"Electronic Monitoring" im Jugendstrafrecht |
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Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft setzt in Zusammenarbeit mit der Vollzugsstelle Electronic Monitoring unseres Kantons seit 2004 als erste Justizbehörde der Schweiz im Jugendbereich das ELECTRONIC MONITORING (kurz: EM) ein.
> Präsentation: Electronic Monitoring im Jugendstrafrecht
(Referat vom September 2011 an der Tagung der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrecht)
Electronic Monitoring (EM) im Erwachsenenstrafrecht
ELECTRONIC MONITORING (EM) wird im Erwachsenenstrafrecht u.a. in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Bern seit einigen Jahren mit Erfolg genutzt.
Das EM wird dabei ähnlich wie Halbgefangenschaft als eine - sozusagen - "ambulante" Form des Strafvollzuges eingesetzt. Anstelle eines "stationären" Gefängnisaufenthaltes, in dessen Rahmen die betroffene Person isoliert und ausserhalb ihrer sozialen Bezüge inhaftiert ist, lebt die mit einer elektronischen Fussfessel "festgehaltene" Person in ihrem angestammten, sozialen und beruflichen Umfeld. Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit mit Hilfe der erwähnten "Fussfessel" gezielt eingeschränkt. Konsequenterweise muss sich die betroffene Person zu festgelegten Zeiten, in der Regel am Abend und am Wochenende, an im Voraus festgelegten Orten, in der Regel zu Hause, aufhalten.
Was im Erwachsenenstrafrecht - so zeigt sich - im Hinblick auf das gewünschte Ziel weitgehend positive Wirkung erzielt, erweist sich im Kontext des Jugendstrafrechts als ebenso hilfreich und zieldienlich. Allerdings ergeben sich im Jugendstrafrecht wesentlich erweiterte Einsatzmöglichkeiten.
Sinn und Zweck des Electronic Monitoring im Jugendstrafrecht
Im Kanton Basel-Landschaft wird das EM aufgrund der überwiegend positiven Erfahrungen im Erwachsenenstrafrecht auch im Jugendstrafrecht angewendet. Dabei wurde das EM in den ersten Jahren ihres Einsatzes hauptsächlich als sogenannte Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft eingesetzt. Die zeitlich begrenzte Inhaftierung des Täters kann im Einzelfall denn auch unumgänglich werden, bleibt doch auch der Kanton Basel-Landschaft nicht vor Gewaltdelikten wie massiven Drohungen, Raub und Körperverletzungen verschont.
In den letzten Jahren wurde der Einsatz des Electronic Monitoring in Basel-Landschaft weiterentwickelt. Inzwischen wird es seltener als eigentliche Haftersatzmassnahme eingesetzt, vielmehr wird es als Teil einer individuell abgestimmten Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen genutzt.
Voraussetzungen für den Einsatz von EM im Jugendstrafrecht
Ein Jugendstrafverfahren kann - je nach Intensität und Folgen einer Tat - dazu führen, dass Jugendliche aufgrund ihrer Lebenssituation und Persönlichkeitsstruktur eingehender abgeklärt werden müssen. Eine Abklärung kann sowohl ambulant als auch in einer geschlossenen Einrichtung durchgeführt werden. Primäres Ziel des Jugendstrafrechts ist es ja, Jugendliche zu unterstützen und darin zu stärken, dass sie ihren Weg im Leben bestmöglich finden können. Nach massiven Straftaten - teilweise nach einer anfänglichen Inhaftierung der Jugendlichen - wird regelmässig mit Persönlichkeitsabklärungen unseres Sozialdienstes oder ersten psychologischen Abklärungen geprüft, ob für den betroffenen Jugendlichen die Anordnung einer stationären Beobachtungsabklärung in einer spezialisierten Einrichtung erforderlich erscheint. Dies wird in der Regel insbesondere dann der Fall sein, wenn der Jugendliche nach der Begehung von massiven Straftaten über keine ausreichende Tagestruktur verfügt und zugleich die Eltern nicht in der Lage sind, ihm ausreichend Grenzen und Unterstützung bieten zu können. Zudem erscheinen die Beweggründe und allfällige psychiatrische Ursachen, die zur Begehung von schweren Straftaten geführt haben, vorerst oft unklar. In solchen Fällen sind genaue Abklärungen im Rahmen einer stationären Beobachtungsabklärung unverzichtbar. Es gibt jedoch eine Vielzahl von mittelschweren Straftaten von Jugendlichen, bei welchen diese Voraussetzung nicht klar gegeben sind. Hier stehen die und Jugendanwältinnen und Jugendanwälte jeweils vor der oft schwierigen Entscheidung, ob sie eine stationäre Beobachtungsabklärung oder eine andere vorsorgliche stationäre Unterbringung mit ihren vielfältigen Konsequenzen anordnen, oder ob sie die Jugendlichen - ohne direkt spürbaren Folgen - nach Hause entlassen.
