Vernehmlassung

Neue Bildungsgesetzgebung

Übersicht Vernehmlassung neue Bildungsgesetzgebung


 

V. Die Leitung, Aufsicht und Qualitätssicherung

 

1. Ausgangslage


Jeder Schule mit mehr als 5 Lehrerinnen und Lehrern steht heute ein Rektor oder eine Rektorin und jedem Schulhaus ohne Rektorat eine Schulhausvorsteherin oder ein Schulhausvorsteher vor. Sie tragen die planerische, organisatorische und administrative Verantwortung für ihre Schule und vertreten diese gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit.


Bei den Volksschulen führt das Schulinspektorat die pädagogisch-fachliche Aufsicht über die Schulen und die unbefristet angestellten Lehrerinnen und Lehrer. Bei den Berufsschulen und Gymnasien obliegt diese Aufgabe den Rektoraten.


Als politische Behörde ist den Volksschulen eine Schulpflege und bei den Berufsschulen und Gymnasien eine Aufsichtskommission übergeordnet.


Die Schulpflegen nehmen die Wahl der Schulleitung vor und stellen die Lehrerinnen und Lehrer an. Die Wahl der Rektorinnen und Rektoren der Gymnasien und Berufsschulen erfolgt auf Antrag der Aufsichtskommission durch den Regierungsrat. Sowohl bei den Volksschulen als auch bei den Berufsschulen und Gymnasien hat der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent ein Vorschlagsrecht bei der Wahl der Schulleitung.


Die heutige Schulgesetzgebung lässt insbesondere den Schulleitungen der Volksschulen wenig Gestaltungsraum. Wichtige Entscheide, wie die Bildung der Klassen und Kurse oder die längere Beurlaubung von Lehrerinnen und Lehrern, fallen in Liestal oder werden durch die Schulpflegen getroffen.




2. Einrichtung von teilautonomen, geleiteten Schulen


2.1 Schulprogramm


Der Regierungsrat hat bereits in der Trägerschaftsvorlage darauf hingewiesen, dass er den einzelnen Schulen sowohl in Bezug auf die Umsetzung der vom Kanton vorgegebenen Ausbildungsziele als auch in planerischen, organisatorischen, administrativen und personellen Belangen mehr Eigenverantwortung übertragen will.


Er geht dabei von der Erkenntnis aus, dass die laufende gesellschaftliche Entwicklung Strukturen erfordert, in denen vor Ort gewonnene Erkenntnisse dank dezentraler Entscheidungskompetenzen rasch in die Schulpraxis umgesetzt werden können.


Mit dem Bildungsgesetz will daher der Regierungsrat auf allen Schulstufen teilautonome, geleitete Schulen einrichten, die im Rahmen eines Schulprogramms selber festlegen, wie sie ihre Schularbeit aufgrund der Vorgaben des Kantons und der Gemeinden während eines bestimmten Zeitraumes gestalten, planen und organisieren wollen. Das Schulprogramm wird von der Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent ausgearbeitet und dem Schulrat zur Genehmigung unterbreitet.


Die Kernpunkte:


Im Schulprogramm legen die Schulen fest:


- Wie sie die vom Kanton vorgegebenen Bildungs- und Lernziele mit ihren pädagogischen Mitteln erreichen wollen;


- wie sie ihre Schulleitung und ihre innerschulische Zusammenarbeit organisieren;


- wie sie die im Budget gesprochenen finanziellen Mittel verwenden;


- wie sie die Schülerinnen und Schüler, die Erziehungsberechtigten, die Behörden und die Öffentlichkeit an der Schularbeit beteiligen;


- aufgrund welcher Fakten und Kriterien sie die Qualität ihrer Schule selber kontrollieren wollen.


2.2 Aufgaben der Schulleitung


Teilautonome, geleitete Schulen bedingen Schulleitungen, die ihre Schulen in pädagogischer, planerischer, administrativer und personeller Hinsicht in eigener Kompetenz führen können. Dazu muss eine Schulleitung neben Führungsfähigkeiten auch Distanzgefühl und Unabhängigkeit gegenüber ihren Lehrerkollegen und -kolleginnen und den übrigen Schulbeteiligten besitzen.


