Aus der Regierungsrats-Sitzung vom 9. Dezember 2002


Allgemeine Auskunft erteilt Alex Achermann, 2. Landschreiber: Tel. 061 / 925 50 02 email



 

Kantonale Volksabstimmung vom 24. November 2002; Erwahrung

Jährlicher Beitrag von 800'000 Franken an Wirtschaftsförderung beider Basel


Regierung für konsequente Einhaltung der Zahlungsfrist von 30 Tagen


Verordnung betreffend Adoption und Pflegekinder


Teilrevision der Gebührenverordnung im Zivilrecht


Änderung der Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung


Quellensteuertarife für ausländische Arbeitskräfte für das Jahr 2003


Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft


Beiträge aus dem Lotteriefonds


Verschiedenes


Mitteilung an die Medien




Mitteilungen / Medieninformationen (Übersicht)



 

Kantonale Volksabstimmung vom 24. November 2002; Erwahrung

Der Regierungsrat erwahrte die kantonale Volksabstimmung vom 24. November 2002 über die Änderung vom 6. Juni 2002 des Steuer- und Finanzgesetzes. Die Änderung ist abgelehnt worden.


Auskünfte: Walter Mundschin, Landschreiber, Tel. 061 925 50 01




Jährlicher Beitrag von 800'000 Franken an Wirtschaftsförderung beider Basel


Der Regierungsrat hat beschlossen, die Wirtschaftsförderung beider Basel in den Jahren 2003 bis 2005 aus dem kantonalen Wirtschaftsförderungsfonds mit einem jährlichen Betriebskostenbeitrag von maximal 800'000 Franken zu unterstützen. In diesem Betrag ist eine finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen von 55'000 Franken enthalten. Die Ausrichtung des Baselbieter Beitrags an die Wirtschaftsförderung beider Basel ist an die Bedingung einer partnerschaftlichen Mitfinanzierung durch den Kanton Basel-Stadt geknüpft.


Auskünfte: Rosmarie Furrer, Generalsekretärin der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion, Tel. 061 925 56 02




Regierung für konsequente Einhaltung der Zahlungsfrist von 30 Tagen


In der Beantwortung des Postulats "Schneller zahlen ist Wirtschaftsförderung" von Remo Franz hält die Regierung fest, dass die Kantonale Verwaltung die Zahlungsfrist von 30 Tagen generell einzuhalten hat. Im Rahmen des Projekts "Wirkungsorientierte Verwaltungsführung" (WoV) werden Konzernrichtlinien erlassen, welche u.a. diese Frist verbindlich festlegen.


Auskünfte: Roger Wenk, Finanzverwaltung, Tel. 061 925 53 03




Verordnung betreffend Adoption und Pflegekinder


Der Regierungsrat erlässt im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und dem teilrevidierten Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) eine Verordnung betreffend Adoption und Pflegekindwesen. Diese Verordnung bestimmt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion zur einzig zuständigen kantonalen Stelle im Bereich Auskunftsersuchen von Adoptivkindern, Pflegekinderbewilligung sowie Pflegekinderaufsicht.


Am 1. Januar 2003 treten das Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ) und das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutze des Kindes bei internationalen Adoptionen (BH-HAÜ) in Kraft. Im Rahmen des Erlasses dieses Bundesgesetzes wurde das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Bereich des Adoptions- und Pflegekinderwesens revidiert.


Die ZGB-Revision enthält eine neue Bestimmung, wonach das Recht des Adoptivkindes auf Kenntnis seiner Abstammung verankert wird. Danach kann das Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahrs jederzeit Auskunft über die Personalien seiner leiblichen Eltern verlangen. Vorher kann es Auskunft verlangen, wenn es ein schutzwürdiges Interesse anmeldet. Jeder Kanton muss eine Ansprechstelle für das auskunftsuchende Adoptivkind bezeichnen. Die vorliegende Verordnung bezeichnet die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion als zuständige Ansprechstelle im Kanton Basel-Landschaft.


Zudem ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion gemäss Verordnung zuständig für die Erteilung der Pflegekinderbewilligung und die Aufsicht über das Pflegeverhältnis, sofern das Kind im Hinblick auf eine Adoption bei Pflegeeltern aufgenommen wird. Gemäss geltendem Recht sind in unserem Kanton die Vormundschaftsbehörden für die Erteilung von Pflegekinderbewilligungen und für die Aufsicht über Pflegeverhältnisse zuständig. Ab 1. Januar 2003 werden die Vormundschaftsbehörden somit nur noch für Pflegekinder zuständig sein, die nicht zur späteren Adoption aufgenommen werden.


In Anbetracht des komplizierten Verfahrens nach dem Haager Adoptionsübereinkommen bzw. Bundesgesetz zu diesem Übereinkommen und den diversen Erhebungen und Entscheiden, die in diesem Verfahren vorzunehmen sind, ist mit einem grossen Aufwand zu rechnen. Die Aufwendungen werden gemäss der vorliegenden Verordnung in der revidierten Gebührenverordnung im Zivilrecht geregelt. Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.


