Vernehmlassung

Neue Bildungsgesetzgebung

Übersicht Vernehmlassung neue Bildungsgesetzgebung


 

VIII. Das Disziplinar- und Beschwerdewesen

 

1. Absenzen/Ordnungswidriges Verhalten


An den Volksschulen werden heute die Erziehungsberechtigten bei unentschuldigten Absenzen oder bei eigenmächtigen Ferienverlängerungen für ihre Kinder durch die Schulpflege schriftlich verwarnt. An den weiterführenden Schulen erhalten die Erziehungsberechtigten oder die mündigen Schülerinnen und Schüler die schriftliche Verwarnung vom Rektorat.


Liegt nach einer Verwarnung eine weitere unentschuldigte Absenz vor, so spricht heute die Erziehungs- und Kulturdirektion auf Antrag der Schulpflege oder des Rektorates der weiterführenden Schule Bussen bis 500.- Franken aus. In schweren Fällen oder im Wiederholungsfall kann die Busse ohne vorherige Verwarnung ausgesprochen werden, im Wiederholungsfall bis zu 1'000.- Franken. Der Entscheid der Erziehungs- und Kulturdirektion kann beim Regierungsrat und dessen Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden.


Verstossen Schülerinnen und Schüler gegen Ordnung und Disziplin, so können die Lehrerinnen und Lehrer und in schweren Fällen das Rektorat Massnahmen ergreifen. In besonders schweren Fällen kann die Schulpflege oder die Aufsichtskommission Schüler oder Schülerinnen von der betreffenden Schule ausschliessen.


Das Aussprechen von Bussen bei Schulversäumnissen hat sich in der Vergangenheit als aufwendiges, aber wirkungsloses Erziehungsmittel erwiesen, zu dem nur noch ganz wenige Schulen greifen. Aus der Sicht des Regierungsrates gibt es keinen ersichtlichen Grund, weiter an den Schulbussen festzuhalten.


Die Kernpunkte:


- Bei unentschuldigten Schulversäumnissen und Verstössen gegen Ordnung und Disziplin können die Lehrerinnen und Lehrer und die Schulleitung weiterhin disziplinarische Massnahmen ergreifen.


- Sind die Versäumnisse und Verstösse schwer und anhaltend, kann die Schulleitung einen Schüler oder eine Schülerin von der Schule ausschliessen.


- Entscheide der Schulleitung betreffend Absenzen, ordnungswidrigem Verhalten und Ausschluss aus der Schule können beim Schulrat, dessen Entscheid beim Regierungsrat und der regierungsrätliche Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden.


- Die heutigen Schulbussen werden abgeschafft.


- Die allgemeine Strafbestimmung im heutigen Schulgesetz wird gestrichen, da sie in der Praxis keine Bedeutung mehr hat.




2. Beschwerden


Das geltende Recht unterscheidet bei den Volksschulen zwischen Verfügungen mit pädagogisch-fachlichem und solchen ohne pädagogisch-fachlichen Inhalt. Bei Verfügungen mit pädagogisch-fachlichem Inhalt sieht der Beschwerdeweg folgendermassen aus: Lehrerinnen und Lehrer, Rektorin oder Rektor, Schulinspektorat, Regierungsrat.


Bei Verfügungen ohne pädagogisch-fachlichen Inhalt tritt an Stelle des Schulinspektorats die Schulpflege. Weiter kann bei diesen Verfügungen der Entscheid des Regierungsrates an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.


An den weiterführenden Schulen ist der Beschwerdeweg bei allen Verfügungen bis zum Entscheid des Regierungsrates derselbe: Lehrer oder Lehrerin, Rektorin oder Rektor, Aufsichtskommission, Regierungsrat. Wie bei den Entscheiden innerhalb der Volksschule können die Verfügungen ohne pädagogisch-fachlichen Inhalt beim Verwaltungsgericht angefochten werden.


Der Regierungsrat will künftig auf die Unterscheidung zwischen Beschwerden mit und solchen ohne pädagogisch-fachlichen Inhalt verzichten und für alle Beschwerden den Schulrat als erste Beschwerdeinstanz einsetzen. Dieser kann jederzeit weitere Fachinstanzen zur Stellungnahme einladen oder gar verpflichten.


Die Kernpunkte:


- Einzelentscheide von Lehrerinnen und Lehrern und Verfügungen der Schulleitung sind beim Schulrat anfechtbar.


