Aus der Regierungsrats-Sitzung vom 21. Januar 2003


Allgemeine Auskunft erteilt Alex Achermann, 2. Landschreiber: Tel. 061 / 925 50 02 email



 

Neuregelung der Verzugszinsberechnung bei der Staatssteuer

Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Auhafens Muttenz


Erwahrung


Verschiedenes


Wahlen




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Neuregelung der Verzugszinsberechnung bei der Staatssteuer

Der Regierungsrat schickt einen Entwurf zur Änderung des Steuergesetzes in die Vernehmlassung. Mit dieser Änderung soll definitiv eine kundenfreundliche Verzugszinsregelung ins Gesetz übernommen werden, die bereits seit dem Steuerjahr 2001 als Übergangslösung praktiziert wird. Neu sollen Verzugszinsen nur dann belastet werden, wenn die Steuerrechnung nicht fristgemäss bezahlt worden ist.


Im Geschäftsverkehr unter Privaten gilt: Wer seine Rechnungen rechtzeitig bezahlt, dem wird kein Verzugszins belastet. Im geltenden Steuergesetz besteht zur Zeit eine andere Verzugszinsregelung. Danach beginnt die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen generell ab dem Fälligkeitstermin, in der Regel dem 30. September des Steuerjahres, und zwar unabhängig vom Erhalt einer Steuerrechnung. Selbst wenn eine Vorausrechnung verschickt und bezahlt wird, aber der definitive Steuerbetrag höher ausfällt, beginnt für diesen Mehrbetrag bereits ab 1. Oktober des Steuerjahres ein Verzugszins zu laufen. Diese Regelung ist nicht kundenfreundlich.


Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Gesetzänderung sieht vor, dass die Steuerverwaltung als erweiterte Dienstleistung künftig allen Kunden eine Vorausrechnung zustellt. Da diese Vorausrechnung auf zwei Jahre alten oder provisorisch ermittelten Steuerfaktoren beruht, entspricht der zu bezahlende Betrag oft nicht der definitiven, eventuell höheren Steuerrechnung. Wenn der Kunde nun die mit der Vorausrechnung geforderte Steuer innert Frist bezahlt, soll kein Verzugszins mehr belastet werden. Dies soll auch dann gelten, wenn aufgrund der definitiven Veranlagung ein höherer Steuerbetrag in Rechnung gestellt wird. Auch in diesem Fall soll nur ein Verzugszins verlangt werden können, wenn der Mehrbetrag nicht innert 30 Tagen bezahlt wird. Damit würde auch für die Steuern gelten: bei fristgemässer Bezahlung der Rechnung gibt es keinen Verzugszins mehr.


Mit dieser neuen Verzugszinsregelung soll der Steuerbehörde ein modernes und kundenfreundliches Instrument in die Hand gegeben werden. Aus Kulanz- und Billigkeitsgründen wird diese Lösung in der Übergangsphase von der zweijährigen Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Gegenwartsbemessung seit 2001 praktiziert. Nun soll sie definitiv ins Gesetz aufgenommen werden.


Der Regierungsrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, einen entsprechenden Entwurf in die Vernehmlassung zu schicken.


Auskünfte: Peter B. Nefzger, Vorsteher der Steuerverwaltung, Tel. 061 925 52 71




Verordnung über Entwässerungs- und Abwasseranlagen des Auhafens Muttenz


Mit Beschluss vom 29. April 1999 bewilligte der Landrat für den Bau eines umfassenden Entwässerungs- und Havariesystems im Auhafen Muttenz einen Verpflichtungskredit von 9,2 Millionen Franken. Nach rund zweieinhalbjähriger Bauzeit steht das Werk heute kurz vor der Vollendung. Kernstück des neuen Abwassersystems ist ein riesiger Ölabscheider mit einem Rückhaltevolumen von 80 Kubikmetern, der bei allfälligen Havarien und Transportunfällen den Rhein vor einer Verschmutzung schützen soll. Rechtzeitig vor der Inbetriebnahme des neuen Systems hat der Regierungsrat heute die Verordnung erlassen, welche die rechtliche Grundlage für die Erschliessungs- und Anschlussbeiträge der Hafenwirtschaft bildet. Die im Areal des Auhafens tätigen Firmen werden aufgrund dieser Verordnung Beiträge in der Grössenordnung von 3 Mio. Franken zu entrichten haben.


Auskünfte: Jean-Pierre Cappelletti, Leiter der Rheinhäfen Basel-Landschaft, Tel. 061 378 99 95




Erwahrung


Der Regierungsrat erwahrte die Wahl von Klaus Schwerzmann als Gemeindepräsidenten in Arisdorf.




Verschiedenes


Der Regierungsrat hat die Totalrevision des Gesetzes vom 17. Oktober 2002 über die Einführung des Obligationenrechts auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt.


Der Regierungsrat hat Änderungen der Verordnung über den Tarif für medizinische Leistungen der kantonalen Krankenanstalten (Tarif für medizinische Leistungen), die Änderungen der Spitaltaxverordnung (beide Inkrafttreten rückwirkend auf den 1. Januar 2003), die Änderung der Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz (Inkrafttreten 1. März 2003) sowie die Änderung der Verordnung über das Ausstellen von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige (Inkrafttreten 1. Februar 2003) beschlossen.




Wahlen


Der Regierungsrat wählte Christine von Arx, Pratteln, als Ersatzmitglied und Stefan Bloch, Basel, als stellvertretender Aktuar des Kantonalen Einigungsamtes.


Landeskanzlei


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