Auskünfte: Franziska Vogel Mansour, Leiterin Zivilrechtsabteilung 1, Generalsekretariat, Justiz- Polizei- und Militärdirektion, Tel. 061 925 57 18




Teilrevision der Gebührenverordnung im Zivilrecht


Der Regierungsrat hat eine revidierte Gebührenverordnung zum Zivilrecht erlassen. Eine Teilrevision der Gebührenverordnung wurde nötig, weil die Ansätze teilweise nicht mehr kostendeckend waren und weitere Positionen in die Gebührenverordnung aufgenommen werden mussten.


Für Verfügungen und Dienstleistungen wie sie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) vorgesehen sind, können Gebühren bis Fr. 2'000 erhoben werden. Für eine abschliessend aufgezählte Anzahl von Tätigkeiten wie beispielsweise die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften oder die Verwaltung von Mündelvermögen können auch Promillegebühren, die sich nach dem Wert und der Bedeutung des Geschäfts richten, in Rechnung gestellt werden.


Eine Überprüfung der einzelnen Gebührenpositionen zeigte, dass die Gebührenansätze teilweise nicht mehr dem Aufwand entsprechen. Zudem hat sich in der Praxis in mehreren Einzelpunkten das Bedürfnis ergeben, einzelne Punkte präziser zu regeln.


Weiter treten ab 1. Januar 2003 Neuerungen in Kraft, die eine Anpassung erfordern. Dies betrifft einerseits die Revision des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) im Vormundschaftswesen, andererseits das Haager Adoptionsübereinkommen und das Bundesgesetz zu diesem Abkommen (vgl. separater Text).


In der vorliegenden Revision der Gebührenverordnung - sie tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft - wurden Anpassungen in beide Richtungen vollzogen: Einige Positionen sind aufgrund der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung günstiger geworden, andere arbeitsintensive Dienstleistungen kosten hingegen zukünftig mehr.


Auskünfte: Pascal Steinemann, stv. Leiter Zivilrechtsabteilung 2, Generalsekretariat, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Tel. 061 925 61 98




Änderung der Verordnung über die Tierseuchenbekämpfung


Der Baselbieter Landrat hat am 17. Oktober 2002 eine Revision des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes mit 70 zu 0 Stimmen gutgeheissen. Die beschlossenen Änderungen bedürfen einer entsprechenden Anpassung der kantonalen Verordnung, die der Regierungsrat heute beschlossen und auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt hat.


Die Anpassungen betreffen die Entsorgung der tierischen Abfälle und deren Finanzierung. Ab 1. Januar 2003 gilt folgende Neuregelung:


- Tierkadaver zwischen 50 und 200 kg können nun direkt ab Ort (Bauernhof) entsorgt werden.


- Die Gemeinden werden neu auf Gesetzesstufe verpflichtet, Gemeindesammelstellen zu betreiben; die entsprechenden Verordnungsbestimmungen können deshalb gestrichen werden.


- Die Tierhalterinnen und Tierhalter haben für die Entsorgung der Tierkadaver (zwischen 50 und 200 kg) einen Drittel der anfallenden Kosten zu tragen, weshalb die Tierhalterbeiträge an die Tierseuchenkasse von bisher 6.50 Fr. auf 9 Fr. je Grossvieheinheit angepasst werden.


- Die Gemeinden haben sich an den Entsorgungskosten ab Hof nicht zu beteiligen. Im Gegenzug wird der Beitrag des Kantons an die Tierseuchenkasse auf 210'000 Fr. pro Jahr erhöht.


Auskünfte: Dr. Ignaz Bloch, Kantonstierarzt BL, Tel. 061 925 59 23




Quellensteuertarife für ausländische Arbeitskräfte für das Jahr 2003


Der Regierungsrat hat heute die Quellensteuertarife für ausländische Arbeitskräfte für das Jahr 2003 der Teuerung angepasst. Zudem hat er eine Meldepflicht der Arbeitgeber in die Quellensteuerverordnung aufgenommen, wonach Arbeitskräfte aus dem EG-Raum und den EFTA-Ländern der Steuerbehörde gemeldet werden müssen. Diese Bestimmung gilt bereits schon auf Bundesebene. Die Änderung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.




Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft


Der Regierungsrat hat die Gebiete "Widenhölzli", "Rifenstein-Horniflue", "Gillen", "Baberten", "Geissrain", "Bürtenflue-Ängiberg", "Bärengraben-Schelmenloch", "Änzianen" und "Schattberg", in den Gemeinden Reigoldswil, Lauwil, Waldenburg und Titterten, in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen und Schutzverordnung über die Gebiete erlassen.


Mitteilung an die Medien: Details über die Gebiete können hier eingesehen oder bei der Landeskanzlei, Sekretariat, 4410 Liestal bezogen werden.




