Aus der Regierungsrats-Sitzung vom 26. Januar 1999


Allgemeine Auskunft erteilt Alex Achermann, 2. Landschreiber: Tel. 061 / 925 50 02



 

Kantonale Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts

Neue Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft


Waldgrenzenkarte für die Gemeinde Arlesheim


Inventar der geschützten Kulturdenkmäler


Genehmigung Gemeindebeschluss


Verschiedenes




Mitteilungen / Medieninformationen (Übersicht)



 

Kantonale Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts

Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung die kantonale Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts genehmigt und auf den 1. Februar 1999 in Kraft gesetzt. Über die bundesrechtlichen Vorgaben hinaus sind die Einfuhr, der Erwerb und das Tragen von speziellen Waffen nur gestattet, wenn dies zur Ausübung eines Berufes zwingend erforderlich ist. Der Vollzug des Waffenrechts ist wie bis anhin Aufgabe der Polizei Basel-Landschaft.


Neue Bundeskompetenz


Seit dem 1. Januar 1999 gilt das eidgenössischen Gesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz) und die entsprechende Verordnung. Dieses Gesetz tritt an die Stelle der unterschiedlichen kantonalen Regelungen. Für die meisten Bereiche gilt eine Übergangsfrist bis Ende 1999.


Die wichtigsten Regelungen des Bundes


Das Bundesgesetz regelt zur Hauptsache den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Tragen, das Mitführen, die Herstellung sowie den Handel mit Waffen, Waffenzubehör und Munition. Es definiert, welche Geräte als Waffen gelten und regelt den zulässigen Umgang damit.


Was gilt als Waffe, Waffenzubehör und Munition?


Als Waffen gelten primär Handfeuerwaffen - Gewehre - und Faustfeuerwaffen - Pistolen und Revolver -. Als Waffen gelten aber auch gewisse Sprayprodukte, Dolche, Schlagringe oder Schleudern etc. Feuerwaffen und gewisse Sprayprodukte dürfen mit einer ordentlichen Bewilligung erworben und getragen werden. Handlungen mit den übrigen Waffen sind grundsätzlich verboten - aufgrund einer kantonalen Ausnahmebewilligung können aber in besonderen Fällen solche Waffen eingeführt, erworben, vermittelt und getragen werden.


Der Erwerb einer Waffe im Handel setzt einen Erwerbsschein voraus. Dieser darf nur an volljährige, gut beleumundete, mündige Personen erteilt werden, die nicht zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Für den Erwerb einer Waffe unter Privaten ist kein Waffenerwerbsschein nötig; es genügt der Abschluss eines schriftlichen Vertrages, der beidseitig zehn Jahre aufbewahrt werden muss. Für den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung gelten spezielle Bestimmungen.


Das Tragen von Waffen ist nun erstmals gesamtschweizerisch geregelt. Es erhalten nur diejenigen Personen einen Waffentragschein, die u.a. ein Bedürfnis für das Waffentragen glaubhaft machen sowie eine theoretische und praktische Prüfung über die Kenntnisse im Umgang mit Waffen bestanden haben.


Handlungsbedarf der Kantone


Das Bundesrecht ist im Interesse einer möglichst einheitlichen Praxis sehr detailliert gefasst. Auf kantonaler Ebene braucht es daher nur eine Zuständigkeitszuweisung sowie Bestimmungen über die vom Bundesrecht vorgesehenen kantonalen Ausnahmebewilligungen.


Die wichtigsten Regelungen des Kantons Basel-Landschaft


Zuständigkeit:


Wie bis anhin ist der Vollzug des Waffenrechts Sache der Polizei Basel-Landschaft. Sie nimmt die notwendigen Prüfungen ab (Waffentragschein, Handel).


Ausnahmebewilligungen:


Die Einfuhr, der Erwerb und das Tragen von speziellen Waffen kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn dies zur Berufsausübung zwingend erforderlich ist (z.B. Mitarbeitende einer Sicherheitsfirma, die mit einem Schlagstock bewaffnet sind oder Artisten, die mit einem Dolch hantieren müssen). Mit Seriefeuerwaffen darf nur bei bestimmten Anlässen auf bewilligten Schiessplätzen oder in Schiesskellern geschossen werden; vor Erteilung der entsprechenden Bewilligung wird die Standortgemeinde angehört.


Orientierung der Polizei Basel-Landschaft, Fachbereich Waffen/Sprengstoffe:


Tragbewilligung:


Das Tragen einer Waffe in der Öffentlichkeit ist künftig nur Inhabern eines Waffentragscheins erlaubt. Einen Waffentragschein erhält nur, wer einen besonderen Bedarf dafür geltend machen kann und im Rahmen einer theoretischen und praktischen Prüfung entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen kann. Für Kantone wie Basel-Landschaft, welche bisher keinen Waffentragschein kannten, sieht das Bundesrecht eine Uebergangsfrist von einem Jahr vor; wer also ab dem Jahr 2000 einen Waffentragschein benötigt, muss 1999 das Gesuch einreichen und die vorgesehenen Prüfungen ablegen.


