Die Ersatzfreiheitsstrafe kommt zum Zug, wenn ein Verurteilter eine Busse oder Geldstrafe nicht bezahlt und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist (vgl. Merkblatt).
Die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist abhängig von der Höhe des Bussenbetrags (i.d.R. werden pro angebrochene CHF 100.-- 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe verordnet). Bei Geldstrafen entspricht die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe der Anzahl Tagessätze.
Es ist jederzeit möglich, auch nach erfolgter Umwandlung der Busse oder Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe, den ausstehenden Betrag nachträglich zu bezahlen und damit den Freiheitsentzug abzuwenden.
Sollte es dem Verurteilten nicht möglich sein, den gesamten Bussen- oder Geldstrafenbetrag auf einmal zu bezahlen, empfehlen wir Kontaktaufnahme mit dem betreffenden Statthalteramt (urteilende Behörde), um sich ev. die Zahlungsfrist verlängern zu lassen und/oder eine Zahlung in Raten zu vereinbaren. Allenfalls besteht auch die Möglichkeit, die Ersatzfreiheitsstrafe in Gemeinnützige Arbeit umzuwandeln, falls sich die massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben (Art. 36 Abs. 3 StGB), zuständig ist ebenfalls die urteilende Behörde.
Ersatzfreiheitsstrafen über 20 Tagen können auf Antrag des Verurteilten in Form des Electronic Monitoring vollzogen werden, sofern die betreffenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtige Links
- Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz
- Bundesamt für Justiz