Vernehmlassung |
Neue Bildungsgesetzgebung |
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IV. Die Schulbeteiligten
1. Schülerinnen und Schüler
Aufgrund von § 2 des heutigen Schulgesetzes "soll die Schule den Schüler zu einem selbständigen, verantwortungsbewussten, toleranten und zur Zusammenarbeit fähigen Menschen erziehen". Die Schülerinnen und Schüler werden deshalb schon jetzt ihrem Alter entsprechend in die Mitverantwortung für ihre Schulen einbezogen.
Im Bereich der Volksschule liegt es im Ermessen der Schulpflege, welche Mitspracherechte sie ihren Schülerinnen und Schülern in Sachfragen einräumen will. In vielen Schulen werden die Schülerinnen und Schüler in die Gestaltung von Anlässen, die Festlegung von Prüfungsterminen, die Organisation von Schulreisen und Lagern einbezogen und können Feedbacks über den Unterricht abgeben. An einigen Volksschulen und an den Gymnasien gibt es Foren, in welchen sich die Schülerinnen und Schüler über Schul- und andere Fragen äussern können.
An den weiterführenden Schulen haben die Schülerinnen und Schüler sogar Anspruch darauf, bei der Gestaltung von Schulanlässen, der Hausordnung, der Schulräume und des Unterrichts sowie in grundsätzlichen Fragen des Disziplinarwesens und bei der Handhabung von Urlauben und Absenzen mitbestimmen zu können. Daneben gibt es auf einzelne Schülerinnen und Schüler bezogene Noten- und Disziplinarentscheide, die der allgemeinen Mitsprache und Mitbestimmung entzogen bleiben müssen.
Die Kernpunkte:
- Die im Schulalltag gewachsenen Mitspracherechte der Schülerinnen und Schüler werden in der neuen Gesetzgebung berücksichtigt.
- Die Schülerinnen und Schüler können an Qualitätsüberprüfungen ihrer Schule und im kantonalen Schulwesen teilnehmen.
- Neben ihren Rechten werden die Schülerinnen und Schüler auf ihre Mitverantwortung für ihren Lernerfolg und für ihre Schule hingewiesen.
2. Erziehungsberechtigte
Die Erziehungsberechtigten können schon heute auf vielfältige Weise auf die Schulbedingungen ihrer Kinder Einfluss nehmen:
- Sie haben Anspruch, über alle wesentlichen Schulangelegenheiten informiert zu werden.
- Sie haben das Recht, den Unterricht ihres Kindes zu besuchen.
- Sie müsse ihre Einwilligung für schulpsychologische Abklärungen und für schulbezogene Aktivitäten ihrer Kinder ausserhalb des Stundenplans geben.
- Sie können Rekurse und Beschwerden einreichen, wenn sie mit Entscheiden der Schule, der Schulpflege oder von kantonalen Instanzen nicht einverstanden sind.
Diesen Rechten steht die Verpflichtung gegenüber, ihre Kinder regelmässig in die Schule zu schicken und die Schule und die Lehrerinnen und Lehrer in ihrer Arbeit zu unterstützen.
Da die Beeinflussung der jungen Menschen laufend zunimmt und sich für viele von ihnen das familiäre Umfeld immer wieder verändert, wird es für die Erziehungsberechtigten und die Schule zunehmend schwieriger, in Erziehungsfragen klare Antworten zu finden.
Bei Schulbehörden und Lehrerinnen und Lehrern entsteht oft der Eindruck, die Erziehungsberechtigten würden ihre erzieherische Verantwortung nicht mehr genügend wahrnehmen und die Schule müsse diese zusehends alleine tragen. Dieser Eindruck gründet in der Tatsache, dass die Probleme mit verhaltensschwierigen Jugendlichen an den Schulen zunehmen und mit ihnen die Erziehungsberechtigten, die Schulen und die Schuldienste oftmals überfordert sind.
Die Unterstützung und Beratung der Schülerinnen und Schüler durch die Lehrerinnen und Lehrer beansprucht aber auch wegen des vielfältigen und zum Teil neuartigen Wahl- und Freifachangebots mehr Zeit als früher.
