Vernehmlassung |
Neue Bildungsgesetzgebung |
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II. Die Vorbedingungen
1. Vorentscheide
1.1 Landratsentscheide
Die Bildungsgesetzgebung wurde nicht zuletzt durch eine Reihe von Volks- und Gemeindeinitiativen und Vorstösse im Landrat ausgelöst. Diese fasste der Regierungsrat als ersten Schritt in der Vorlage betreffend Trägerschaft der Volksschulen und der Jugendmusikschulen innerhalb einer neuen Bildungsgesetzgebung (Trägerschaftsvorlage) vom 13. August 1996 zusammen. Der Landrat nahm bei der Behandlung der Vorlage Landrat am 15. Mai 1997 folgende Weichenstellungen vor:
- Mit 36:32 Stimmen hat er der Initiative "Bildungsgesetzgebung für eine kindergerechte und leistungsfördernde Schule mit gleichwertigem Angebot für alle" (Lehrerinnen- und Lehrerinitiative) Folge gegeben.
Aufgrund dieses Entscheides sind die Löhne und die Anstellungsbedingungen für alle Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen durch den Kanton zu regeln.
- Mit 57:1 Stimmen ist er gemäss Antrag des Regierungsrates auf die nichtformulierte Initiative "Musikerziehung durch die Musikschulen - ein Bildungs- und Kulturauftrag der Gemeinden und des Kantons" (JMS-Initiative) eingetreten.
1.2 Volksentscheide
Am 28. September 1997 nahm das Baselbieter Volk in Vorabstimmungen zu folgenden Fragen Stellung:
- "Soll in der neuen Bildungsgesetzgebung der Kanton Schulträger der Realschule und damit der gesamten Sekundarstufe I werden?"
Diese Frage wurde mit 57'600 Ja- zu 11'704 Nein-Stimmen befürwortet.
- "Soll in der neuen Bildungsgesetzgebung zur Schulträgerschaft in der Regel auch das Eigentum, die Planung, die Finanzierung und der Unterhalt der entsprechenden Schulbauten gehören?"
Diese Frage wurde mit 53'844 Ja- zu 14'717 Nein-Stimmen befürwortet.
- "Wollen Sie dem nichtformulierten Gegenvorschlag des Landrates vom 15. Mai 1997 für einen freiwilligen zweijährigen Kindergarten (Gegenvorschlag zur zurückgezogenen nichtformulierten Volksinitiative "Kindergarten - erste Stufe der Volksschule") Folge geben?"
Diese Frage wurde mit 53'522 Ja- zu 16'599 Nein-Stimmen befürwortet.
1.3 Rückzug von Initiativen
Aufgrund dieser Volksentscheide wurden folgende Initiativen zurückgezogen:
- Formulierte Gesetzesinitiative der Gemeinde Oberdorf betreffend Änderung von § 5 Absatz 1 und 3 des Schulgesetzes.
Die Initiative forderte die Übernahme der Realschule durch den Kanton. Sie wurde am 12. Januar 1998 zurückgezogen.
- Nichtformulierte Initiative für eine einheitliche Trägerschaft der Real- und Sekundarschule (Sekundarstufe I).
Die Initiative wurde am 19. Juni 1998 zurückgezogen.
- Nichtformulierte Initiative: "Kindergarten - erste Stufe der Volksschule".
Die Initiative wurde am 30. Mai 1997 zurückgezogen.
1.4 Hängige Initiativen
1.4.1 Lehrerinnen- und Lehrerinitiative und JMS-Initiative
Nachdem der Landrat am 15. Mai 1997 beiden Initiativen Folge gegeben hat, werden sie jetzt sinngemäss in die Bildungs- resp. Personalgesetzgebung übernommen.
1.4.2 Formulierte Gesetzesinitiative der Gemeinde Reinach und weiterer 14 Gemeinden betreffend Änderung von § 137 des Schulgesetzes (Rückerstattung der Kosten für den Unterhalt von Sekundarschulen).
Wird die Übernahme der Sekundar- und Realschulbauten durch den Kanton aufgrund der mit den Gemeinden gefundenen Lösung durch den Landrat bestätigt und ins Bildungsgesetz übernommen, ist das Anliegen dieser Initiative erfüllt.
