Einleitung ins Jugendstrafrecht


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Das Jugendstrafrecht

 

Im Jugendstrafrecht sowie in den jeweiligen kantonalen Bestimmungen, die das Jugendstrafverfahren betreffen, ist geregelt, welche rechtliche Folgen es hat, wenn Minderjährige straffällig werden. Bezüglich der Frage, welche Tatbestände überhaupt strafrechtlich sanktioniert werden, gelten für Minderjährige weitgehend dieselben Regelungen wie für Erwachsene.


Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht. Es handelt sich um ein Täterstrafrecht, bei welchem die Person des Kindes oder des Jugendlichen im Vordergrund steht. Es bezweckt die Rückfallprävention, die Förderung sowie die soziale Eingliederung des Täters. Dies wird in erster Linie mittels angemessener Einflussnahme angestrebt. Welche Reaktionen im Einzelfalle geboten erscheinen, richtet sich nach dem Grundgedanken des Jugendstrafrechts, also nach der Persönlichkeit des betroffenen Jugendlichen und nicht nach der Schwere der begangenen Tat oder des Verschuldens. Dabei unterscheidet das Gesetz zwei verschiedene Gruppen von minderjährigen Straftätern: erzieherisch besonders betreuungsbedürftige oder therapeutisch behandlungsbedürftige einerseits sowie ("normale") StraftäterInnen andererseits. Aufgrund dieser Regelung unterscheidet das Jugendstrafrecht weiter zwischen Schutzmassnahmen und der Strafe. In der Praxis lässt sich diese Unterscheidung jedoch nicht so klar ziehen. Vielfach erscheint eine Kombination dieser Rechtsfolgen zweckmässig. Bei der überwiegenden Zahl der Bagatellfälle im Jugendstrafrecht - insbesondere im Bereich von Strassenverkehrsübertretungen, beim Schwarzfahren oder bei kleineren einmaligen Ladendiebstählen - ist es in der Praxis schlicht nicht möglich und auch nicht erforderlich, bei jedem einzelnen Jugendlichen eine vertieftere Abklärung zur Person anzuordnen. Grundsätzlich geht es im Jugendstrafrecht darum, dass die betroffenen Minderjährigen verstehen lernen, weshalb ihre Handlungsweise nicht in Ordnung ist, dass ihnen klare Grenzen gesetzt und - falls erforderlich - auch die notwendigen pädagogischen oder therapeutischen Hilfen angeboten werden. Entscheidend dabei ist, dass dieser pädagogische Ansatz nicht ständig auf Kosten von immer mehr juristischen Bestimmungen erschwert oder gar blockiert wird.


Das Jugendstrafrecht unterscheidet verschiedene Alterskategorien:


0-9 Jahre

Kleinkinder sind grundsätzlich nicht strafmündig. Falls ein Kleinkind eine strafbare Handlung begehen sollte, bei welchem sich Massnahmen aufdrängen, können diese im Rahmen des Vormundschaftsrecht vollzogen werden.

10-14 Jahre

Für Jugendliche im Alter von 10-14 Jahren sind die Rechtsfolgen noch weniger gravierend. Teilweise gelten auch andere Verfahrensregelungen.

15-18 Jahre

Bei Jugendlichen zwischen 15-18 Jahren sind aufgrund ihres Alters bereits strengere Rechtsfolgen möglich.

18-25 Jahre

Für junge Erwachsene gilt grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht. Allerdings kann diese Personengruppe in gewissen Bereichen noch nach milderen Massstäben bestraft werden.


 

Weitere Infos:

>>>  Ablauf des Jugendstrafverfahrens im Kanton BL


>>>  Die gesetzlichen Regelungen des Jugendstrafrechts


>>>  Die wichtigsten Strafen und Massnahmen des Jugendstrafrechts



 

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