Ersatzfahrzeuge


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Voraussetzung für die Erteilung eines Fahrzeugausweises (Art. 11 SVG)

 

Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.


Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Verkehrssteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis für Fahrzeuge, die im Ausland hergestellt wurden, darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie verzollt oder von der Verzollung befreit sind.


Wird der Standort eines Fahrzeuges in einen andern Kanton verlegt oder geht es auf einen andern Halter über, so muss ein Kantonswechsel vorgenommen werden.



 

Ersatzfahrzeuge (Art. 9 VVV)

Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeugs auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde.


Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau u. dgl. nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist. Sind zwei oder mehr Fahrzeuge gleicher Fahrzeugart unter Wechselkontrollschildern immatrikuliert, kann kein Ersatzfahrzeugausweis bewilligt werden.


Für Ersatzfahrzeuge gelten die gesetzlichen Vorschriften betreffend der Nachprüfung sinngemäss.


Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:


a.

für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Kleinmotorrad ein anderes Kleinmotorrad;

b.

für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug;

c.

für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges Motorfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug;

d.

für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug oder ein dreirädriges Motorfahrzeug;

e.

für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motorwagen;

f.

für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen;

g.

für einen Lastwagen ein anderer Lastwagen;

h.

für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl keine höhere Mindestversicherung bedingt;

i.

für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher Traktor;

j.

für ein landwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes landwirtschaftliches Motorfahrzeug;

k.

für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren;

l.

für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern

zur Personenbeförderung gilt Buchstabe h sinngemäss.


Die Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen bei der obigen Auflistung gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis beigebracht wird; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.



 

Erteilung, Gültigkeitsdauer und Rückgabe

Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird.


Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen. Sie kann jedoch für eine längere Geltungsdauer erteilt werden, wenn ein Versicherungsnachweis für das Ersatzfahrzeug beigebracht wird. In diesen Fällen ist das Bedürfnis für eine längere Geltungsdauer nachzuweisen.


Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen.


Die Behörde kann Unternehmen, die über einen grösseren Fahrzeugpark und betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen unter den von Bundesbehörden zu bestimmenden Voraussetzungen erteilen.



 

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