1.4.3 Formulierte Gemeindeinitiative
Die Formulierte Gesetzesinitiative über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden, die von 23 Gemeinden unterstützt wurde, wollte die Beziehungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden weit über den Bildungsbereich hinaus neu regeln.
Gewissermassen als Antwort auf diese Initiative und auf die Trägerschaftsvorlage des Regierungsrates vom 13. August 1996, die den Gemeinden insbesondere in Bezug auf die Anstellungsbedingungen und Löhne ihrer Lehrerinnen und Lehrer entgegenkommen wollte, wurde die Lehrerinnen- und Lehrerinitiative lanciert, die eine Regelung der Lohn- und Anstellungsbedingungen für alle Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen durch den Kanton vorsieht.
Nachdem der Landrat am 15. Mai 1997 die Lehrerinnen- und Lehrerinitiative den gemeindefreundlichen Vorschlägen des Regierungsrates vorgezogen hat, kann nur noch eine Volksabstimmung oder ein Rückzug zu einer politischen Entscheidung über die Formulierte Gemeindeinitiative führen.
Eine Volksabstimmung ist problematisch, weil einige der in der Initiative geltend gemachten Forderungen politisch und rechtlich überholt sind; und über einen Rückzug können nur die an der Initiative beteiligten Gemeinden entscheiden.
Kommt es im Rahmen der Bildungsgesetzgebung zu keiner Klärung, wird der Regierungsrat dem Landrat vorschlagen, die Initiative mit Empfehlung auf Ablehnung dem Volke zu unterbreiten.
1.4.4 Nichtformulierte Volksinitiative "zur Einrichtung von Mittagstischen an den Schulen" der Primar- und Sekundarstufe I
Am 20. Juni 1997 reichte ein Komitee der Jungfreisinnigen Baselland eine nichtformulierte Volksinitiative ein, welche die Behörden des Kantons zur Einrichtung von Mittagstischen an den öffentlichen Schulen der Primar- und Sekundarstufe I auffordert.
Am 6. Juni 1999 hat der Regierungsrat dem Landrat beantragt, der Initiative Folge zu geben und in das neue Bildungsgesetz bei den Aufgaben der Trägerschaft die Bestimmung aufzunehmen: "Im Bedarfsfall sind die Schulträger für eine Verpflegungsmöglichkeit der Schülerinnen und Schüler zwischen dem Vor- und Nachmittagsunterricht ausserhalb des Elternhauses besorgt."
Bei den Primarschulen können die Einwohnergemeinden den Bedarf, das Angebot und die Finanzierung dieser Aufgabe selbständig festlegen. Den Vollzug auf der Sekundarstufe I regelt nach Inkraftsetzung des neuen Bildungsgesetzes der Regierungsrat auf der Verordnungsebene.
Die Verpflegungsmöglichkeit über den Mittag trägt zusammen mit der 5-Tage-Woche und regelmässigen Unterrichtszeiten entscheidend zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbs- und Betreuungsaufgaben in den Familien mit schulpflichtigen Kindern bei. Dadurch wird in einem wichtigen Teilbereich dem in der Kantonsverfassung festgelegten Gleichstellungsauftrag entsprochen.
1.4.5 Gesetzgebungsprozess
Davon ausgehend, dass gemäss Kantonsverfassung der Landrat die gesetzgebende und der Regierungsrat die Ziele und Mittel bestimmende Behörde des Kantons ist, wollte der Regierungsrat durch die Erziehungs- und Kulturdirektion einen Gesetzesentwurf ausarbeiten lassen, der die sich zum Teil widersprechenden Forderungen zum Bildungswesen einbeziehen und der anschliessend den Interessengruppen zur Vernehmlassung übergeben werden sollte.
Diese Absicht hat sich bald als Trugschluss erwiesen, weil insbesondere die Organisationen der Lehrerinnen und Lehrer am Gesetzgebungsprozess von Anfang an beteiligt sein wollten. Der Regierungsrat setzte schliesslich eine Begleitgruppe aus Vertretungen der Gemeinden, Schulbehörden, Lehrer- und Lehrerinnenorganisationen, Elternorganisationen und des Jugendrates ein, um die im Bildungswesen hängigen und umstrittenen Fragen durch einen konsensualen Gesetzgebungsprozess zu lösen.
