein, so z.B. wenn die betroffene Person bedroht oder verfolgt wird. Bei der Beurteilung, ob Personendaten sensibel sind (ob sie also als „besondere Personendaten" gelten), sind deshalb immer auch die Umstände zu berücksichtigen.
Zuständigkeit
Wann ist die Aufsichtsstelle zuständig?
Die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz ist dann zuständig, wenn kantonale oder kommunale Behörden Personendaten bearbeiten. Dazu gehören auch Private, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
Ausnahmen sind die Datenbearbeitung während Strafuntersuchungen und Gerichtsverfahren (siehe unten) sowie die Datenbearbeitung durch den Landrat, durch die Mitglieder des Landrats und durch den Regierungsrat. Für die Aufsicht über Bundesbehörden und Private (Unternehmen, Vereine, Privatpersonen) ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig (siehe unten).
Ist die Aufsichtsstelle für Unternehmen und Vereine zuständig?
Nein. Wenn Unternehmen, Vereine und Privatpersonen Daten bekannt geben, erfassen oder anderweitig bearbeiten, ist der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zuständig und es gilt das Bundesdatenschutzgesetz. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn Private mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind, ist die Aufsichtsstelle zuständig und es gilt das kantonale Datenschutzgesetz.
Adresse des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten:
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter
Feldeggweg 1
CH - 3003 Bern
Telefon: +41 (0)31 322 43 95 (Mo. bis Fr., 10.00 bis 12.00 Uhr)
Telefax: +41 (0)31 325 99 96
www.edoeb.admin.ch
(keine E-Mail-Adresse)
Wieso sind Bund und Kantone für den Datenschutz zuständig?
Das ist eine Eigenheit des föderalen Systems der Schweiz. Der Bund hat keine allgemeine Verfassungskompetenz, den Datenschutz zu regeln. Er kann deshalb nur in seinem Zuständigkeitsbereich (Bundesbehörden und Private) Regeln erlassen. Die Kantone müssen für Ihren Bereich (kantonale und kommunale Behörden) selbst Datenschutzregelungen aufstellen.
Ist die Aufsichtsstelle auch während Gerichtsverfahren zuständig?
Nein. Das Datenschutzgesetz findet keine Anwendung in hängigen Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege und in hängigen Verfahren der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 2 Abs. 2 Bst. d und e Datenschutzgesetz). Da Datenschutz ein Verfassungsrecht ist, gelten aber selbstverständlich auch in diesen Verfahren die datenschutzrechtlichen Prinzipien (L).
Wer hilft bei Internet-Kriminalität?
Die nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität (KOBIK) ist die zentrale Anlaufstelle für Personen, die verdächtige Internet-Inhalte melden möchten. Die Meldungen werden nach einer ersten Prüfung und Datensicherung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im In- und Ausland weitergeleitet.
KOBIK bietet dazu ein Meldeformular und eine Online-Spam-Analyse.
Ihre Rechte
Kann ich meine Daten bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen?
Ja. Sie können die Bekanntgabe der Daten durch die Einwohnerkontrolle an Private schriftlich sperren lassen. Wir haben dazu ein Musterschreiben [verlinken www.baselland.ch/fileadmin/baselland/files/docs/jpd/ds/prak/prak-005.doc, Word-Datei] verfasst, in welchem Sie auch weitere Informationen zum Vorgehen finden.
Die Sperre bei der Einwohnerkontrolle betrifft nur die Bekanntgabe an Private. Anderen Behörden dürfen die Daten weiterhin bekannt gegeben werden - sofern die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann ich meine Daten bei der Online-Halterabfrage sperren lassen?
Ja. Sie können die Bekanntgabe Ihrer Motorfahrzeug-Halterdaten über die Internet-Abfrage der Motorfahrzeugkontrolle sperren lassen. Die Motorfahrzeugkontrolle stellt dafür ein Formular (PDF) zur Verfügung.
Habe ich wirklich das Recht, Auskunft über und Einsicht in alle Daten zu verlangen, die mich betreffen?
Ja. Sie haben das Recht, Auskunft über diese Daten zu erhalten und Einsicht in diese Daten zu nehmen (§ 18 Datenschutzgesetz). Auskunft und Einsicht können aber eingeschränkt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende Interessen von Drittperson vorliegen (§ 19 Bst. a Datenschutzgesetz). Im Fall von Akten aus dem medizinischen Bereich oder dem Strafvollzug sind Einschränkungen auch zum Selbstschutz möglich (§ 19 Bst. b Datenschutzgesetz).
Wie und wo mache ich das Auskunfts- und Einsichtsrecht geltend?
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht muss bei der Behörde geltend gemacht werden, welche die Daten bearbeitet. Geht es z.B. um Ihre Steuerdaten, müssen Sie sich an die Steuerverwaltung wenden, bei Einwohnerdaten an die Einwohnerkontrolle.
Das Gesuch muss schriftlich gestellt werden und eine Kopie eines Ausweises (zum Nachweis Ihrer Identität) beigelegt werden. Wir haben ein Musterschreiben für ein Auskunftsgesuch (Word-Datei) verfasst, in welchem Sie weitere Informationen zum Vorgehen finden.
Kann ich unrichtige Daten über mich berichtigen lassen?
Ja. Jede Person kann bezüglich Ihrer eigenen Daten von der bearbeitenden Behörde verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder ergänzt werden. Bestreitet die Behörde die Unrichtigkeit, so hat sie die Richtigkeit zu beweisen. (§ 20 Datenschutzgesetz)
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