Beiträge aus dem Lotteriefonds


Der Regierungsrat hat in den Monaten Mai bis August 2002 aus dem Lotteriefonds Beiträge in der Höhe von Fr. 2'270'302.-- an insgesamt 79 Projekte bewilligt. Dabei wurden verschiedenste Publikationen, Tagungen und Kongresse sowie soziale Einrichtungen, Musikvereine und kulturelle Veranstaltungen berücksichtigt. Die Höhe der jeweiligen bewilligten Projektbeiträge bewegt sich zwischen Fr. 1'000.-- (Gabentempel der Schweizerischen Handsäge- und Spaltmeisterschaft 2002) und Fr. 350'000.-- (Infrastrukturbeitrag Kulturzentrum Altes Schlachthaus in Laufen). Unter anderen wurden die folgenden Vorhaben aus dem Lotteriefonds mitfinanziert:.


Fr. 3'000.-- für die Anschaffung von Ausstellungskäfigen für Kleintiere des Leimentaler Kleintierzüchtervereins
Kleintierausstellungen erfreuen sich in unserem Kanton einer grossen Beliebtheit. Die Ausstellungskäfige für die Kleintiere müssen den Vorschriften des Tierschutzgesetzes entsprechen. Weil an Kleintierausstellungen in der Regel kein Eintritt erhoben wird, sind die Kleintierzüchtervereine auf finanzielle Unterstützung für die Anschaffung von Ausstellungskäfigen angewiesen.


Fr. 5'000.-- für neuerrichtetes Tagesheim zum Sunnebliemli in Bottmingen
Tagesheime für Kinder von berufstätigen Eltern bzw. Alleinerziehenden entsprechen einem grossen Bedürfnis. Das neuerrichtete Tagesheim zum Sunnebliemli in Bottmingen ist eine Privatinstitution und wird von einer diplomierten Sozialpädagogin geführt. Die Betriebskosten werden mit Betreuungsbeiträgen gedeckt. Der Lotteriefondsbeitrag ermöglichte den Start des Tagesheims und die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen.


Fr. 10'000.-- für einen Brunnen im Innenhof der Genossenschaft Wohnen im Alter Gelterkinden
Die Siedlung "Neues Wohnen im Alter" in Gelterkinden wurde auf privater Basis errichtet. Die Wohnungen bieten älteren Menschen eine geschützte Privatsphäre, ermöglichen aber auch Begegnungen in den Gemeinschaftsräumen. Seit einem Jahr wird die Siedlung bewohnt. Im Innenhof wurde eine Linde gepflanzt. Dieser Ort der Begegnung soll noch lebendiger gestaltet werden. Mit dem Lotteriefondsbeitrag wird ein Brunnen für den Innenhof finanziert.


Fr. 25'000.-- für Medaillen und Kranzauszeichnungen am Kantonalschützenfest 2003
Das 24. Kantonalschützenfest beider Basel findet im kommenden Jahr im Laufental statt. Erfahrungsgemäss strapaziert ein Anlass in dieser Grössenordnung die finanziellen Möglichkeiten des durchführenden Verbandes und der angeschlossenen Vereine ausserordentlich. Der Lotteriefondsbeitrag wird für die Medaillen und Auszeichnungen der speziellen Wettkämpfe zur Verfügung gestellt.


Fr. 30'000.-- für die Erstellung einer Skateranlage Skaterpark Münchenstein
Die Arbeitsgruppe für Freizeit Münchenstein ist ein Verein, der sich seit seiner Gründung für die Realisierung von Projekten in der Freizeitgestaltung in Münchenstein einsetzt. Ein besonderes Anliegen des Vereins ist die Jugendarbeit. Mit Unterstützung der Gemeinde kann nun in Münchenstein ein Skaterpark errichtet werden, der regional auf ein grosses Interesse stossen wird. Der Lotteriefondsbeitrag dient der Anschaffung einer Skateranlage.


Fr. 70'000.-- für einen Römerauftritt anlässlich des Landesjubiläums Baden-Württemberg
Im Juni feierte das nachbarliche Land Baden-Württemberg seinen 50. Geburtstag zusammen mit internationalen Freunden. Zu diesem Anlass wurde auch der Kanton Basel-Landschaft eingeladen. Mit dem Lotteriefondsbeitrag wurde ein gebührender Römerauftritt am Jubiläumsfest ermöglicht.


Auskünfte: Heidi Scholer, Verwalterin Lotteriefonds, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Tel. 061 925 60 59




Verschiedenes


Der Regierungsrat hat die Änderung der Dienstordnung des Direktionssekretariates der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion und die Dienstordnung des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz (beide Inkrafttreten 1. Januar 2003) genehmigt.




Mitteilung an die Medien

Die Medienorientierung über den Wirtschaftsbericht 2002 findet am Dienstag, 17. Dezember 2002, 10.00 Uhr, im Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, Konferenzzimmer, Liestal, statt. Einladungen wurden bereits versandt.

Landeskanzlei


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