Eine Einweisung in eine stationäre Einrichtung hat in der Regel zur Folge, dass der Betroffene seinen Ausbildungsplatz verliert. Der Verlust einer Lehrstelle oder einer weiterführenden Schulausbildung kann in einer Zeit, in der immer mehr Minderjährige erhebliche Probleme haben, überhaupt einen Ausbildungsplatz zu finden, ein schwerwiegender Eingriff in das Leben eines Jugendlichen bedeuten. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass seit längerer Zeit ein Mangel an ausreichenden Plätzen von spezialisierten, stationären Jugendhilfeeinrichtungen für Kriseninterventionen (insb. Beobachtungsstationen und Einrichtungen für Jugendliche mit psychischen Problemen und Suchtmittelproblematik) besteht und bis zur Platzierung eines Jugendlichen in einer solchen Einrichtung erfahrungsgemäss oftmals mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen ist.
Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft hat sich deshalb im Jahr 2004 entschlossen, die Erfahrungen aus dem Erwachsenenstrafrecht zu adaptieren und im Rahmen des Jugendstrafrechts einen neuen Weg zu gehen: Der Einsatz von ELECTRONIC MONITORING. Anstelle der Untersuchungshaft wird mit dem EM somit auch dem Jugendlichen ermöglicht, in den primären Bezügen seines angestammten Umfeldes zu leben. Dies kommt insbesondere jenen Jugendlichen zugute, die bereits über eine feste Tagesstruktur, eine Berufslehre oder eine Struktur im Schulalltag verfügen, es aber aufgrund ihrer individuellen Situation trotzdem notwendig, sinnvoll und hilfreich ist, ihnen eine zeitliche und räumliche Einschränkung ihrer bisherigen Bewegungsfreiheit aufzuerlegen. In solchen Situationen bildet das EM sozusagen den übergeordneten - durchaus erwünschten - grenzsetzenden und einschränkenden Rahmen. Mit Hilfe der elektronischen Fussfessel werden nicht nur Opfer und Täter (letztere auch vor sich selbst) geschützt, sie ermöglicht darüber hinaus, notwendige Massnahmen wie z.B. ambulante Begutachtungen oder das Anti-Aggressivitäts-Training in einem festgelegten, strukturierten Rahmen zu regeln.
Schliesslich unterstützt das EM in Einzelfalle auch die Bemühung, den Jugendlichen
vorübergehend in eine "Tagesstruktur" - beispielsweise im Take off-Programm oder an einem anderen Arbeitsort (z.B. in einer Brockenstube) - einzubinden, die ihm nicht nur neues Erleben, sondern auch Alternativen zu bisherigen Sicht- und Handlungsweisen eröffnen kann. Das Vorhandensein einer Tagesstruktur ist eine zwingende Voraussetzungen für die Durchführung eines EM. Fehlt diese im Einzelfall, wird die Tagesstruktur - zumindest für die Dauer des EM - geschaffen. Dies ist u.a. möglich, da die Sicherheitsdirektion BL das Take off-Programm mitfinanziert, die Jugendanwaltschaft das Programm unterstützt und gleichzeitig auch Jugendliche zuweisen kann.
Die technische Entwicklung läuft weiter. Während früher ein Telefon-Festnetz-Anschluss am Wohnort des Jugendlichen eine weitere - zwingende - Voraussetzung für den Einsatz von EM war, ist dies heute nicht mehr notwendig. Dennoch ist es der Vollzugsstelle Electronic Monitoring möglich zu überprüfen, ob sich der Jugendliche zu den im Voraus festgelegten Zeiten auch wirklich zu Hause oder auswärts aufhält. Ist dies nicht der Fall, löst das Gerät einen Alarm aus.