Die dafür zuständige Projektleitung hatte unter diesen Umständen die nicht einfache Aufgabe, für ein Rahmengesetz zu sorgen, das Raum für eine gedeihliche Weiterentwicklung des Baselbieter Bildungswesen bietet.
Neben dem Bildungsgesetz war überdies ein Dekret auszuarbeiten, in dem diejenigen Ausführungsbestimmungen enthalten sind, die wegen ihrer Brisanz und Bedeutung einer breiten politischen Abstützung durch das Parlament bedürfen.
Die ebenfalls bereits vorliegenden Verordnungsentwürfe über die einzelnen Bildungsbereiche werden ihre endgültige Fassung erst erhalten, wenn der politische Entscheidungsprozess zum Bildungsgesetz und seinem Dekret abgeschlossen ist. Vorerst dienen sie dazu, das ganze Gefüge des kantonalen Bildungswesens zu überblicken.
2. Bildungsziele
2.1 Ein Bildungswesen, das sich auf Veränderungen einstellen kann
In einer von raschen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen geprägten Welt, in der sich Menschen aus unterschiedlichen Kulturen zusammen finden müssen, genügt es nicht mehr, den Schülerinnen und Schülern einzelne Fächer anzubieten und auf ausgeklügelte und langfristig tragfähige gesetzliche Bestimmungen zu setzen.
Der Regierungsrat will deshalb eine Rahmengesetzgebung, die den Schulen und dem kantonalen Bildungswesen den nötigen Raum lässt, um sich im Interesse der Schülerinnen und Schüler rascher auf wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungsprozesse in ihrem Umfeld einstellen zu können. Die Entwicklungen im Bildungs- und Erziehungsbereich sollen aber nicht ziellos erfolgen, sondern sich weiterhin an den christlichen und ethischen Werten in unserer Gesellschaft orientieren.
2.2 Ein Bildungswesen, das auf die Wechselhaftigkeit des Lebens eingeht
Das Leben ist für die meisten Menschen wegen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung im Vergleich zu früher wechselhafter geworden. Im Berufsleben wird von ihnen einerseits mehr Spezialwissen und eine grössere Eigenverantwortung gefordert, und andererseits müssen sie fähig sein, im Team zu arbeiten und sich mit andern Meinungen auseinander zu setzen.
An unseren Schulen wird deshalb schon heute sowohl das systematische und selbstständige Lernen als auch das Arbeiten in Gruppen gefördert.
Der Regierungsrat will dafür sorgen, dass die Menschen die sich ändernden Lebens- und Berufssituationen durch beidseitig begehbare Ausbildungsbrücken zwischen den Bildungsangeboten besser bewältigen können. Solche Ausbildungsbrücken sind insbesondere zwischen den Angeboten auf der Sekundarstufe I, den Regelschulen und der Sonderschulung, der Berufslehre und der Maturität und den Fachhochschulen und der Universität erforderlich.
2.3 Ein Bildungswesen, das lebenslanges Lernen ermöglicht
Weil sich das traditionelle Bildungsverständnis mit einer den Lebensweg bestimmenden Sockelausbildung auflöst und sich die Menschen auf ein lebenslanges Lernen mit mehreren Fort- und Weiterbildungsphasen einzustellen haben, geraten diejenigen Menschen in Schwierigkeiten, die nicht über ihre Grundausbildung hinauskommen können oder wollen.
Der Regierungsrat will daher die schulische Grundausbildung und die berufliche Erstausbildung trotz wachsender Stofffülle nicht verlängern, sondern der Erwachsenenbildung durch die Bildungsgesetzgebung eine stärkere Stellung geben, wobei auf die schulisch und sozial Schwächeren ein besonderes Augenmerk zu richten ist.
2.4 Ein Bildungswesen, das neue Lebensformen berücksichtigt
Die Veränderungen in der Arbeitswelt und den herkömmlichen Familienstrukturen haben andere Lebensgewohnheiten wie kurze Mittagszeiten, Abwesenheit beider Eltern, Einelternfamilien etc. zur Folge.
Eine kontinuierliche, persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler wird durch diese und andere Gründe schwieriger, weshalb auf die Schulen immer mehr erzieherische Aufgaben zukommen.
