Eintritt des Todes / Anzeige des Todes

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Eintritt des Todes


Der Eintritt des Todes muss dem behandelnden Arzt oder dem Notfallarzt bzw. der Ärztin oder der Notfallärztin sofort mitgeteilt werden. Der Arzt bzw. die Ärztin stellt die Todesbescheinigung zuhanden des Zivilstandsamtes aus. Ist der Tod im Spital eingetreten, so erhalten die Angehörigen in der Regel von der Spitalverwaltung die Todesbescheinigung und ein Formular für das Zivilstandsamt (Bestellung von Todesscheinen: Formular [PDF].



 

Anzeige des Todes

Der Todesfall ist durch die Angehörigen unverzüglich beim Zivilstandsamt / Einwohnerdienste des Sterbeortes unter Vorlegung der ärztlichen Todesbescheinigung zu melden. Schweizer Bürgerinnen und Bürger bringen das Familienbüchlein bzw. Familienausweis mit; Ausländerinnen und Ausländer weisen Pass, Aufenthaltsbewilligung, Familienbüchlein bzw. Familienausweis (sofern vorhanden) oder Geburtsschein, Eheschein, allenfalls Scheidungsurteil oder Todesschein des Ehepartners vor.


Zur Anmeldung sind verpflichtet:

a.

die Direktionen von Kliniken, Heimen und Anstalten

b.

die Behörden, die vom Todesfall Kenntnis erhalten hat

c.

die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt sowie die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen.

d.

die Familienangehörigen oder die von ihnen Bevollmächtigten

e.

die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder deren Leiche findet

f.

die Kommandantin oder der Kommandant eines Luftfahrzeugs sowie der Kapitän oder die Kapitänin eines Seeschiffes

 

Tritt der Tod nicht am Wohnort ein, so ist zuerst das Zivilstandsamt des Sterbeortes und dann der Einwohnerdienst des Wohnortes aufzusuchen.


Wer eine seelsorgerliche Betreuung und/oder eine kirchliche Bestattung wünscht, meldet sich so rasch als möglich beim zuständigen Pfarramt (Adressen unter www.kirchenbl.ch). Der Zeitpunkt der kirchlichen Abdankung wird im Gespräch mit dem Pfarrer festgelegt.



 

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