- Entscheide des Schulrats sind beim Regierungsrat anfechtbar. Der Regierungsrat entscheidet bei Beschwerden betreffend Schul- und Prüfungsleistungen wie bisher endgültig.




IX. Die hängigen Forderungen


Bezogen auf die neue Bildungsgesetzgebung sind noch folgende Forderungen hängig:


1. Initiativen


1.1 Formulierte Gesetzesinitiative der Gemeinde Reinach betreffend Änderung von § 137 des Schulgesetzes (Rückerstattung der Kosten für den Unterhalt von Sekundarschulen)


Die Initiative will, dass die Kosten für den Gebäudeunterhalt der Sekundarschulbauten den Standortgemeinden durch den Kanton zurückerstattet anstatt durch Abteilungsbeiträge abgegolten werden.


Wird im Rahmen der Bildungsgesetzgebung bezüglich Eigentum, Unterhalt und Finanzierung der Sekundarschulbauten eine politisch mehrheitsfähige Lösung gefunden, ist das Anliegen der Initiantinnen und Initianten aus der Sicht des Regierungsrates erfüllt.


1.2 Nichtformulierte Initiative "Musikerziehung durch die Musikschulen - ein Bildungs- und Kulturauftrag der Gemeinden und des Kantons"


Der Regierungsrat hat in der Trägerschaftsvorlage dargelegt, unter welchen Bedingungen die Jugendmusikschule ins Bildungssystem integriert werden soll. Der Landrat ist aufgrund dieser Bedingungen auf die Initiative eingetreten. Werden diese ins Bildungsgesetz, das Dekret und in die Verordnung über die Jugendmusikschule übernommen, ist die Initiative aus Sicht des Regierungsrates erfüllt.


1.3. Formulierte Gesetzesinitiative über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden


Der Regierungsrat verweist auf seine Ausführungen auf Seite 18 dieses Berichtes (1.4.3 Formulierte Gemeindeinitiative). Wird die Initiative aufgrund der Bildungsgesetzgebung nicht zurückgezogen, will sie der Regierungsrat dem Volk mit der Empfehlung auf Ablehnung unterbreiten.


1.4 Nichtformulierte Volksinitiative "Bildungsgesetzgebung für eine kindergerechte und leistungsfördernde Schule mit gleichwertigem Angebot für alle"


Der Landrat hat dieser Initiative am 15. Mai 1997 Folge gegeben.


Stimmt der Landrat in den die Initiative betreffenden Punkten der Bildungsgesetzgebung zu, und werden neu auch die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner und die Lehrerinnen und Lehrer der Jugendmusikschulen entsprechend der Initiative in die Personalgesetzgebung integriert, ist die Initiative aus der Sicht des Regierungsrates erfüllt.


1.5 Nichtformulierte Volksinitiative "zur Einrichtung von Mittagstischen an den Schulen der Primar- und Sekundarstufe I"


Der Regierungsrat hat dem Landrat am 6. Juli 1999 beantragt, der Initiative Folge zu geben.


Stimmt der Landrat der dazu beantragten Fassung im Bildungsgesetz zu, ist die Initiative aus der Sicht des Regierungsrates erfüllt.




2. Postulate und Motionen


2.1 Zur Schulleitung und Schulorganisation


2.1.1 Postulat (86/145) von Alfred Peter (CVP), Münchenstein, für eine Aufwertung der Stellung des Rektors an den Volksschulen vom 8. September 1986


In diesem Postulat, das am 30. August 1990 vom Landrat überwiesen wurde, wird der Regierungsrat eingeladen, die Stellung der Rektorinnen und Rektoren der Volksschulen aufzuwerten.


Das Postulat wird durch die Bildungsgesetzgebung erfüllt und kann deshalb abgeschrieben werden.


2.1.2 Motion (93/279) von Barbara Fünfschilling-Gysin (FDP), Binningen, betreffend Kompetenzen der Rektorate an den Volksschulen vom 6. Dezember 1993


In der vom Landrat am 31. Januar 1994 überwiesenen Motion wird der Regierungsrat gebeten, das Schulgesetz so zu ändern, dass die Führungsstrukturen an den Volksschulen verbessert, die Kompetenzen der örtlichen Schulleitungen erweitert und das Wahlprozedere für Rektorinnen und Rektoren geändert wird.