Für den Regierungsrat bleibt die bessere Abstimmung zwischen Familie und Schule eine vordringliche bildungspolitische Aufgabe. Durch die Bildungsgesetzgebung werden die einzelnen Schulen selbstständiger und können direkter und rascher auf die entsprechenden Bedürfnisse in ihrem Umfeld eingehen.
2.5 Ein Bildungswesen, das die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer fördert
Die vielfältiger werdenden schulischen und erzieherischen Aufgaben können immer weniger durch einzelne Lehrerinnen und Lehrer bewältigt werden. Neben der Fort- und Weiterbildung wird daher die Teamarbeit an den Schulen immer wichtiger und muss bereits in der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer einen hohen Stellenwert einnehmen.
Der Regierungsrat will durch ein Zusammenwirken der beiden Basel in der Aus- und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer die dafür erforderlichen Mittel wirksamer als bisher einsetzen. Gleichzeitig sollen die einzelnen Schulen die Zusammenarbeit unter ihren Lehrerinnen und Lehrern so organisieren können, dass deren individuelle berufliche und persönliche Fähigkeiten optimal zum Tragen kommen.
3. Spezifische Bildungsfragen
3.1 Geschlechterbewusste Pädagogik
1872 bestanden im Kanton Basel-Landschaft in 8 Gemeinden geschlechtergetrennte Primarschulen, während in allen anderen Mädchen und Knaben gemeinsam unterrichtet wurden.
An den ehemaligen Bezirksschulen wurden die ersten gemischten Klassen erst 1897 eingeführt. Offiziell beschlossen wurde die Koedukation auf dieser Schulstufe nie, sie setzte sich nach und nach durch. Bei der Erarbeitung des heutigen Schulgesetzes war sie so selbstverständlich, dass einzig statuiert wurde, dass das Unterrichtsangebot für Knaben und Mädchen gleich sei.
Inzwischen ist die Frage wieder zum Gegenstand von Diskussionen geworden. Dabei geht es darum, die Koedukation in einem nächsten Schritt nicht nur als praktische Organisationsform und äussere Hülle sondern als Bildungsinhalt zu verstehen. Darauf basierend können dann die Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität wahrgenommen und gefördert werden. Anders als beim Übergang zur Koedukation auf der Sekundarstufe I, wo im wesentlichen die Lehrpläne der Knabenschulen für die koeduzierten Klassen übernommen wurden, ist jetzt der Unterricht auf seine geschlechterspezifische Wirkung und Relevanz zu hinterfragen.
Die Schulen und ihre Lehrerinnen und Lehrer benötigen unter dieser Prämisse im Unterricht mehr Freiraum als bisher, damit sie situationsbezogen entscheiden können, wo geschlechtergetrennte Unterrichtssequenzen sinnvoll sind.
Der Kernpunkt (bezogen auf die Bildungsgesetzgebung):
- Die geschlechterbewusste Pädagogik wird als ein zentraler Bildungsinhalt im Zielparagrafen verankert.
3.2 Schuleintritt und Schuldauer
Im Einklang mit der internationalen Entwicklung wird auch innerhalb der Schweiz eine Grundausbildung angestrebt, die zu lebenslangem Lernen ermutigt und befähigt, da künftig weder ein Berufs- noch ein Studienabschluss genügen werden, um die sich ständig ändernden Berufs- und Lebensumstände zu bewältigen. Unter diesem Gesichtspunkt soll die Tendenz zu immer längeren Grundausbildungen gebrochen werden, indem die Bildungsgänge rascher oder langsamer als üblich absolviert werden können.
Um den individuellen Unterschieden der Kinder bereits im frühen Alter besser gerecht zu werden, will der Regierungsrat den Erziehungsberechtigten das Recht geben, ihr Kind bereits ein Jahr vor dem Erreichen der Schulpflicht in die Primarschule eintreten zu lassen, wenn aus ihrer Sicht der Entwicklungsstand des Kindes diesen Schritt zulässt. Für die freiwillige Abklärung der individuellen Voraussetzungen des Kindes und zur Beratung steht ihnen neben der Kindergärtnerin oder dem Kindergärtner weiterhin der Schulpsychologische Dienst zur Verfügung. Ausserdem soll eine bessere Abstimmung zwischen dem Kindergarten und der Primarschule den vorzeitigen Übertritt in die Primarschule erleichtern und das Risiko des Scheiterns in der ersten Primarschulklasse begrenzen.
