Vernehmlassung

Neue Bildungsgesetzgebung

Übersicht Vernehmlassung neue Bildungsgesetzgebung


 

Zusammenfassung

 

1. Ausgangslage


Am 17. Oktober 1995 erteilte der Regierungsrat der Erziehungs- und Kulturdirektion den Auftrag, ein Bildungsgesetz auszuarbeiten und dabei die damals vier hängigen Gemeindeinitiativen und die drei hängigen Volksinitiativen zum Schulwesen einzubeziehen.


In der ersten Projektphase arbeitete die Erziehungs- und Kulturdirektion eine Vorlage betreffend Trägerschaft der Volksschulen und der Jugendmusikschulen innerhalb einer neuen Bildungsgesetzgebung aus, die am 13. August 1996 vom Regierungsrat und am 15. Mai 1997 vom Landrat verabschiedet wurde.


Der Landrat ist dabei auf die nichtformulierte Volksinitiative "Bildungsgesetzgebung für eine kindergerechte und leistungsfördernde Schule mit gleichwertigem Angebot für alle", die sogenannte Lehrerinnen- und Lehrerinitiative, welche auf einheitliche Anstellungs- und Lohnbedingungen in den Schulen abzielt, und auf die nichtformulierte sogenannte JMS-Initiative, welche die Aufwertung der Jugendmusikschulen anstrebt, eingetreten. Gleichzeitig hat der Landrat auf Antrag des Regierungsrates den Baselbieter Stimmbürgern und Stimmbürgerinnen im Hinblick auf das neue Bildungsgesetz drei Grundsatzfragen vorgelegt, welche die Übernahme der heutigen Realschule von den Gemeinden durch den Kanton, die Zugehörigkeit des Eigentums, der Finanzierung und des Unterhalts der Schulbauten zur Schulträgerschaft und die Ausdehnung des freiwilligen Kindergartenbesuchs von einem auf zwei Jahre betrafen. Diese drei Fragen hat das Volk am 28. September 1997 mit grossen Mehrheiten befürwortet.


In einer nächsten Phase hat die Erziehungs- und Kulturdirektion in einem konsensualen Gesetzgebungsverfahren die vielfältigen Forderungen und Interessen in einem Gesetzes- und einem Dekretsentwurf unter einen Hut zu bringen versucht. Gleichzeitig wurden Verordnungsentwürfe zu den einzelnen Schulstufen und zu stufenübergreifenden Fragen ausgearbeitet.


Mit dieser Gesetzgebung wird die Verwirklichung eines Bildungswesens angestrebt, das


- sich rascher und flexibler auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen einstellen kann;


- besser auf die zunehmende Wechselhaftigkeit im Leben der Menschen eingeht;


- lebenslanges Lernen ermöglicht;


- neue Lebensformen berücksichtigt;


- die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer fördert.


Ein besonderes Augenmerk wird auf eine geschlechterbewusste Pädagogik, den flexibleren Schuleintritt, die Förderung der besonderen Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern und auf den Schulbesuch am Aufenthaltsort der Kindergarten- und Primarschulkinder gerichtet.




2. Bildungsangebot


Durch die neue Bildungsgesetzgebung zeichnen sich in den einzelnen Schulstufen folgende Veränderungen ab:


- Der Kindergarten muss - entsprechend der Vorabstimmung vom 28. September 1997 - während 2 Jahren angeboten werden; der Kindergartenbesuch bleibt aber freiwillig. Die Lohn- und Anstellungsbedingungen der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner werden im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung geregelt, da der Landrat am 15. Mai 1997 auf die Lehrerinnen- und Lehrerinitiative eingetreten ist. Der Kindergarten kann ausserdem in den Gemeinden mit der Primarschule organisatorisch verbunden werden.


- Die Primarschulen werden wie die Schulen der andern Schulstufen zu teilautonomen, geleiteten Schulen.


- Die Sekundarstufe I (Sekundar- und Realschule, Werkjahr) wird im Bildungsgesetz als Sekundarschule bezeichnet. Sie erhält durch die Übernahme der Realschule durch den Kanton eine einheitliche Trägerschaft. Die heutigen Sekundar- und Realschulen werden innerhalb von Schulkreisen organisatorisch zusammengeführt (gemeinsame Schulleitung, gemeinsamer Schulrat). Durch die Lehrpläne und Stundentafeln werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Durchlässigkeit zwischen den 3 Anforderungsniveaus erhöht wird. Das Werkjahr wird als eigenständige Schuleinheit weitergeführt.


- Auf der Sekundarstufe II wird eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Berufsbildung, den Gymnasien und den Diplommittelschulen angestrebt, indem die Berufsbildung ins Bildungsgesetz integriert und aus dem heutigen Berufsbildungsrat und dem heutigen Erziehungsrat ein Bildungsrat gebildet wird. Durch dieses Zusammenwirken soll die Berufsbildung gegenüber den jungen Menschen als gleichwertige Ausbildung ins Bewusstsein gerufen werden.


- Die Spezielle Förderung wird als Teil der Regelschulen klar von der Sonderschulung getrennt. Sie soll künftig nicht nur Schülerinnen und Schülern mit Schulschwierigkeiten, sondern auch solchen mit speziellen Begabungen zugute kommen.


