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Was tun bei einem Todesfall Wer ist zur Meldung von Todesfällen berechtigt bzw. verpflichtet? Wo können Todesfälle gemeldet werden? Todesfälle sind innert 2 Tagen zu melden. Wenn Sie zur Anzeige des Todesfalls berechtigt sind (siehe oben), müssen Sie den Todesfall persönlich dem Zivilstandsamt (des Zivilstandskreises des Todesortes) anzeigen. Wenn die verstorbene Person in Giebenach wohnhaft war und in Giebenach gestorben ist, können Sie den Tod auch auf der Gemeindeverwaltung melden. Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige des Todes vorgelegt werden? Für jeden Todesfall ist von der anzeigepflichtigen Person (siehe ganz oben) eine ärztliche Todesbescheinigung (Arztzeugnis) über die Feststellung des Todes beizubringen. Ohne ein solches Dokument darf die Anzeige des Todes nicht entgegengenommen werden. Ausserdem ist - sofern vorhanden - das Familienbüchlein der verstorbenen Person vorzulegen. Grabart Für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Giebenach stehen folgende Grabstätten zur Verfügung: - Normalgärber Gebühren / Kosten Alle Verstorbenen, welche beim Ableben in Giebenach ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten, werden auf dem Friedhof Arisdorf-Giebenach-Hersberg (in Arisdorf) unentgeltlich bestattet. Die unentgeltliche Bestattung umfasst:
Den Hinterbliebenen können im Zusammenhang mit der Bestattung in Giebenach folgende Kosten entstehen: - Transportkosten (von Sterbeort / Krematorium / Friedhof) Die Leistungen des Bestattungsinstitutes werden direkt in Rechnung gestellt. >>> Pfarrämter Bestattungsinstitut Schaub AG Weitere Informationen: Informationen des Kantons BL Weitere Adressen: Zivilstandsamt Liestal Back to Top |