Weiterhin ist es möglich, einzelne Kinder später einzuschulen oder sie in der Einführungsklasse das erste Primarschuljahr in zwei Jahren absolvieren zu lassen.
Die Kernpunkte:
- Die Erziehungsberechtigten erhalten das Recht, ihre Kinder ein Jahr früher einzuschulen.
- Sie können sich für diesen Schritt vom Schulpsychologischen Dienst beraten lassen.
- Die Kinder können weiterhin die erste Primarklasse in zwei Jahren absolvieren oder ein Jahr später eingeschult werden, wenn dazu das Einverständnis der Erziehungsberechtigten und einer Fachstelle vorliegt.
3.3 Förderung spezieller Leistungsfähigkeit
"Die Schule sorgt in Verbindung mit den Erziehungsberechtigten für eine den Anlagen und den Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler entsprechende Erziehung und Bildung." Dieser in § 94 der Kantonsverfassung enthaltene Grundsatz verpflichtet die Schule, die individuellen Anlagen und Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen und durch differenzierte Bildungsangebote zu fördern.
In diesem Zusammenhang bemühten sich die öffentlichen Schulen bisher vor allem darum, die Defizite von Schülerinnen und Schülern im Vergleich zum Durchschnitt auszugleichen. Der Regierungsrat will jetzt auch die besonderen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern fördern, weil diese in unserer hochdifferenzierten Gesellschaft in Staat und Wirtschaft immer gefragter und wichtiger werden. Dabei hat der Staat wegen seiner kulturellen und sozialen Verpflichtung darauf zu achten, dass neben den mathematischen und sprachlichen auch die kreativ-künstlerischen, sportlichen und emotionalen Begabungen zum Zuge kommen.
Um die besondere Begabungen von Schülerinnen und Schülern überhaupt ausschöpfen zu können, müssen für sie individuellere Lernwege als heute geschaffen werden. Galten sie bis vor kurzem im Unterricht eher als willige "Zugpferde" oder als verhaltensauffällige Problemkinder, so haben sie künftig Anspruch auf eine gezielte Förderung.
Die Kernpunkte:
- Schülerinnen und Schüler mit einer speziellen Begabung und Leistungsfähigkeit werden soweit als möglich innerhalb der Regelschulen gefördert.
- Neben der Differenzierung des Unterrichts und dem Überspringen von Klassen werden ihnen ab der Sekundarschule, ergänzend zum Pflichtunterricht, spezielle Angebote an öffentlichen oder privaten Schulen zur Verfügung gestellt.
- Aufgrund einer fachlichen Indikation durch den Schulpsychologischen Dienst werden im Einzelfall mit den Erziehungsberechtigten bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern individuelle Lösungen vereinbart.
- Bei künstlerisch oder sportlich besonders begabten Schülerinnen und Schülern kann eine Reduktion des ordentlichen Unterrichts zugunsten einer speziellen Förderung erfolgen.
3.4 Schulort
Nach dem heutigen Schulgesetz ist die Schulpflicht am Wohnort oder am Kreisschulort zu erfüllen. Als Wohnort wird der regelmässige, tatsächliche Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers bezeichnet. Hält sich eine Schülerin oder ein Schüler nicht regelmässig am Wohnort der Eltern auf oder liegen andere besondere Verhältnisse vor, können die Gemeindebehörden im Einvernehmen mit den Eltern den Schulbesuch in einer anderen als der Wohnortgemeinde vereinbaren.
Von dieser Regelung ausgenommen sind der Besuch ausserkantonaler Schulen und von Sonderschulen. Im übrigen kann die Erziehungs- und Kulturdirektion einzelne Real- bzw. Sekundarschülerinnen und -schüler oder Gymnasiastinnen und Gymnasiasten in andere Schulen einweisen, wenn die Klassen am herkömmlichen Schulort zu gross oder zu klein sind.