Ausserdem zieht sich ein Teil der Erziehungsberechtigten mit zunehmendem Alter ihrer Kinder aus der Zusammenarbeit mit der Schule zurück, währenddem eine aktive Minderheit von ihnen eine möglichst umfassende Mitsprache fordert.
Die Kernpunkte:
- Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten erhalten eine gleichwertige Bedeutung. Die primäre Verantwortung für die Erziehung der Kinder wird den Erziehungsberechtigten zugeordnet.
- Die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule ist für beide Seiten verpflichtend und ist im Schulprogramm durch die Schulen zu konkretisieren.
- Die Wahrnehmung von Anliegen der Erziehungsberechtigten ist die erstrangige Aufgabe der Schulräte.
3. Lehrerinnen und Lehrer
Der Regierungsrat hat sich bereits in der Trägerschaftsvorlage vom 13. August 1996 mit den vielfältigen Mitbestimmungs- und Mitsprachemöglichkeiten der Lehrerinnen und Lehrer auseinandergesetzt.
Gemäss § 49 des inzwischen in Kraft getretenen Personalgesetzes vom 25. September 1997 haben die Lehrerinnen und Lehrer wie die übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Kantons in allen sie betreffenden Fragen ein Mitspracherecht, das sie persönlich oder durch ihre Personalverbände wahrnehmen.
Die Lehrerinnen und Lehrer besitzen in ihrer Schule sowie in pädagogischen, bildungspolitischen und personellen Fragen ungewöhnlich viele Mitsprachemöglichkeiten, weil es im Bildungswesen wenig Fragen gibt, von denen sie nicht in irgend einer Weise betroffen sind, und bei denen zwischen gewerkschaftlichen und pädagogischen Anliegen genau unterschieden werden kann.
Insgesamt, so ist trotz aller Vorbehalte festzustellen, hat sich dieser starke Einbezug der Lehrerinnen und Lehrer für das Bildungswesen des Kantons positiv ausgewirkt.
Dass die Lehrerinnen und Lehrer, wie jede andere Berufs- und Interessengruppe, ihre rechtlichen und politischen Möglichkeiten in ihrem Sinne auszunützen versuchen, kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Politisch heikel wird die Situation nur dann, wenn sie durch die gewählten Behörden kein Gegenüber mehr besitzen, das im Bildungswesen eigene Akzente setzt.
Viel zu reden innerhalb des Gesetzgebungsprozesses gab das Vorschlagsrecht des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents bei der Wahl der Schulleitungen, die im Rahmen von teilautonomen, geleiteten Schulen in den Volksschulen die gleichen umfassenden Kompetenzen erhalten, wie sie schon heute die Schulleitungen der Gymnasien und Berufsschulen besitzen.
Die Letzteren liefern gewissermassen den Nachweis, dass das Vorschlagsrecht der Lehrerinnen- und Lehrerkonvente zu keinen schwachen Schulleitungen geführt hat, wie immer wieder befürchtet wird.
Aufgrund dieser Beurteilung hat der Regierungsrat die heutigen Mitspracherechte der Lehrerinnen und Lehrer übernommen, welche auch ein Vorschlagsrecht der Lehrerinnen- und Lehrerkonvente bei der Wahl der Schulleitung beinhalten.
Hingegen wird der Berufsauftrag der Lehrerinnen und Lehrer umfassender definiert als dies im heutigen Schulgesetz der Fall ist. Diese erhalten einerseits die Möglichkeit, vermehrt Einfluss auf ihre Schule zu nehmen, und werden andererseits verpflichtet, einen Teil der unterrichtsfreien Arbeitszeit für Teamarbeit sowie allgemeine und zukunftsweisende Aufgaben ihrer Schule zur Verfügung zu stellen.
Die Kernpunkte:
- Die Lehrerinnen und Lehrer können ihre Schule aktiver als bisher mitgestalten.
- Sie werden umgekehrt verpflichtet, einen Teil ihrer unterrichtsfreien Arbeitszeit für das Schulganze zur Verfügung zu stellen.
- An den Volksschulen wird - wie an den Gymnasien und Berufsschulen schon heute - die Schulleitung ihre in pädagogischen und personellen Fragen vorgesetzte Instanz.