Die Erfahrungen an den Berufsschulen und Gymnasien, welche schon heute Schulleitungen mit weitreichenden Entscheidungskompetenzen haben, zeigen, dass eigenständige Schulleitungen in ihrem Umfeld durchaus Anerkennung finden und die Anliegen ihrer Schule in jeder Beziehung wirksam vertreten können.


Der Regierungsrat wird bei der Einführung von teilautonomen, geleiteten Schulen um eine gute Vorbereitung der Schulleitungen der Volksschulen auf ihre neuen Aufgaben besorgt sein.


Die Kernpunkte:


- Die Schulleitung ist für die pädagogische, planerische, personelle und organisatorische Leitung ihrer Schule zuständig.


- Sie besteht an grösseren Schulen aus der Rektorin oder dem Rektor sowie den Konrektorinnen und Konrektoren und kann durch eine Vertretung aus der Schulverwaltung ergänzt werden. Der oder die Vorsitzende der Schulleitung muss die für die Schulstufe nötige pädagogische Ausbildung besitzen.


- Sie arbeitet zusammen mit ihren Lehrerinnen und Lehrern das Schulprogramm aus und sorgt für seine Verwirklichung.


- Sie ist für die befristeten Anstellungen von Lehrerinnen und Lehrern zuständig und hat gegenüber dem Schulrat das Antragsrecht bei unbefristeten Anstellungsverträgen.


- Sie berät und qualifiziert ihre Lehrerinnen und Lehrer.


2.3 Aufgaben des Schulrats


Die heutigen Schulpflegen und Aufsichtskommissionen nehmen - vor allem in den Volksschulen - in Personal-, Planungs- und Organisationsfragen sehr direkt Einfluss auf ihre Schule, was zu einer Vermischung von konzeptionellen und operativen Aufgaben führt.


Der Regierungsrat will mit dem Bildungsgesetz den Schulen einen politisch gewählten Schulrat überordnen, der sich auf die konzeptionellen Aufgaben der Schule konzentriert. Dieser hat der Schule im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des von ihm zu genehmigenden Schulprogramms Ziele und Aufgaben vorzugeben, die innert einer bestimmten Zeit zu erreichen sind.


Die Selbstevaluation und die Aussenevaluation der Schulen, auf die in den folgenden Abschnitten eingegangen wird, hilft den Schulräten, die Erreichung dieser Ziele zu hinterfragen und die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass die Qualität der Schule erhalten bleibt.


Die Schulräte haben zudem die vorrangige Aufgabe, innerhalb ihrer Schulen die Interessen der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten und der Trägerschaft zu vertreten und umgekehrt dafür zu sorgen, dass diese ihren Pflichten gegenüber der Schule nachkommen. Die laufenden planerischen, personellen und administrativen Aufgaben haben sie hingegen den Schulleitungen zu überlassen.


Die Schulräte nehmen wie bisher die Wahl der Schulleitungen und die Anstellungen der unbefristet angestellten Lehrerinnen und Lehrer vor, und haben sich als übergeordnete Behörde mit den Beschwerden und Rekursen gegen die ihnen unterstellten Personen und Instanzen zu befassen.


Die Kernpunkte:


- Die bisherigen Schulpflegen und Aufsichtskommissionen werden zu Schulräten, die den Schulen als politisch gewählte Behörden übergeordnet sind.


- Die Schulräte sind für die richtungsweisenden Fragen ihrer Schulen zuständig, nehmen die Wahl der Schulleitung und die unbefristete Anstellung der Lehrerinnen und Lehrer vor, genehmigen das Schulprogramm und sorgen für die Umsetzung der Evaluationsergebnisse.


- Sie vertreten gegenüber der Lehrerschaft und der Schulleitung die Anliegen der Schülerinnen und Schüler, der Erziehungsberechtigten, der Trägerschaft und des Kantons.