Inzwischen sind bereits Geräte verfügbar, welche auch eine präzise örtliche Überwachung zulassen würden (GPS-Systeme). Die Jugendanwaltschaft BL hat bislang auf den Einsatz dieser Technologie verzichtet, schliesst aber deren Anwendung in geeigneten Fällen nicht aus. Mit diesen Technologien werden künftig sicher neue Lösungswege zu neuen Problemen gefunden werden können, z.B. Überprüfung von Rayonverboten, Stalking, Vorkehren gegen die Ausübung von häuslicher Gewalt u.a.m.
Vorgehensweise
Nimmt man die gängige schweizerische Praxis zum Vergleich, so werden die meisten Täter - in der Regel Ersttäter - nach erfolgter schwerer Deliktbegehung noch mehrheitlich ohne Rahmen und Struktur aus der Untersuchungshaft entlassen. Ihrer alten Gewohnheit folgend, gehen potenzielle Täter in der Regel weiterhin frisch-fröhlich und unbehelligt an ihre angestammten und ihnen vertrauten Orte "in den Ausgang", während die von ihnen ausgeraubten, verängstigten und zusammengeschlagenen Opfer Ängste ausstehen und womöglich in einer unfreiwilligen Selbstbeschränkung zu vermeiden versuchen, Szenentreffpunkte aufzusuchen, um nicht eine Begegnung mit ihren Angreifern zu riskieren.
Mit Hilfe des EM allerdings werden andere Prioritäten gesetzt: Mit der elektronischen Fussfessel werden nicht die Opfer eingeschränkt, sondern die Täter selbst an eine mehr oder weniger lange "Leine" gelegt, und das in der Regel nach einer Haftentlassung für die Dauer von 4 bis 8 Wochen. So lange dauert in der Praxis die Anordnung des EM. Damit werden potenzielle Täter nicht nur vor sich selbst geschützt, sondern sie werden gezwungen, die "Risikozeiten", beispielsweise Abend- und Nachtstunden oder die Wochenenden, zwingend zu Hause zu verbringen. Während dieser Zeit werden die betroffenen Jugendlichen von dafür spezialisierten MitarbeiterInnen der Vollzugsstelle Electronic Monitoring betreut, welche den Jugendlichen und seine Familie regelmässig am Wohnort aufsuchen. Zusätzlich können Weisungen erteilt oder weitere Abklärungs- und Schutzmassnahmen des Jugendstrafrechts eingeleitet werden.
Zeigt sich in einem Strafverfahren, dass der Einsatz von EM der Situation angemessen ist und nützlich erscheint, und sind gleichzeitig die weiteren Voraussetzungen für den Einsatz von EM gegeben (insbesondere das Vorhandensein einer Tagesstruktur), so klärt die Jugendanwaltschaft bei der Vollzugsstelle Electronic Monitoring die Verfügbarkeit einer Fussfessel für den vorgesehenen Zeitraum ab. Zur Zeit benötigt ein Kanton in der Grösse von Basel-Landschaft (Einwohnerzahl ca. 270'000) 2 bis 3 Geräte, welche ausschliesslich für die Jugendanwaltschaft reserviert sind. Von Seiten der Jugendanwaltschaft wird die Anordnung der (Ersatz-)Massnahme schriftlich verfügt und mündlich erläutert. Dabei wird - zusammen mit einem/r Mitarbeiter/in der Vollzugsstelle Electronic Monitoring - dem Jugendlichen und dessen Eltern der Sinn und die Funktionsweise der Fussfessel erklärt und diese i.d.R. sofort installiert. Gleichzeitig werden für die Dauer des EM mit dem Jugendlichen die Zeiten festgelegt, an denen er sich zu Hause bzw. ausserhalb aufhalten muss. Da eine vorhandene Tagesstruktur eine notwendige Voraussetzung für den Einsatz von EM ist, löst auch die Anwesenheit zu Hause tagsüber ebenfalls den Alarm aus. Hält sich der Jugendliche an die Vereinbarungen, wird die Fussfessel nach Ablauf der festgesetzten Dauer entfernt. In allen anderen (bislang sehr seltenen) Fällen kann eine Verlängerung des EM die Folge sein oder es können andere jugendstrafrechtliche Schritte eingeleitet werden.
