Aus der Regierungsrats-Sitzung vom 3. September 2002


Allgemeine Auskunft erteilt Alex Achermann, 2. Landschreiber: Tel. 061 / 925 50 02 email



 

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden; Inkrafttreten

Genehmigung von Gemeindebeschlüssen


Erwahrung


Verschiedenes




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Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden; Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden treten das kantonale Gesetz und die Ergänzungsgesetze betreffend den Hausier-Verkehr aus dem Jahre 1877 automatisch ausser Kraft. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat mit einer Vorlage, davon Kenntnis zu nehmen.


Im Rahmen dieser neuen Bestimmungen des Bundes ist der verbleibende kantonale Regelungsbedarf nach EFFILEX-Grundsätzen zu überprüfen. Mit dem Projekt EFFILEX soll die Regelungsdichte des kantonalen Rechts wo immer möglich abgebaut werden, und die verbleibenden Regelungen sollen soweit nötig inhaltlich aktualisiert werden. Sinn und Zweck des Vorhabens bestehen darin, durch wirksame, zeitgemässe und entschlackte Rechtserlasse die Verwaltungstätigkeit möglichst effizient und bürgernah zu gestalten.


Das heutige kantonale Gesetz über den Hausier-Verkehr und die dazugehörigen Ergänzungsgesetze regeln den Verkauf von Verkehrsgegenständen von Haus zu Haus, das Einsammeln von Lumpen, Kleidern und Abfällen jeglicher Art sowie die Ausübung eines Gewerbes im Umherziehen wie Schleifen, Korbflicken etc. und unterstellen diese Tätigkeiten einer Bewilligungspflicht.


Aufgrund des neuen Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welches voraussichtlich per 1. Januar 2003 in Kraft treten wird, wird die kantonale Regelung hinfällig und tritt automatisch ausser Kraft, da dieser Bereich nun vom Bundesrecht abgedeckt wird. Inhaltlich ändert sich wenig; neu ist, dass nun das Bundesgesetz anstelle der kantonalen Regelung gilt. Die Kantone sind nach wie vor für den Vollzug des Bundesgesetzes zuständig und haben die zuständige Behörde zu bestimmen. Im übrigen besteht kein weiterer kantonaler Regelungsbedarf.


Das neue Bundesgesetz vereinheitlicht das Gewerberecht der Reisenden (Kleinreisende, Markthändler, Schausteller, fliegende Händler, Hausierer, Scherenschleifer, Korbflicker etc.), die Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbieten. Der Verkauf an der Haustüre und beim Umherziehen fällt unter das Gesetz und ist bewilligungspflichtig, wenn er gewerbsmässig ausgeübt wird.


Das Bundesgesetz gewährleistet, im Einklang mit den Zielsetzungen des seit 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Binnenmarktgesetzes, dass die Reisenden ihr Gewerbe zu gleichen Bedingungen im ganzen Gebiet der Schweiz ausüben können und nicht mehr in jedem Kanton separate Bewilligungen einholen müssen. Es legt zum Schutze des Publikums Mindestanforderungen fest und regelt auch die Schausteller- und Zirkusgewerbe. Für diese werden unter anderem Bestimmungen über die Sicherheit und die Versicherungspflicht statuiert.


Für die freiwilligen öffentlichen Versteigerung von Gegenständen (Fahrnis) sieht weder das neue Bundesrecht noch das verbleibende kantonale Recht eine Bewilligungspflicht vor. Die Frage der Bewilligungspflicht wird im Zusammenhang mit der Vorlage zur Revision des Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht bei den Bestimmungen über die Gant thematisiert werden.


Auskünfte: Gerhard Mann, Leiter der Abteilung Bewilligungen, Freiheitsentzug und Soziales, Generalsekretariat Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Telefon 061 925 58 05




Genehmigung von Gemeindebeschlüssen


Der Regierungsrat hat den Beschluss des Einwohnerrates Allschwil betreffend den Strassennetzplan "gesamtes Gemeindegebiet" sowie die Änderung des Strassenreglementes genehmigt. Gleichzeitig wurden folgende Planungsdokumente (inklusive deren Mutationen) aufgehoben:


- genereller Bebauungsplan;


- Teilstrassennetzplan "Linksufriges Bachgrabengebiet";


- Teilstrassennetzplan Dorfkern;


- Strassennetzplan Landschaft;


- und Strassennetzplan Ziegeleien.




Erwahrung


Der Regierungsrat erwahrte die Wahl von Erwin Schneider und Paul Jauslin als Mitglieder des Bürgerrates von Giebenach.




Verschiedenes


Der Regierungsrat hat die Verordnung zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (Inkrafttreten 1. Januar 2003) und die Änderung der Verordnung über die Zuordnung der Dienststellen (Inkrafttreten 1. Oktober 2002) genehmigt.


Landeskanzlei


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