- Die bisherigen Kindergartenkommissionen und Jugendmusikkommissionen werden nach dem Willen der Gemeinden entweder eigenständige Schulräte oder ihre Aufgaben gehen an die Ortsschulräte über.


2.4 Schulinterne Qualitätssicherung (Selbstevaluation)


Gewährt der Kanton den Schulen mehr Freiraum bei der Umsetzung der Lehrpläne und bei der Entwicklung eigener Konzepte, ist eine Schulaufsicht erforderlich, welche die Qualität der einzelnen Schulen und des kantonalen Schulsystems systematisch sichert.


Was die einzelne Schule betrifft, so darf diese zwar eigene pädagogische Akzente setzen, aber sie muss dabei ihre Schülerinnen und Schüler zielgerichtet auf kantonal einheitliche Abschlüsse und Übertritte in andere Schulstufen vorbereiten.


Das Bildungsgesetz verpflichtet die Schulen, die Qualität und Wirkung ihrer Arbeit im Rahmen ihres Schulprogramms regelmässig zu überprüfen und darüber gegenüber dem Schulrat Rechenschaft abzulegen, wobei sie die Sicht der Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten und der abnehmenden Schulen einzubeziehen haben.


Zur dieser Selbstevaluation gehört im weiteren die kontinuierliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer durch die Schulleitung, die sich über deren Arbeit einen Eindruck durch Unterrichtsbesuche, Gespräche und die Zusammenarbeit in der Schule verschafft.


Die Kernpunkte:


- Die teilautonomen, geleiteten Schulen haben innerhalb ihres Schulprogramms Kriterien zu definieren, nach denen sie die Qualität ihrer Arbeit hinterfragen wollen.


- Die Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten werden in die Selbstevaluation der Schulen einbezogen.


- Für die Durchführung der Selbstevaluation ist die Schulleitung verantwortlich. Sie erfolgt in der Regel mit den eigenen personellen Mitteln; externe Fachleute können bei Bedarf beigezogen werden.


- Der Schulrat hat die Ergebnisse der Selbstevaluation zu überprüfen und allfällige Massnahmen daraus anzuordnen.


2.5 Evaluation kleiner Schulen


Der Regierungsrat geht davon aus, dass auch die Schulleitungen kleiner Schulen ihre Schulen in planerischer und organisatorischer Hinsicht selbstständig führen können.


Hingegen drängt sich für sie bei der fachlichen Beurteilung der Schule eine andere Lösung als bei grösseren Schulen auf. Ist nämlich eine Schule so klein und verfügt über so wenige Lehrerinnen und Lehrer, dass die Schulleitung gleichzeitig einen guten Teil des Schulunterrichts zu bestreiten hat, dann kann die Beurteilung des Unterrichts nicht durch sie erfolgen. In diesem Fall muss das Amt für Volksschulen aushelfen.


Der Kernpunkt:


- Die Schulräte kleiner Schulen können das Amt für Volksschulen mit der Beurteilung des Schulunterrichts beauftragen.




3. Aufgaben des Kantons


3.1 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion


Gemäss Kantonsverfassung untersteht das gesamte Schulwesen der Aufsicht des Kantons. Im Rahmen dieses Auftrags bestimmt der Kanton an den öffentlichen Schulen weiterhin die Lehrmittel, Lehrpläne und Stundentafeln und überprüft, ob die Schulen die darin enthaltenen Ziele erreichen.


Die Umbenennung der dafür zuständigen Erziehungs- und Kulturdirektion in Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bringt einerseits zum Ausdruck, dass der Kanton seit Inkrafttreten des heutigen Schulgesetzes im Jahre 1979 ein Hoch- und Fachhochschulkanton geworden ist, und hält andererseits fest, dass der Stellenwert des Sports in unserer Gesellschaft gestiegen ist.


Im Rahmen des verfassungsmässigen und gesetzlichen Auftrags hat die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion dafür zu sorgen, dass das Bildungsangebot an den öffentlichen Schulen im Kanton qualitativ gleichwertig ist und mit dem Bund, andern Kantonen und dem benachbarten Ausland laufend abgestimmt wird.