Die Motion wird durch die Bildungsgesetzgebung bis auf das Wahlprozedere erfüllt und kann deshalb aus Sicht des Regierungsrates abgeschrieben werden.


2.1.3 Postulat (93/280) von Barbara Fünfschilling-Gysin (FDP), Binningen, betreffend Autonomie der Volksschulen vom 6. Dezember 1993


In dem von Landrat am 31. Januar 1994 überwiesenen Postulat wird der Regierungsrat eingeladen, die Eigenverantwortung der einzelnen Volksschulen durch stärkere Schulleitungen zu fördern.


Die im Postulat enthaltene Idee eines Globalbudgets aufgrund einheitlich berechneter Kosten pro Schülerin und Schüler konnte im Rahmen des Bildungsgesetzes noch nicht verwirklicht werden, weil noch kein in der Praxis erprobtes Modell vorhanden ist, das zu einem Ausgleich der grossen Unterschiede zwischen kleinen und grossen Schulen und in der sozialen und kulturellen Herkunft der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Schulen und Gemeinden führt.


Der Regierungsrat empfiehlt, das Postulat als teilweise erfüllt abzuschreiben, da das Anliegen der grösseren Autonomie der Volksschulen ins Bildungsgesetz aufgenommen wurde.


2.1.4 Postulat (95/26) von Barbara Fünfschilling-Gysin (FDP), Binningen, betreffend mehr Organisationsfreiheit an den Volksschulen vom 6. Februar 1995


Dieser als Motion eingereichte und am 18. Mai 1995 als Postulat überwiesene Vorstoss will die Eigenverantwortung der Gemeinden im Schulwesen bezüglich Unterrichtszeiten und Bestimmung der Klassengrössen fördern.


Das Postulat wird durch die Bildungsgesetzgebung erfüllt und kann abgeschrieben werden.


2.2 Zum Erziehungsrat


2.2.1 Postulat (90/65) von Oskar Stöcklin (CVP), Binningen, betreffend Wahl der Lehrervertreter in den Erziehungsrat vom 15. März 1990


In seinem als Motion eingereichten und am 27. April 1992 als Postulat überwiesenen Vorstoss beantragt Oskar Stöcklin, die Lehrervertreterinnen und -vertreter im heutigen Erziehungsrat durch die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer wählen zu lassen.


Dem Postulat wird durch das Bildungsgesetz teilweise entsprochen, indem für den neu geschaffenen Bildungsrat der Regierungsrat die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer auf Vorschlag der Amtlichen Kantonalkonferenz wählt.


Der Regierungsrat empfiehlt dem Landrat, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.


2.2.2 Postulat (94/23) von Barbara Fünfschilling-Gysin (FDP), Binningen, betreffend Abschaffung des Erziehungsrates vom 31. Januar 1994


Der Vorstoss wurde als Motion eingereicht und am 21. März 1994 vom Landrat als Postulat überwiesen.


Dem Postulat wird im Bildungsgesetz insofern entsprochen, als der Erziehungsrat und der Berufsbildungsrat zu einem Bildungsrat mit vorwiegend beratenden Kompetenzen zusammengefasst werden.


Der Regierungsrat empfiehlt, das Postulat aufgrund der grundlegenden Neuordnung der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen in der Bildungsgesetzgebung abzuschreiben.


2.2.3 Dringendes Postulat (94/63) der SP-Fraktion betreffend allfällige Abschaffung des Erziehungsrates vom 21. März 1994


Das Postulat wurde am 18. April 1994 vom Landrat überwiesen und bezweckt die Beibehaltung des Erziehungsrates.


Der Regierungsrat empfiehlt, das Postulat aufgrund der Neuordnung der Leitungs- und Aufsichtsfunktionen in der Bildungsgesetzgebung abzuschreiben.


2.3 Zur Erwachsenenbildung


2.3.1 Postulat (88/240) von Liselotte Schelble (SP), Reinach, betreffend Erwachsenenbildung im Kanton Basel-Landschaft vom 12. September 1988


In dem am 2. Dezember 1991 überwiesenen Postulat wird der Regierungsrat aufgefordert, in einem Bericht aufzuzeigen, wie der Kanton die Erwachsenenbildung fördern kann.


Das Postulat wird durch die Bildungsgesetzgebung erfüllt und kann abgeschrieben werden.


