Jugend und Alkohol - Gesetzliche Bestimmungen |
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Quelle: Eidgenössische Alkoholverwaltung EVA
Zahlreiche eidgenössische und kantonale Gesetze und Regelungen zielen auf den Schutz jugendlicher Konsumentinnen und Konsumenten ab. Die wichtigsten Bestimmungen sind nachstehend kurz aufgeführt. Auf Bundesstufe sind sie in der Alkohol- und Lebensmittelgesetzgebung, insbesondere im Alkoholgesetz (SR 680) sowie im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Im Zentrum stehen Abgabebeschränkungen an Kinder und Jugendliche sowie die Werbung für alkoholische Getränke.
Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
vom 21. Juni 1932 (Stand am 6. Juli 1999)
Das Alkoholgesetz untersagt in Artikel 41 AlkG den Verkauf im Laden sowie den Ausschank von gebrannten Wassern. Das bedeutet, dass Spirituosen, Produkte wie Wermut und Likörweine sowie alkoholische Mischgetränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden dürfen. Diese Vorgabe gilt landesweit.
Art. 41 IV. Kleinhandel 1. Handelsverbote |
Werbung geniesst als Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit grundsätzlich den verfassungsmässigen Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit. In gewissen Bereichen wurde dieser Schutz jedoch eingeschränkt. Das gilt auch für alkoholische Getränke. In Bezug auf Kinder und Jugendliche sieht das Alkoholgesetz in Art. 42 AlkG folgende Bestimmungen vor:
Art. 42b VI. Beschränkung der Werbung (...) |
Lebensmittelverordnung (LMV)
vom 1. März 1995 (Stand am 30. April 2002)
Unter die Werberestriktionen der Lebensmittelverordnung fallen sämtliche alkoholische Getränke.
Art. 37 Werbung für alkoholische Getränke Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung: Art. 37a Abgabe alkoholischer Getränke 1 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. |
Strafgesetzbuch (SR 311.0)
Art. 136 regelt die Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder:
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. |
Bestimmungen im Kanton Basel-Landschaft
Die Abgabe von Wein, Bier und Obstwein an Kinder und Jugendliche ist kantonal in den jeweiligen Wirtschaftsgesetzen geregelt: Alle Kantone verbieten den Ausschank an unter 16-Jährige. Im Kanton Tessin ist Ausschank und Verkauf auch an unter 18-Jährige nicht zugelassen. Ansonsten ist der Verkauf im Handel in etwa der Hälfte aller Kantone reglementiert. Das Jugendschutzalter beträgt hier ebenfalls 16 Jahre. Für die Durchsetzung dieser Vorschriften sind letztlich oft die Gemeinden zuständig.
Wirtschaftsgesetz (SGS 540)
§ 24 Verbotene Getränkeabgabe 1 Es ist untersagt, Kinder im schulpflichtigen Alter mit alkoholhaltigen Getränken zu bewirten oder Minderjährigen Gelegenheit zu übermässigem Trinken oder Spiel zu bieten. Der Ausschank von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist untersagt. |
Privatwirtschaftliche Bestimmungen
Quelle:
Schweizerische Lauterkeitskommission, Kappelerstrasse 14, Postfach 4675, 8022 Zürich
Telefon: 01 / 211 79 22 Fax: 01 / 211 80 18
Die Werbebranche unterhält seit 1966 eine Selbstkontrolle, die Konsumentinnen und Konsumenten, Medienschaffende sowie Werber im Rahmen der Schweizerischen Lauterkeitskommission paritätisch ausüben. Auch in Bezug auf Alkoholwerbung spricht sich die Kommission in ihren Grundsätzen aus. Hierbei stützt sie sich auf die eidgenössischen Bestimmungen:
1. | Untersagt ist jede Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet und bezweckt, diese zum Konsum von Tabakwaren und Alkohol zu veranlassen. |
Verboten ist insbesondere Werbung, | |
- | an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten |
- | in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind |
- | auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhalter, usw.) |
- | mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle |
- | auf Spielzeugen |
- | durch unentgeltliche Abgabe von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Ju-gendliche |
- | an Kultur-, Sport- und anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. |
2. | Die Werbung für gebrannte Wasser richtet sich nach Art. 42 b des Alkoholgesetzes AlkG Grundsatz Nr. 5.9. |
Wichtige und nützliche Merkblätter und Informationen zum Umgang mit Alkohol und insbesondere über den Jugendschutz erhalten sie über die Homepage der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.
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