Positive Wirkungen des Einsatzes von Electronic Monitoring
Das Electronic Monitoring hat auf verschiedenen Ebenen positive Wirkungen auf
- | die betroffenen Jugendlichen |
- | deren Eltern |
- | die Opfer und Geschädigten |
- | die Peer-Gruppe |
- | die Bevölkerung |
Die bisherigen Erfahrungen mit EM im Rahmen des Jugendstrafrechts erweisen sich als sehr ermutigend und zieldienlich, dies nicht zuletzt deswegen, weil…
- | dem Jugendlichen eine klare Haltung vermittelt wird, wonach die Gesellschaft sein bisheriges Verhalten so nicht toleriert und von ihm eine deutliche Verhaltensänderung erwartet; |
- | das EM den Jugendlichen gewissermassen zu einer Pause zwingt und ihm das "elektronische Time-out" gleichzeitig ein Raum des Nachdenkens und der Neuorientierung öffnet; |
- | der Jugendliche das EM fast ohne Ausnahme ernst-, aber auch als Chance und letzte Warnung vor einer möglichen stationären Abklärung wahrnimmt; |
- | die Erfahrungen der Jugendanwaltschaft auch punkto Rückfall sehr positiv sind; bislang ist es in über 40 Baselbieter Anwendungsfällen im Rahmen des Jugendstrafrechts zu einem einzigen Rückfall mit einem ähnlich schweren Delikt gekommen; |
- | das EM auch einen direkten Einfluss auf die familiären Beziehungen ausübt und die Familienmitglieder durch den "Kontaktzwang" des EM wieder eine andere, oft neue Form der innerfamiliären Kommunikation entdecken. In einigen Fällen hatten Jugendliche und Eltern vor der EM-Anordnung seit Monaten kaum Kontakt gehabt. Die Söhne verbrachten den Tag im Bett oder vor dem Fernseher und verliessen die elterliche Wohnung jeweils kurz bevor ihre (häufig alleinerziehenden) Eltern nach Hause kamen. Mitten in der Nacht kamen sie wieder nach Hause. Abgesehen von einem 'Hotel-', 'Restaurant-' und 'Wäschereiservice' bestand wenig Kontakt zwischen den Eltern und ihren Kindern. Das EM eröffnet in solchen Fällen die Chance, überhaupt wieder einmal miteinander in Kontakt zu treten und zu reden. Es ist deshalb auch nicht überraschend, dass die Anordnung des durch die Jugendanwaltschaft verordneten elektronisch gesicherten Hausarrests bisher bei fast allen betroffenen Eltern auf (hoffnungsvolle) Zustimmung, teilweise gar auf Begeisterung, stiess. |
- | aus systemischer und primärpräventiver Sicht mit dem Einsatz von EM auch über den individuellen Täter hinaus unmissverständliche Signale an dessen Peergroup gesendet werden, wonach ihre zum Teil risikohaften und deliktischen Gruppenaktivitäten nicht geduldet werden und für den Einzelnen spürbare Folgen haben können; in vielen dieser Fälle kam es durch die Anordnung einer Inhaftierung resp. des EM für die Hauptverantwortlichen von massiven Übergriffen in der ganzen Jugendszene einer Gemeinde zu einer Beruhigung. Jugendliche nehmen genau wahr, ob und wie die Erwachsenenwelt auf ihr Verhalten reagiert. |
- | die Anordnung von EM auch für die Opfer von Straftaten, insb. von Gewaltdelikten, positive Auswirkungen hat. Musste früher das Opfer befürchten, wenige Tage nach einem 'Angriff', dem Täter wieder zu begegnen, kann dies durch die Anordnung von EM wenigstens für einige Wochen vermieden werden. |
- | durch den Einsatz von EM schliesslich Inhaftierungen in Untersuchungsgefängnissen oder Platzierungen in Jugendheimen reduziert und dadurch auch erhebliche Kosteneinsparungen erzielt werden können. |