- Das Bildungsgesetz enthält ein neues Konzept für die Sonderschulung, durch das Schülerinnen und Schüler gefördert werden, die keine Regelschule besuchen können und die von der Invalidenversicherung unterstützt werden. Darin wird auch die Finanzierung der Sonderschulung geregelt.


- Die Jugendmusikschule wird Teil des Bildungsangebots und ist nicht mehr, wie im heutigen Schulgesetz, unter den Schuldiensten aufgeführt. Die einzelnen Jugendmusikschulen müssen den Schülerinnen und Schülern - fakultativ - Musikunterricht bis zum Abschluss der Sekundarstufe II anbieten, was der hängigen Initiative über die Jugendmusikschule und den Beschlüssen des Landrates vom 15. Mai 1997 entspricht.


- Auf der Tertiärstufe schafft der Kanton durch das Bildungsgesetz die rechtliche Grundlage für die weitere Zusammenarbeit mit andern Kantonen auf dieser Bildungsstufe.


- Die Erwachsenenbildung (Quartärstufe) wird zu einem festen Bestandteil des Bildungsangebots, um zu markieren, dass das lebenslange Lernen für immer mehr Menschen buchstäblich überlebensnotwendig wird. Der Kanton übernimmt in diesem Bereich subsidiäre und koordinierende Aufgaben.


- Die Schuldienste - Schulpsychologischer Dienst, Studien-, Berufs- und Laufbahnberatung, Lehrer- und Lehrerinnenfortbildung, Biblio- und Mediotheken - ergänzen und unterstützen wie bisher die Schulen und die an ihnen beteiligten Personen.




3. Schulbeteiligte


Das Bildungsgesetz hebt hervor, dass die Schulbeteiligten - Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte (Eltern), Lehrer- und Lehrerinnen - neben Rechten auch Pflichten haben.


Die schon bisher erheblichen Mitsprache- und Mitwirkungsrechte der Schulbeteiligten in den sie betreffenden Fragen werden beibehalten und ergänzt.


Neu werden die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten in die Qualitätsüberprüfungen der Schulen einbezogen.


Ferner können die teilautonomen, geleiteten Schulen im Rahmen ihres Schulprogramms sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch die Erziehungsberechtigten nach ihren Bedürfnissen an ihrer Arbeit beteiligen und eigenständig den Einbezug der ausländischen Eltern regeln.




4. Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung


Durch die Bildungsgesetzgebung werden die öffentlichen Schulen aller Schulstufen zu teilautonomen, geleiteten Schulen.


Teilautonom werden die Schulen, weil sie im Rahmen ihres Schulprogramms in eigener Verantwortung festlegen können, wie und mit welchen schulischen, organisatorischen und personellen Mitteln sie die vom Kanton vorgegebenen Bildungsziele erreichen wollen. Von geleiteten Schulen ist die Rede, weil die Selbstständigkeit den Halt durch entscheidungsfähige und kompetente Schulleitungen braucht.


Bei den kleinen Schulen kann der Schulrat die pädagogische Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer und der ganzen Schule dem neuen Amt für Volksschulen übertragen.


Die heutigen Schulpflegen werden zu Schulräten, die durch die Genehmigung des Schulprogramms über konzeptionelle Fragen der Schule entscheiden und gegenüber der Öffentlichkeit die Verantwortung für die Qualität ihrer Schulen tragen.


Daneben nehmen sie weiterhin die Wahl der Schulleitung und die unbefristete Anstellung von Lehrerinnen und Lehrern vor.


Die heutige Schulaufsicht wird zu einem Qualitätssicherungssystem für unsere Schulen umgestaltet.


Dabei haben die Schulen in ihrem Schulprogramm Kriterien zu entwickeln, wie sie selber die Qualität ihrer Schule überprüfen wollen (schulinterne Evaluation).


Ausserdem werden die Schulen regelmässig durch kantonale Stellen von aussen evaluiert (Aussenevaluation).


Diese Stellen berichten dem Schulrat, der für die Umsetzung der Evaluationsergebnisse verantwortlich ist.


Damit das kantonale Bildungssystem oder Teile davon im Vergleich mit andern Schulsystemen bestehen können, führt die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Systemevaluationen durch.


Im Zuge dieser Änderung wird das heutige Schulinspektorat zum Amt für Volksschulen, das insbesondere für die Aussenevaluation dieser Schulen zuständig ist.


Die Schulen der Sekundarstufe II werden durch eigens dafür zusammengestellte Teams von aussen evaluiert.




5. Finanzen


Wenn dem Bildungsgesetz in der vorgesehenen Form zugestimmt wird, ergeben sich insbesondere bei der Leitung, Aufsicht und Qualitätssicherung Mehraufwendungen für den Kanton und die Gemeinden.


Der Kanton hat ausserdem von den Standortgemeinden der heutigen Sekundarschulen bei der Übernahme der Schulbauten eine Restschuld von ca. 110 Mio. Franken zu übernehmen, die er aber bereits bis heute zu verzinsen und zu amortisieren hatte.


