Was tun bei einem Todesfall


Wer ist zur Meldung von Todesfällen berechtigt bzw. verpflichtet?
Erfolgte der Tod in einem Spital oder Pflegeheim, ist die Spital- bzw. Heimleitung zur Anzeige des Todes verpflichtet. Ansonsten sind zur Anzeige des Todes verpflichtet:
Der Ehegatte, die Kinder und deren Ehegatten, sodann der Reihe nach die der verstorbenen Person nächst verwandte Orts anwesende Person, der Vorsteher des Haushalts, in dem der Tod erfolgte oder jede Person die beim Tod zugegen war. Die Anzeigepflichtigen können Dritte schriftlich zur Erstattung der Anzeige ermächtigen, also insbesondere Bestattungsunternehmen.



 

Wo können Todesfälle gemeldet werden?

Todesfälle sind innert 2 Tagen zu melden.


Wenn Sie zur Anzeige des Todesfalls berechtigt sind (siehe oben), müssen Sie den Todesfall persönlich dem Zivilstandsamt (des Zivilstandskreises des Todesortes) anzeigen. Wenn die verstorbene Person in Giebenach wohnhaft war und in Giebenach gestorben ist, können Sie den Tod auch auf der Gemeindeverwaltung melden.



 

Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige des Todes vorgelegt werden?

Für jeden Todesfall ist von der anzeigepflichtigen Person (siehe ganz oben) eine ärztliche Todesbescheinigung (Arztzeugnis) über die Feststellung des Todes beizubringen. Ohne ein solches Dokument darf die Anzeige des Todes nicht entgegengenommen werden.


Ausserdem ist - sofern vorhanden - das Familienbüchlein der verstorbenen Person vorzulegen.



 

Grabart

Für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Giebenach stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:


- Normalgärber
- Urnengräber
- Urnennischen
- Urnengemeinschaftsgrab
- Kindergräber



 

Gebühren / Kosten

Alle Verstorbenen, welche beim Ableben in Giebenach ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten, werden auf dem Friedhof Arisdorf-Giebenach-Hersberg (in Arisdorf) unentgeltlich bestattet.



 

Die unentgeltliche Bestattung umfasst:

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die Aufbahrung der verstorbenen Person im Friedhofgebäude

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die Kremationskosten (ohne Transporte)

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die Beisetzung der verstorbenen Person

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die Bereitstellung eines Erd- oder Urnengrabes oder einer Nische in der Urnenwand

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ein hölzernes Grabkreuz mit dem Namen der verstorbenen Person

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die amtlichen Bekanntmachungen

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alle Verrichtungen des Bestattungsbeamten und des Totengräbers


 

Den Hinterbliebenen können im Zusammenhang mit der Bestattung in Giebenach folgende Kosten entstehen:

- Transportkosten (von Sterbeort / Krematorium / Friedhof)
- Sarg / Leichengewand
- Steinplatte für die Urnennische
- Inschrift Urnennischenplatten
- Grabmalkosten (Grabstein)
- Grabunterhaltskosten


Die Leistungen des Bestattungsinstitutes werden direkt in Rechnung gestellt.



 

>>>  Pfarrämter

 

Bestattungsinstitut

Schaub AG
Bestattungen/Schreinerei
Berstelstr. 14
4422 Arisdorf
Tel. 061 811 23 05
Mobil 079 327 82 75



 

Weitere Informationen:

Informationen des Kantons BL
Was tun, wenn jemand stirbt? (Detailinformation)



 

Weitere Adressen:

Zivilstandsamt Liestal

AHV Ausgleichskasse Basel-Landschaft
Hauptstrasse 109
4102 Binningen
Tel. 061 / 425 25 25



 

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