Die Anordnung von Electronic Monitoring im Jugendbereich ist kein 'Zaubermittel'. Es muss stattdessen in jedem einzelnen Fall sorgfältig prüfen, ob die Reaktion verhältnismässig ist und ob sie die gewünschten Ziele unterstützen kann. Es gibt zweifellos Jugendliche, welche dringend und unverzichtbar eine stationäre Einweisung in ein Jugendheim resp. zumindest eine stationäre Abklärung benötigen; in diesen Fällen mag EM allenfalls eine Übergangslösung unterstützen, falls ein Heimeintritt nicht unmittelbar möglich ist und eine Inhaftierung nicht möglich oder zweckmässig ist. Daneben gibt es Jugendliche, bei welchen ambulante Schutzmassnahmen oder eine Strafe ausreichend sind. Vermehrt gibt es jedoch Jugendliche, für welche dieser neue Weg massgeschneidert erscheint: Eine schnelle und spürbare Reaktion kurze Zeit nach der Deliktsbegehung, eine klare Grenzsetzung, ein Innehalten, verbunden mit unterstützenden Massnahmen und einer Begleitung. Das Electronic Monitoring gibt uns genau diese Chance für einen wirksamen Zwischenweg.
Die Einsatzmöglichkeiten von Electronic Monitoring im Jugendbereich
- | vorsorgliche Schutzmassnahme mit der Weisung zum Aufenthaltsort in Verbindung mit einer Aufsicht oder anderen Schutzmassnahmen, Abklärungen und Weisungen |
- | Ersatzmassnahme anstelle einer Untersuchungshaft |
- | Vollzugsform beim Freiheitsentzug |
- | Übergangslösung vor dem Eintritt in eine offene stationäre Einrichtung |
- | Vollzugsmodalität bei Externaten oder Unterstützung von Anschlusslösungen bei Austritten |
- | Mittel um Rayonverbot zu überwachen (de lege ferenda) |
- | Sicherung von Vollzugslockerungen (z.B. Urlaub aus Haft/Massnahme) |
Die zur Zeit am häufigsten eingesetzte Anwendungsform im Jugendbereich, nämlich das Electronic Monitoring als Instrument einer vorsorglichen Schutzmassnahme mit der Weisung über den Aufenthaltsort zu verbinden, wurde bereits erwähnt. In den meisten Fällen wird bei der vorsorglichen Anordnung des EM auch eine Aufsicht oder persönliche Betreuung eingesetzt. Häufig enthält die Anordnung auch Regelungen betreffend der Tagesstruktur oder Kontaktverbote. In einem Teil der Fälle werden zugleich ambulante Begutachtungen angeordnet oder bereits ambulante Therapien resp. die Teilnahme an 'Anti-Gewalt'-Kursen angeordnet.
Die Einsatzmöglichkeit von EM als Ersatzmassnahme anstelle von Untersuchungshaft wurde bereits einleitend erwähnt. Da die möglichen Haftgründe gesetzgeberisch zunehmend eingeschränkt werden, reduziert sich auch die Möglichkeit, EM als Haftersatzmassnahme anzuordnen.
Es ist auch möglich, den Freiheitsentzug in Form des EM verbüssen zu lassen. Im aktuellen Jugendstrafrecht werden bedingte bzw. unbedingte Einschliessungsstrafen vermehrt Anwendung finden. Allerdings verfügen die Jugendstrafbehörden schweizweit derzeit kaum über entsprechende Einrichtungen, die für den Vollzug von Einschliessungsstrafen bei Jugendlichen geeignet sind. Hier bietet das EM - vor allem im Bereich der kurzfristigen Strafen - eine alternative und wertvolle Möglichkeit des Strafvollzuges, damit z.B. auch die teilweise sozial schädigenden Folgen eines Vollzuges reduziert bzw. gar vermieden werden können.