Für die von ihm zu übernehmenden heutigen Realschulbauten hat der Kanton ca. 25 Mio. Fr. zu zahlen.


Aufgrund der Landratsbeschlüsse vom 15. Mai 1997 und der Volksabstimmung vom 28. September 1997 finden überdies Veränderungen bei der Finanzierung einzelner Bildungsangebote statt. Diesbezüglich hat der Regierungsrat schon immer darauf hingewiesen, dass durch die Neuverteilung der Aufgaben im Bildungsbereich weder der Kanton noch die Gemeinden zulasten der anderen Seite einen Nutzen ziehen sollen.


Bei der Anpassung des Finanzausgleichs aufgrund der neuen Zuordnung der Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden wurde schon bald klar, dass der gebundene Finanzausgleich (Beiträge an Lehrerlöhne) beibehalten werden muss, weil die finanzschwachen Gemeinden ohne ihn nicht auskommen.


In den gebundenen Finanzausgleich werden auch die Kindergärten einbezogen, weil sie neu ein Teil der Volksschulen sind und aufgrund des Eintretens des Landrates auf die sogenannte Lehrerinitiative die Löhne der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner ebenfalls vom Kanton festgelegt werden.


Das bewährte System des heutigen Finanzausgleichs wurde im übrigen beibehalten und innerhalb des Systems nach einer Lösung gesucht, wie die Auswirkungen für möglichst viele Gemeinden gering gehalten werden können.


Logischerweise werden die Gemeinden, die heute eine Realschule führen oder überdurchschnittlich viele Realschülerinnen und Realschüler aufweisen, besser fahren als jene, deren Schülerinnen und Schüler fast ausschliesslich die vom Kanton getragenen Sekundarschulen besuchen.




6. Schulbauten


Besondere Probleme waren bei den Real- und Sekundarschulbauten zu lösen.


Am 28. September 1997 hatten sich die Stimmberechtigten des Baselbiets in einer Vorausabstimmung dafür entschieden, dass das Eigentum, die Finanzierung und der Unterhalt der Schulbauten zur Schulträgerschaft gehören sollen, wie dies auch in der inzwischen zurückgezogenen nichtformulierten Gemeindeinitiative für eine einheitliche Trägerschaft der Real- und Sekundarschule gefordert wurde.


Eine regierungsrätliche Delegation hat mit einer Delegation der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten für diesen schwierigen Fragenkomplex eine Lösung ausgehandelt, die davon ausgeht, dass weder der Kanton noch die Gemeinden zulasten der anderen Seite aus diesen gemeinsamen Anliegen einen Profit ziehen sollen.


Die Lösung hat folgenden Inhalt:


- Der Kanton wird durch Bezahlung der Restschuld an die Standortgemeinden Eigentümer der heutigen Sekundarschulbauten und kommt für deren Finanzierung und Unterhalt auf; die Standortgemeinden bleiben Eigentümerinnen der Grundstücke, auf dem sich die Schulhäuser befinden.


- Der Kanton stellt als neuer Eigentümer die Schulbauten den Standortgemeinden weiterhin für ihre Zwecke (Sport, Kultur) unentgeltlich zur Verfügung; im Gegenzug verzichten die Standortgemeinden gegenüber dem Kanton auf einen Baurechtszins.


- Der Kanton wird Eigentümer derjenigen Realschulbauten, die er für die "neue" Sekundarschule längerfristig benötigt und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bildungsgesetzes überwiegend von Sekundarschulklassen belegt sind. Die Standortgemeinden bleiben zu den gleichen Bedingungen wie bei den Sekundarschulbauten Eigentümerinnen der Grundstücke.


- Der Kanton hat als neuer Eigentümer für den Unterhalt und die Wartung der von ihm erworbenen heutigen Real- und Sekundarschulhäuser aufzukommen. Er kann aber diese Aufgabe, gegen Entschädigung, den Standortgemeinden übertragen, wenn es diese wollen.


- Werden die Schulhäuser vom Kanton selber unterhalten und gewartet, ist er Arbeitgeber der Hauswarte. Überträgt er diese Aufgabe den Standortgemeinden, sind diese Arbeitgeber der Hauswarte.


- Für die Belegung der Schulbauten ist innerhalb der Schulzeit die Schulleitung; ausserhalb der Schulzeit die zuständige Stelle der Gemeinde zuständig.




7. Disziplinar- und Beschwerdewesen


In diesem Bereich will der Regierungsrat die Schulbussen für unentschuldigte Absenzen abschaffen, die bisher einen grossen administrativen Aufwand und beschwerlichen Instanzenweg nach sich zogen, sich aber in der Praxis als erzieherisch wirkungslos erwiesen.


Bei Beschwerden wurde nicht mehr zwischen solchen mit pädagogischen und solchen mit andern Inhalten unterschieden und der Beschwerdeweg vereinfacht. Die Schulräte erhalten dadurch als Beschwerdeinstanz mehr Kompetenzen als die heutigen Schulpflegen und Aufsichtskommissionen. Als solche können sie jederzeit Fachleute als Experten beiziehen.


Fortsetzung


Back to Top