Weil mit dem neuen Bildungsgesetz die einzelnen Schulen in pädagogischen, planerischen und administrativen Belangen einen grösseren Gestaltungsspielraum als bisher erhalten, muss auch die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ihre Organisation durch das Bildungsgesetz anpassen, was auf der Ebene des Dekrets und der Verordnungen passiert.


Der Kernpunkt:


- Die heutige Erziehungs- und Kulturdirektion wird zur Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.


3.2 Externe Qualitätssicherung (Aussenevaluation)


Eine der wichtigsten Aufgaben der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist die Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Bildungsangebots im Kanton. Zu diesem Zwecke werden die teilautonomen, geleiteten Schulen regelmässig durch Stellen des Kantons von aussen evaluiert. Diese Evaluation stützt sich auf das von der Nordwestschweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz entwickelte Konzept.


3.2.1 Vorbereitung und Planung


a. Die Evaluationsstelle des Kantons einerseits und der Schulrat und die Schulleitung andererseits vereinbaren die Gegenstände und das Verfahren der Evaluation.


b. Die Evaluationsstelle lässt sich von der Schule u. a. folgende Unterlagen geben: Schulleitbild, Schulprogramm, Selbstevaluationsbericht, Klassenbildungsplan, Liste der Freifächer, Liste der Betreuungs- und Beratungseinrichtungen, Stunden- bzw. Präsenzpläne, Hausordnung, Regelung der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten, Präventionsmassnahmen der Schule.


c. Die Evaluationsstelle erstellt ein Evaluationskonzept über die:


- Evaluationsbereiche und die ihnen zugeordneten Indikatoren;


- Beobachtungs- und Beurteilungsmittel;


- Gespräche, Schulbesuche, Versammlungen im Rahmen der Evaluation;


- Datenauswertung und Rückmeldung an die Schule.


3.2.2 Durchführung der Evaluation


a. Die von einem Team durchgeführte Evaluation umfasst:


- Analyse des dokumentarischen Materials und der Selbstevaluation;


- Beobachtung von Unterricht und anderer schulischer Aktivitäten;


- Gespräche mit Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Hauspersonal, Schulbehörden, Lehrerinnen und Lehrern und Schulleitung;


- Einsicht in Arbeiten von Schülerinnen und Schülern;


- Beurteilung der Schulleitung;


- Erhebung des Bildes der Schule in der Öffentlichkeit;


- Gespräche zur Klärung von Fakten.


b. Die gewonnenen Eindrücke werden zu einem Gesamteindruck der Schule zusammengefügt und mit dem Schulleitbild, den schuleigenen und schulexternen Qualitätsstandards und den Resultaten der Selbstevaluation verglichen.


c. Das Evaluationsteam bespricht seine Resultate mit der Schulleitung, dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent und dem Schulrat und geht mit ihnen auf Möglichkeiten zur Weiterentwicklung ein.


3.2.3 Berichterstattung


a. Der Entwurf des Evaluationsberichts geht zur Stellungnahme an die Schulleitung und den Lehrerinnen- und Lehrerkonvent. Die Beurteilung der Schule durch das Evaluationsteam ist aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gegenstand von Verhandlungen.


b. Das Evaluationsteam verfasst zu Handen des Schulrats den Evaluationsbericht, der auch an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion geht.


c. Der Schulrat ordnet die Umsetzung der Evaluationsergebnisse an.


Der Kernpunkt:


- Die teilautonomen, geleiteten Schulen werden nach dem beschriebenen System durch die Evaluationsstellen des Kantons periodisch evaluiert.