Ebenfalls hilfreich kann das EM als Übergangslösung von dem Eintritt in eine offene stationäre Einrichtung sein, wenn es gilt, die Risiken einer weiteren Deliktsbegehung in einem unstrukturierten Rahmen zu beschränken. Durch den Einsatz von EM kann man längere Wartezeiten bis zu einem Heimeintritt überbrücken, ohne dass der betroffene Jugendliche unkontrolliert weiterhin zu unerwünschten Zeiten unterwegs sein kann. Auch bei einem Austritt kann EM helfen, den Wechsel in die vollständige Freiheit in der Übergangszeit stufenweise anzugehen.
Zur Zeit ist eine neue bundesrechtliche Ergänzung des Jugendstrafgesetzes im Gang, welche die Möglichkeit eines Rayonverbots vorsieht. Auch dabei könnte das EM als Kontrollmittel wesentliche Dienste leisten. Die besten Anordnungen sind wenig hilfreich, wenn man sie nicht kontrollieren kann.
Weitere Einsatzmöglichkeiten - insb. bei Einsatz von Ortungssystemen (GPS) - wären möglich. Denkbar sind die Einsatzgebiete - wohl eher selten im Jugendstrafrecht - im Bereich der häuslichen Gewalt, der Hooligans oder des Stalking. Von Nutzen könnten auch Möglichkeiten im Strafvollzug für Jugendheime sein, um ihre Anordnungen betreffend des Urlaubrayons kontrollieren zu können.
Fazit
Electronic Monitoring erweist sich im Bereich des Jugendstrafrechts somit als eine neue, wirksame Möglichkeit und im Einzelfalle als eine echte Chance. Bei jugendlichen Straftätern muss - insbesondere in Fällen von schweren Gewaltdelikten - möglichst rasch wirksam, spür- und nachvollziehbar reagiert werden, ohne dass die laufende Entwicklung eines betroffenen jugendlichen Straftäters unnötigerweise beeinträchtigt wird. Trotzdem muss der Jugendliche spüren, dass seine Handlungsweise so nicht toleriert wird und sein Verhalten entsprechende Folgen hat. Gerade das EM gibt der Jugendanwaltschaft die Möglichkeit, schnell und wirksam einzugreifen. Und hier, in dieser "Einfachheit", liegt die Stärke und die Wirksamkeit des EM.
Möglich ist vieles, doch nicht alles Mögliche ist nützlich. Auch beim Electronic Monitoring gilt es bei jedem einzelnen Jugendlichen sorgsam abzuwägen, was wirklich erforderlich und erfolgversprechend ist. Electronic Monitoring muss immer Teil einer Gesamtintervention sein. EM ist ein Instrument, um bestimmte Ziele zu erreichen. Die Ursachen, die einen Jugendlichen zur Begehung von deliktischen Handlungen geführt haben, müssen erkannt werden und in jedem Einzelfall nach der geeigneten Intervention (meistens eine Verbindung von grenzsetzenden Strafen und unterstützenden Massnahmen) gesucht werden. So wird auch die Durchführung und Begleitung des Vollzugs weiterhin eine zeitintensive Aufgabe bleiben, welche nicht umgangen werden kann. Trotzdem, Electronic Monitoring ist ein neues Hilfsmittel des Jugendstrafrechts, welche uns wertvolle Hilfe leisten kann, um den Jugendlichen - gerade in den heutigen hektischen Zeiten - ein wenig zur Ruhe und Besinnung kommen zu lassen.
Es ist erfreulich, dass auch in der Wissenschaft dem Einsatz von Electronic Monitoring im Jugendbereich positiv gegenüber gestanden wird (vgl. Prof. Dr. Peter Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 1. Auflage, S. 162). Es ist zu hoffen, dass auch der Bund in Zukunft solche neuen Wege unterstützt und sich Jugendanwaltschaften anderer Kantone entschliessen, eigene Erfahrungen mit dem Electronic Monitoring zu wagen.
Weitere Informationen oder auch eine Unterstützung bei der Einführung des Electronic Monitoring in anderen Kantonen erhalten sie von der Jugendanwaltschaft BL.
Die Powerpoint-Präsentation stützt sich weitgehend auf ein Referat, das vom Leiter der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft, Dr. Th. Faust, und von Frau B. Stöckli, Vollzugsstelle Electronic Monitoring BL, anlässlich der Tagung der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrecht im September 2011 in Basel gehalten wurde.
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