2.3.2 Motion (98/112) der FDP-Fraktion betreffend einem Konzept zur beruflichen Fort- und Weiterbildung (Erwachsenenbildung) im neuen Bildungsgesetz vom 28. Mai 1998


Die vom Landrat am 17. Dezember 1998 überwiesene Motion fordert:


"Zur Umsetzung des neuen Bildungsgesetzes legt der Regierungsrat ein Konzept zur beruflichen und persönlichen Fort- und Weiterbildung vor.


Dabei sind auch die zur Realisierung nötigen Ressourcen hinsichtlich Finanzen, Personal und Schuldauer aufzuzeigen".


Der Regierungsrat legt in dieser Vorlage dar, dass er im Rahmen der Bildungsgesetzgebung der Erwachsenenbildung eine der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung angemessene Bedeutung geben will.


Gleichzeitig weist er darauf hin, dass in diesem Bildungsbereich bereits ein vielfältiges Angebot besteht.


Er will deshalb, dass der Kanton in der Erwachsenenbildung die Privatinitiative stützt, fördert, koordiniert und soweit als nötig ergänzt. Eine Monopolstellung des Kanons lehnt der Regierungsrat in diesem Bildungsbereich ab.


Der Regierungsrat beabsichtigt der Motion nachzukommen, indem er seine Vorstellungen zur Erwachsenenbildung weiter konkretisiert und später auf der Grundlage des Bildungsgesetzes dem Landrat dazu ein Konzept vorlegt.


2.4 Zu den Schulbauten


2.4.1 Postulat (90/118) von Eva Rüetschi (SP), Reinach, betreffend Änderung von § 137 des Schulgesetzes vom 17. Mai 1990


Der als Motion eingereichte und am 7. Mai 1992 als Postulat überwiesene Vorstoss fordert, dass die Werterhaltung und -vermehrung der Sekundarschulbauten durch die Gemeinden vom Kanton als Schulträger besser abgegolten werden.


Das Eigentum, der Unterhalt und die Finanzierung der Schulbauten gehen mit der Bildungsgesetzgebung von den Gemeinden an den Kanton über. Das Postulat wird deshalb hinfällig und kann abgeschrieben werden.


2.5 Zur Elternmitsprache


2.5.1 Postulat (97/249) von Claudia Roche (SP), Liestal, betreffend "Eltern Mit Arbeit Mit Eltern" vom 27. November 1997


In dem vom Landrat am 19. Februar 1998 überwiesenen Postulat wird u.a. die Einführung vom Elternräten in den teilautonomen, geleiteten Schulen in Erwägung gezogen und der Regierungsrat beauftragt, den Eltern im Rahmen der Bildungsgesetzgebung im gesamten Schulbereich eine angemessene Stellung einzuräumen.


Der Regierungsrat führt in diesem Bericht aus, dass die Erziehungsberechtigten schon heute viele Möglichkeiten besitzen, um auf die Schule ihrer Kinder Einfluss nehmen zu können.


Diese Rechte werden durch das Bildungsgesetz weiter verstärkt und gleichzeitig mit einer klaren Benennung der elterlichen Pflichten verbunden.


Ob die einzelnen Schulen, wenn sie teilautonom geworden sind, die Erziehungsberechtigten in Form von Elternbeiräten in ihre Aufgabe einbeziehen wollen, liegt in ihrem Ermessen.


Der Regierungsrat empfiehlt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.


2.6 Zur Schulzeit


2.6.1 Postulat (98/110) der FDP-Fraktion betreffend zwölf Jahre Gesamtschulzeit von der Primarschule bis zur Matur im neuen Bildungsgesetz vom 28. Mai 1998


In dem als Motion eingereichten und am 17. Dezember 1998 mit 36:34 Stimmen als Postulat überwiesenen Vorstoss wird der Regierungsrat beauftragt:


"Im neuen Bildungsgesetz die Schuldauer von der Primarschule bis zur Matur konzeptionell auf zwölf Jahre zu begrenzen, wobei die Dauer des Obergymnasiums vier Jahre betragen muss und der direkte Anschluss an die Hochschule ohne Zwangspause zu gewährleisten ist. Die Dauer der übrigen Schulstufen im Dekret zu regeln."


Der Regierungsrat glaubte nach dem Entscheid des Landrates vom 19. März 1998 über die Beibehaltung des 3 1/2-jährigen Gymnasiums, die Phase der Verunsicherung wegen der Dauer und der Verteilung der Gesamtschulzeit sei nun beendet, weil dem landrätlichen Entscheid eine inzwischen zurückgezogene Volksinitiative und eine intensive öffentliche Diskussion darüber vorausging.