Der Regierungsrat will den Wohnsitz der Kinder im Dekret zum Bildungsgesetz gemäss Zivilgesetzbuch regeln, wonach der Wohnsitz der Eltern auch derjenige des Kindes ist. Haben die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz, so ist der Wohnsitz des Kindes mit demjenigen des Elternteils identisch, unter dessen Obhut es sich befindet. In den übrigen Fällen gilt der Aufenthaltsort des Kindes als Wohnsitz, wobei an Erziehungsberechtigte zu denken ist, die weder geschieden noch getrennt sind, aber auch nicht zusammen wohnen.
Weil sich die traditionellen Familienstrukturen zusehends auflösen, ist besonders im Kindergarten und in der Primarschule der Schulbesuch am Aufenthaltsort der Kinder zu einer wichtigen Frage geworden. Der Regierungsrat will diesem Umstand Rechnung tragen, indem er die Möglichkeit zum Schulbesuch am Aufenthaltsort der Kinder gegenüber dem heutigen Schulgesetz wesentlich erleichtert.
Die Kernpunkte:
- Schulort der Schülerin oder des Schülers ist die Wohnsitzgemeinde oder der vom Kanton oder der Wohnsitzgemeinde vertraglich festgelegte Kreisschulort.
- Schülerinnen und Schüler des Kindergartens und der Primarschule, die sich tagsüber nicht regelmässig an ihrem Wohnsitz aufhalten, weil sie aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Erziehungsberechtigten von einer Drittperson betreut werden, haben Anspruch in die Schule der Aufenthaltsgemeinde aufgenommen zu werden.
- Die finanzielle Abgeltung zwischen Wohnsitzgemeinde und Aufenthaltsgemeinde wird vom Regierungsrat festgelegt.
- Der Besuch ausserkantonaler öffentlicher Schulen während der obligatorischen Schulzeit bedarf weiterhin der Bewilligung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, wenn damit Kosten für den Kanton verbunden sind.
4. Klassen- und Kursgrössen
Um die Festlegung der Klassengrössen wurde schon bei der Ausarbeitung des heutigen Schulgesetzes gerungen.
Inzwischen haben aber die heutigen Klassengrössen bei den Schulbeteiligten weitgehend Akzeptanz gefunden. Einzig die formulierte Gemeindeinitiative zur Aufgabenteilung verlangt, dass durch die Abschaffung der Richtzahl den Gemeindebehörden bei der Klassenbildung mehr Freiraum zugebilligt wird.
Der Regierungsrat hat trotzdem in der Trägerschaftsvorlage vom 13. August 1996 in Aussicht gestellt, dass er die Einführung von Stundendeputaten (Anzahl Lehrstunden pro Schüler oder Klasse) prüfen werde. Dabei wies er darauf hin, dass ein solches Berechnungsmodell angesichts der sozialen, grössenmässigen und finanziellen Unterschiede zwischen den Gemeinden schwierig zu finden sei. Eine Aussage, die sich inzwischen durch die Bearbeitung dieser Frage voll und ganz bestätigt hat.
Die gesetzliche Verankerung einer Deputatslösung kommt daher für den Regierungsrat erst dann in Frage, wenn sich diese über längere Zeit als praxistauglich erwiesen hat.
Bei der Beurteilung der Klassengrössen ist zu berücksichtigen, dass der Unterricht an fast allen Schulstufen nicht nur in Klassen, sondern auch in Abteilungen erteilt wird.
Das neue Bildungsgesetz sieht zudem wie das heutige Schulgesetz vor, dass alle Schülerinnen und Schüler nach einer Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst innerhalb der Regelschulen eine Spezielle Förderung beanspruchen können. Für den Regierungsrat ist dieser Anspruch pädagogisch wichtiger als das bis hinter das Komma genaue Einhalten einer bestimmten Klassengrösse.
Der Handlungsspielraum der Volksschulen bei der Klassenbildung soll vergrössert werden, indem im Dekret zum Bildungsgesetz einerseits die Höchstzahl Schülerinnen und Schüler pro Klasse gesenkt und andererseits auf die Doppelzählung der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Förderangebots ohnehin gefördert werden, verzichtet wird.
Die Kernpunkte:
- Das heutige System der Klassenbildung wird beibehalten.
- An den Volksschulen wird auf die Doppelzählung der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler verzichtet, dafür die Höchstzahl von 28 auf 26 Schülerinnen und Schüler pro Klasse gesenkt.