Aus der Regierungsrats-Sitzung vom 12. Mai 1998


Allgemeine Auskunft erteilt Alex Achermann, 2. Landschreiber: Tel. 061 / 925 50 02



 

Unterstellung der Basellandschaftlichen Kantonalbank unter die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission

Nachtragskreditbegehren zum Haushalt 1998


Regionalplan Siedlung verabschiedet


Der Regierungsrat verabschiedet die Vorlage "Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852" an den Landrat


Verschiedenes


Genehmigung Gemeindebeschluss




Mitteilungen / Medieninformationen (Übersicht)



 

Unterstellung der Basellandschaftlichen Kantonalbank unter die Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission

Das eidgenössische Bankengesetz gibt den Kantonen die Möglichkeit, die Aufsicht über die Kantonalbanken vollumfänglich der Eidgenössischen Bankenkommission [EBK] zu übertragen. Die Basellandschaftliche Kantonalbank hat Ende letzten Jahres die EBK um diese Unterstellung ersucht. Diese hat jetzt dem Antrag entsprochen, so dass die Unterstellung rückwirkend ab 1. Januar 1998 gültig ist. Der Kanton wird bis Ende 1999 die entsprechenden Anpassungen des Kantonalbankgesetzes vorzunehmen haben.


Auskünfte: Dr. Michael Bammatter, Direktionssekretär der Finanz-und Kirchendirektion, Tel. 061 925 52 02




Nachtragskreditbegehren zum Haushalt 1998


Der Regierungsrat beantragt dem Landrat Nachtragskreditbegehren, die das Budget 1998 um rund 5 Mio. Franken in der laufenden Rechnung verschlechtern. Wie bereits in den vergangenen Jahren verfolgte der Regierungsrat eine äusserst zurückhaltende Praxis bei der Genehmigung von Nachtragskreditbegehren.


Auskünfte: Martin Thomann, Finanzverwalter, Tel. 061 925 53 35




Regionalplan Siedlung verabschiedet


Der Regierungsrat hat die Vorlage an den Landrat betreffend den Regionalplan Siedlung verabschiedet. Damit wird eine wichtige planerische Lücke des Kantons gefüllt. Mit diesem Instrument werden Leitlinien für die zukünftige Siedlungsentwicklung abgesteckt, das heisst, die Verwaltung erhält eine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung planerischer Absichten der Gemeinden im Bereich Siedlung. Gleichzeitig wird aufgezeigt, wo Konflikte mit anderen Gesetzen bestehen oder wo spezifische Absichten des Kantons im Siedlungsraum vorhanden sind.


Mitteilung an die Medien: Über die Details der Vorlage informiert die Bau- und Umweltschutzdirektion an der Medienorientierung vom Mittwoch, 13. Mai 1998, 11 Uhr, Bau- und Umweltschutzdirektion, Rheinstrasse 29, Zimmer 630, 6. Stock, Liestal. Die Einladungen wurden von der Bau- und Umweltschutzdirektion bereits versandt.




Der Regierungsrat verabschiedet die Vorlage "Aufhebung des Schiessgesetzes vom 26. April 1852" an den Landrat


Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Vorlage zur Aufhebung des Schiessgesetzes von 1852. Verschiedene Bestimmungen dieses Gesetzes haben keine Geltung mehr, weil die betreffenden Fragen in der Zwischenzeit durch das Bundesrecht geregelt worden sind. Das Schiessgesetz verwendet verschiedene Begriffe, die nur noch mittels historischer Interpretationen verstanden werden können. Es lässt auch die politisch umstrittene Frage offen, ob sich das gesetzliche Schiessverbot innerorts alleine auf das „scharfe" Schiessen, oder auch auf das Banntagsschiessen mit Vorderladerflinten und Schwarzpulver bezieht.


Das Schiessgesetz soll durch die Verordnung des Regierungsrats über das Schiessen am Banntag ersetzt werden. Darin wird festgelegt, dass das Schiessen am Banntag ohne Kugeln ausserhalb von Schiessanlagen während einer bestimmten Zeit und innerhalb von festgelegten Schiesszonen gestattet ist. Die Veranstalter und der Gemeinderat sind verantwortlich, dass alle Massnahmen getroffen werden, die zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der beteiligten Personen erforderlich sind. Die Bevölkerung muss rechtzeitig über die Schiesszeiten und über den Standort der Schiesszonen informiert werden. Die Schützen sind verpflichtet, in der Nähe stehende Personen jeweils rechtzeitig zu warnen, bevor sie schiessen. Die Gemeinden sind für den Vollzug der Verordnung und damit für den Erlass der Detailbestimmungen verantwortlich.


Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassungsvorlage vom Dezember 1997 vorgeschlagen, ein Gesetz über das Schiessen am Banntag zu erlassen. Die Vernehmlassung hat ergeben, dass der Erlass einer kantonalen Rahmenordnung mit den wesentlichen Kernbestimmungen gewünscht wird. Diese Kernbestimmungen benötigen nicht zwingend die Rechtsform eines Gesetzes, weshalb der Regierungsrat darauf verzichtet, dem Landrat den Entwurf eines Gesetzes über das Schiessen am Banntag vorzulegen.


Auskünfte: Stephan Mathis, stv. Direktionssekretär der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Tel. 061 925 57 03




Verschiedenes


Der Regierungsrat hat beschlossen:


- Änderungen der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über die Vergütungen an Betriebsdefizite und die Zusammenarbeit zugunsten von Kinder- und Jugendheimen sowie von Behinderteneinrichtungen (Heimvereinbarung) (Inkrafttreten 1. Juni 1998).


- eine Ergänzung der Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Inkrafttreten am 1. Juli 1998). Gemeinden, welche die Vorlagen und Erläuterungen pro Haushalt nur einmal zustellen, haben auf dem Stimmrecht-Couvert auf die Möglichkeit der persönlichen Zustellung der Vorlagen und Erläuterungen hinzuweisen.




Genehmigung Gemeindebeschluss


Der Regierungsrat hat die von der Einwohnergemeindeversammlung Diepflingen beschlossenen Mutationen des Zonenplanes Siedlung, den Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan sowie die Mutationen des Strassennetzplanes Siedlung und des Zonenplanes Siedlung mit Ausnahmen genehmigt.




Landeskanzlei




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