Information, Beratung und Hilfe leistet:
Opferhilfe beider Basel
Steinenring 53
4051 Basel
Tel 061 205 09 10
Fax 061 205 09 11
Folgende spezialisierte Fachbereiche werden angeboten:
Beratung für Opfer oder Angehörige bei Tötung, Körperverletzung, Raub, Delikten gegen die Freiheit, Verkehrsunfällen, Haftpflichtfällen
bo@opferhilfe-bb.ch
Beratung für weibliche Opfer von Sexual- und Beziehungsdelikten
limit@opferhilfe-bb.ch
Beratung für Jungen und Männer, die von Sexual- und Beziehungsdelikten betroffen sind
männerplus@opferhilfe-bb.ch
Beratung für gewaltbetroffene Kinder und Jugendliche
triangel@opferhilfe-bb.ch
weitere Informationen:
www.opferhilfe-beiderbasel.ch
Termine nach telefonischer Vereinbarung mit der jeweiligen Beratungsstelle
Im Auftrag der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft leistet und vermittelt die Beratungsstelle Hilfe an Opfer oder Angehörige von Opfern von Straftaten, wie es das Opferhilfegesetz (OHG) vorsieht.
Als Opfer haben Sie seit Inkrafttreten des OHG am 1.1.1993: | |
- | Anspruch auf kostenlose Beratung und Betreuung durch eine Opferberatungsstelle |
- | eine verbesserte Stellung im Strafverfahren |
- | die Möglichkeit, Entschädigung und Genugtuung zu verlangen. |
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Wer kann sich an uns wenden? | |
- | Personen, die schwerer körperlicher oder psychischer Gewalt ausgesetzt waren |
- | Personen, die verletzt, überfallen oder beraubt wurden |
- | Personen, die Opfer eines schweren (Verkehrs-) Unfalles wurden |
- | Personen, deren Angehörige von einer Gewalttat betroffen wurden |
- | Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden unabhängig davon, ob Anzeige erstattet wurde und wie lange die Tat zurückliegt, bzw. auch wenn diese noch andauert. |
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Das Angebot unserer Beratungsstelle | |
- | wir beraten und informieren Sie |
- | wir helfen Ihnen in Krisensituationen |
- | wir informieren und vermitteln Ihnen Hilfe bei medizinischen, rechtlichen und psychischen Problemen (Vermittlung von AnwältInnen, TherapeutInnen) |
- | wir begleiten Sie zu Einvernahmen der Polizei oder zu Gerichtsverhandlungen. |
- | wir leisten finanzielle Hilfe und unterstützen Sie bei der Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen, falls die Voraussetzungen von Art. 3 in Verb. mit Art. 17 des Opferhilfegesetzes gegeben sind |
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Wir weisen darauf hin, dass die Frist zur Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen an den Kanton 5 Jahre nach der Tat abläuft. Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden nach nach dem revidierten Opferhilfegesetz ab 1.1.2009 Entschädigungen und Genugtuungen nicht gewährt.
Die Beratungen sind unentgeltlich und finden nach telefonischer Vereinbarung auf der Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel statt. Die Mitarbeiterinnen unterstehen der Schweigepflicht.
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