Ausnahmen:


Wer mit einer Waffe, Faust- oder Handfeuerwaffe, zu einem Schützenfest, zu anderen sportlichen Wettkämpfen, ins Zeughaus oder zum Büchsenmacher (Waffengeschäft) fährt, braucht dafür keine Tragbewilligung. Beim Transport müssen jedoch Waffen und Munition getrennt mitgeführt werden, Magazine dürfen nicht abgefüllt und eingesetzt sein. Mitführen bedeutet aber nicht, dass eine Waffe über mehrere Tage in einem Fahrzeug belassen werden darf. Diese Ausnahmen gelten auch für InhaberInnen einer Jagdbewilligung, JagdaufseherInnen und WildhüterInnen für das Tragen von Waffen im Rahmen ihrer entsprechenden Tätigkeiten.


Verboten sind Messer und Dolche, deren Klingen symmetrisch (gleichmässig) geschliffen oder teilgeschliffen sind und die Klinge um weniger als 30 cm aus dem Griff herausragt, die asymmetrisch (ungleichmässig) geschliffene Klingen mit Sägerücken oder solche, die Haken und Zacken aufweisen, mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-, Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen.


Verfahren:


Gesuche für einen Waffenerwerbsschein sind beim Polizeiposten am Wohnort einzureichen, Gesuche um einen Waffentragschein oder einen Waffenhandelsschein bei der Polizei Basel-Landschaft, Kriminalabteilung, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal.


Neu muss der Gesuchsteller für den Waffenerwerbs- und -tragschein sowie die Waffenhandelsbewilligung einen Schweizerischen Zentralstrafregister-Auszug (nicht älter als drei Monate) sowie eine Kopie eines amtlichen Ausweises bereits bei der Anmeldung beibringen.


Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung C im Kanton Basel-Landschaft brauchen zudem eine Bestätigung ihres Heimatstaates, aus dem hervorgeht, dass die betreffende Person berechtigt ist, Waffen zu erwerben.


Der Waffenerwerbsschein ist 6 Monate gültig und kann höchstens um weitere 3 Monate verlängert werden.


Auskünfte am Dienstag, 26. Januar 1999 ab 14.00 Uhr: Dr. Gerhard Mann, Leiter Polizeiabteilung, Direktionssekretariat JPMD, Tel. 061 925 58 05




Neue Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft


Auch im Rahmen der neuen Agrarpolitik des Bundes erhalten Landwirte zinsfreie Kredite und Beiträge für bauliche Investitionen. Weiter wird bei Betriebsübernahme bis zum 35. Altersjahr eine "Starthilfe" ausgerichtet. Mit der neuen Verordnung über die Investitionshilfen in der Landwirtschaft, die der Regierungsrat heute erlassen hat, wird der Einsatz der Mittel im Kanton Basel-Landschaft geregelt. Im wesentlichen sind die Vorgaben der eidgenössischen Strukturverbesserungsverordnung übernommen worden. Eine spezielle Förderung durch einen kantonalen Zuschlag erfahren besonders tierfreundliche Ställe und Güllenbehälter. Für die Beitrags- und Kreditgewährung ist die Investitionshilfekommission zuständig. Der Vollzug liegt in den Händen des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain in Sissach, das auch weitere Auskünfte in Zusammenhang mit Investitionshilfen erteilt.


Auskünfte: Hansruedi Weiss, Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Sissach, Tel. 061 976 21 43




Waldgrenzenkarte für die Gemeinde Arlesheim


Der Regierungsrat hat in der Gemeinde Arlesheim auf Antrag des Gemeinderates für das Teilgebiet "Reservoir - Dornach-Grenze" die Abgrenzung von Wald und Bauzonen vorgenommen. Die sogenannte Waldgrenzenkarte legt die Waldgrenzen gegenüber Bauzonen definitiv fest. Für die Teilgebiete "Mühlebodenweg-Reservoir", "Obesunne", "Schwinbach" und "Hofmatt" sind bereits in früheren Beschlüssen Waldgrenzenkarten erlassen worden.


Die Kantone sind gemäss dem neuen Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 verpflichtet, die Abgrenzung von Wald und Bauzonen vorzunehmen. Im Rahmen einer Waldfeststellung werden dabei alle Bestockungen innerhalb von Bauzonen und im Übergangsbereich von Wald und Bauzone erfasst und anhand von gesetzlichen Kriterien (Baumarten, Ausdehnung, Alter und Waldfunktion) auf ihre rechtliche Waldqualität hin überprüft. Ist die Waldgrenze rechtskräftig festgestellt und im Zonenplan eingetragen, kann innerhalb der Bauzone kein Wald im Rechtssinne mehr entstehen.


Auskünfte: Christian Gilgen, Kreisforstingenieur, Forstamt beider Basel, Tel. 061 925 56 58




Inventar der geschützten Kulturdenkmäler


Der Regierungsrat hat die Feldscheune Weihermatt (gelegen auf Parzelle Nr. 360) in Bennwil und das "Choche Emil Hus", Kirchgasse 4 in Ziefen in das Inventar der geschützten Kulturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.




Genehmigung Gemeindebeschluss


Der Regierungsrat hat den von der Einwohnergemeindeversammlung Diegten beschlossene Waldbaulinienplan "Hopfrüti" genehmigt.




Verschiedenes


Der Regierungsrat hat die Änderung der Verordnung über die Vergütung für besondere Kommissionstätigkeit, die Dienstordnung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, die Dienstordnung des Direktionssekretariates der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion sowie des Rechtsdienstes des Regierungsrates genehmigt.




Landeskanzlei




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