Der Regierungsrat will die Schulen in nächster Zeit darüber keiner weiteren Auseinandersetzung aussetzen. Er legt sich deshalb im vorliegenden Bildungsgesetzentwurf bezüglich Gesamtschulzeit und Dauer der einzelnen Schulstufen unzweideutig fest.


Weil der Vorstoss der FDP-Fraktion einerseits die Gesamtschulzeit auf 12 Jahre verkürzen und andererseits das Obergymnasium von 3 1/2 auf 4 Jahre verlängern möchte, wären von den Folgen des Postulats die Primarstufe oder die Sekundarstufe I sehr einseitig und einschneidend betroffen. Die Folgen wären auch in finanzieller Hinsicht und in Bezug auf die Schulbauten beträchtlich.


Der Regierungsrat will dem Postulat insofern Rechnung tragen, als er dem Landrat im Bildungsgesetz die Kompetenz einräumt, zur Verbesserung der interkantonalen Schulkoordination die Dauer der Schulstufen bis zu einem Jahr verlängern oder verkürzen zu können (§ 61 Abs. 2 Gesetzesentwurf). Angesichts der zu erwartenden grossen Folgen für den Kanton und die Gemeinden will er einen solchen Entscheid ausdrücklich an das fakultative Finanzreferendum binden.


Stimmt der Landrat dem Vorschlag des Regierungsrates zu, kann das Postulat als erfüllt abgeschrieben werden.


2.6.2 Postulat (98/111) der FDP-Fraktion betreffend die Ermöglichung eines tieferen Maturitätsalters in der neuen Bildungsgesetzgebung vom 28. Mai 1998


Dieser als Motion eingereichte und am 17. Dezember 1998 vom Landrat als Postulat überwiesenen Vorstoss beauftragt den Regierungsrat:


"Im künftigen Bildungsgesetz zu ermöglichen, dass im Alter von sechs Jahren eingeschult und im Alter von achtzehn Jahren die Matur gemacht werden kann."


Der Regierungsrat beurteilt die Frage des Schuleintritts nicht ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der Gymnasien und ihrer Matur.


Für ihn geht es darum, die Tendenz, eine immer längere Zeit in der Grundausbildung zu verbringen, zu brechen, und das lebenslange Lernen zum zentralen Anliegen seiner Bildungspolitik zu machen.


Stimmt der Landrat den diesbezüglichen Vorschlägen des Regierungsrats in der Bildungsgesetzgebung zu, kann das Postulat abgeschrieben werden.


2.6.3 Postulat (98/168) der CVP-Fraktion zur Vorverschiebung des Einschulungsalters im Kanton Baselland vom 17. September 1998


Der Regierungsrat hat in dieser Vorlage ausgeführt, unter welchen Aspekten er das Einschulungsalter vorverlegen und flexibler handhaben möchte.


Übernimmt der Landrat den Vorschlag des Regierungsrates, kann das Postulat als erfüllt abgeschrieben werden.


2.7 Qualitätssicherung an den Schulen


2.7.1 Motion (98/122) von Dr. Max Ribi, FDP-Fraktion, betreffend Qualitätssicherung des Progymnasiums als Grundlage zum Übertritt ans Gymnasium


Die vom Landrat am 17. Dezember 1998 überwiesenen Motion fordert:


- Im neuen Bildungsgesetz wird festgehalten: Das Progymnasium bereitet auf das Gymnasium vor.


- Der Regierungsrat wird gebeten, mit dem neuen Bildungsgesetz die Abstimmung progymnasialen und gymnasialen Lehrpläne sicherzustellen und die nahtlosen Übertrittmodalitäten festzulegen.


Dem Anliegen der Motion wird schon heute Rechnung getragen, indem die Lehrpläne, Stundentafeln und die Zeugnis- und Übertrittsbestimmungen zwischen dem Progymnasium und dem Gymnasium aufeinander abgestimmt werden.


Im Rahmen der Bildungsgesetzgebung wird aufgezeigt, dass der Regierungsrat der Qualitätssicherung an den Schulen sehr grosse Bedeutung beimisst.


Stimmt der Landrat den entsprechenden Bestimmungen in der Bildungsgesetzgebung zu, kann die Motion als erfüllt abgeschrieben werden.


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