3.3 Evaluationsstellen des Kantons


3.3.1 Amt für Volksschulen


Gemäss Schulgesetz von 1979 ist das Schulinspektorat für die fachliche Qualifikation der Lehrerinnen und Lehrer der Volksschule verantwortlich. Die eigentlichen Personalentscheide liegen in der Kompetenz der Schulpflegen, die vom Schulinspektorat diesbezüglich beraten und unterstützt werden. Daneben unterstützen die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren die Schulleitungen, koordinieren die Schulplanung und stellen dem Erziehungsrat Antrag zur Beschaffung von Lehrmitteln. Das Schulinspektorat ist ferner Rekursinstanz bei Entscheiden betreffend Zeugnis und Promotion.


Durch das neue Bildungsgesetz gehen die operativen Funktionen des heutigen Schulinspektorats an die Schulleitungen über. Das heutige Schulinspektorat wird zu einem Amt für Volksschulen.


Die Kernpunkte:


Das neue Amt für Volksschulen übernimmt folgende Aufgaben:


- Externe Evaluation der Kindergärten sowie der Primar- und Sekundarschulen;


- Unterstützung der Schulen bezüglich Einführung neuer Lehrpläne und Lehrmittel; Unterrichtsfragen (Methodik, Didaktik); Präventionsfragen, interkulturelle Pädagogik, Förderangebote, Jugendmusikunterricht; Abklärungen als unabhängige Fachstelle bei umstrittenen Lehrerinnen und Lehrern; Aus- und Fortbildung der Schulleitungen;


- Unterstützung der kleinen Schulen in fachlich-pädagogischen Fragen;


- Zuständige Stelle innerhalb der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion für die pädagogischen Fragen der Volksschulen.


3.3.2 Evaluationsstelle der Sekundarstufe II


Im Verlaufe der Gesetzgebungsarbeiten wurde erwogen, für die Sekundarstufe II ein Amt mit den analogen Aufgaben wie denjenigen des Amts für Volksschulen zu schaffen.


Die Idee wurde schliesslich aus folgenden Gründen fallen gelassen:


a. Das heutige Amt für Berufsbildung und Berufsberatung nimmt in der Berufsbildung eine Aufgabe wahr, die in vielen Teilen vom Bund vorgegeben ist und bei den Sozialpartnern grosse Anerkennung findet. Diese Rolle will der Regierungsrat nicht aufs Spiel setzen.


b. Die Aufgaben der Gymnasien und der DMS 3 werden heute durch die Schulleitungskonferenz der Gymnasien koordiniert, deren Vorsitzender innerhalb der heutigen Erziehungs- und Kulturdirektion de facto die Funktion eines Dienststellenleiters wahrnimmt. Diese Lösung hat sich als zweckmässig erwiesen.


Der Regierungsrat will deshalb die externe Evaluation der Gymnasien und Berufsschulen nach dem System "Peer Review" durchführen lassen, was mit Evaluation durch


aussenstehende unabhängige Gleichgestellte übersetzt werden kann. Ebenfalls in Betracht kommt das Audit-Verfahren (Experten-Evaluation).


Diese "Peers" bilden dabei ein Evaluationsteam, dem Vertretungen aus Fachstellen anderer Kantone oder des Bundes, der Wirtschaft, Elternorganisationen, anderer Schulstufen, der Universität und Fachhochschulen sowie der Lehrerinnen und Lehrer angehören.


Dieses Evaluationsteam bildet zur Evaluation der einzelnen Schulen der Sekundarstufe I Gruppen und berichtet den vorgesetzten Instanzen auf gleiche Weise, wie dies bei den externen Evaluationen durch das Amt für Volksschulen der Fall ist.


Der Kernpunkt:


- Die Schulen der Sekundarstufe II werden durch aussenstehende Fachpersonen evaluiert.


3.4 Systemevaluation


Um das kantonale Bildungswesen oder Teile davon beurteilen zu können, muss die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion das kantonale Schulsystem gezielt evaluieren und mit anderen Bildungssystemen vergleichen können. Damit wird sie in der Regel die Evaluationsstellen des Kantons beauftragen. Sie kann sich aber auch, wie bereits heute, an kantons- und landesübergreifenden Evaluationen beteiligen oder andere Institutionen mit diesen Systemevaluationen beauftragen.


Bei diesen wird u.a. hinterfragt, ob Neuerungen an den Schulen - z. B. die Umsetzung des Maturitätsanerkennungsreglementes an den Gymnasien oder die Einführung des Internets - bei den Schülerinnen und Schülern den angestrebten Erfolg gebracht haben oder nochmals überdacht werden müssen.




4. Bildungsrat


Der Erziehungsrat besteht seit der Kantonsgründung. In der politischen Rangordnung war er lange so hoch angesiedelt, dass seine weitere Existenz bei der Beratung des heutigen Schulgesetzes noch kein Thema war. Mit seiner vorberatenden Funktion in Bildungsfragen des Kantons und seinen erheblichen Befugnissen in pädagogischen Fragen prägt dieser das Bildungswesen des Kantons ganz wesentlich. Indem er die Lehrpläne, Stundentafeln und obligatorischen Lehrmittel der Volksschulen genehmigt, bestimmt er, was die Lehrerinnen und Lehrer zu lehren und was die Schülerinnen und Schüler zu lernen haben. Mit seiner Rolle trägt er dazu bei, dass diese Fragen nicht zum Gegenstand politischer Auseinandersetzungen werden.


In der Berufsbildung nimmt heute der Berufsbildungsrat eine vergleichbare Funktion wahr. Nicht zuletzt dank ihm fühlen sich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen gleichermassen für die berufliche Ausbildung der jungen Menschen verantwortlich.


Der Regierungsrat will nun, wie erwähnt, den Erziehungsrat und den Berufsbildungsrat zu einem Bildungsrat zusammenführen, der koordinierende und wegweisende Aufgaben für das gesamte kantonale Bildungswesen bis zur Sekundarstufe II wahrnimmt. Der Regierungsrat verfolgt auch mit diesem Schritt konsequent das Ziel, die Durchlässigkeit und Abstimmung zwischen den verschiedenen Ausbildungen zu verbessern.


Die Kernpunkte:


- Der heutige Erziehungsrat und der heutige Berufsbildungsrat werden zu einem Bildungsrat zusammengeführt, der in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen für das ganze Bildungswesen des Kantons zuständig ist.


- Der Bildungsrat ist das Bindeglied zwischen der Schule, der Öffentlichkeit, den Sozialpartnern und den einzelnen Schulstufen.


- Der Bildungsrat besteht aus 13 Mitgliedern: 3 davon werden dem Regierungsrat von der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer sowie je 2 von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Kantons zur Wahl vorgeschlagen.


- Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion führt den Vorsitz des Bildungsrates.




5. Aufgaben der Gemeinde


Die Gemeinden bleiben Trägerinnen des Kindergartens, der Primarschule und der Jugendmusikschule. Ihre Aufgaben werden mit dem Kanton in der Bildungsgesetzgebung aufgrund der vom Volk und vom Landrat getroffenen Vorentscheide und im Zuge der Einführung von teilautonomen, geleiteten Schulen neu abgestimmt. Die Gemeinden können auf ihre Schulen weiterhin Einfluss nehmen, indem sie per Reglement die im Bildungsgesetz vorhandenen Freiräume nach ihren Bedürfnissen nutzen.


Über den Finanzausgleich stellt der Kanton weiterhin sicher, dass alle Gemeinden, unabhängig von ihrer Grösse und finanziellen Leistungsfähigkeit, ihre Bildungsaufgaben wahrnehmen können.


Die Kernpunkte:


- Die Gemeinden sind durch die Entscheidungsbefugnisse ihrer Behörden für fächerübergreifende Bildungsanliegen ihrer Schule wie Sucht- und Gewaltprävention, die Ausgestaltung der Schulbibliotheken und -mediotheken, Sammlungen etc. zuständig.


- Sie können ihre Kindergärten, Primarschulen und Jugendmusikschulen einer Schulleitung und einem Schulrat unterstellen oder diese Schulen einzeln organisieren.


- Der Kanton regelt die Lohn- und Anstellungsbedingungen der Lehrerinnen und Lehrer der von den Gemeinden getragenen Schulen.


Fortsetzung


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