Wertpapiere, Forderungen und andere Rechte werden nach § 46 des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes wie folgt steuerlich bewertet:
1 | Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt der Kurswert gemäss den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung. | |
2 | Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Kurswert zu schätzen. Für die Schätzung der nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der Regel die Bewertungsrichtlinien anzuwenden, die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer [PDF] publiziert worden sind. | |
3 | Steht der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag, so ist der Steuerwert herabzusetzen. | |
3.1 | Der Verkehrswert der kotierten, vor- oder ausserbörslich gehandelten sowie der nicht kotierten Wertpapiere ist herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3 % nicht übersteigt. | |
Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende Zuwendungen des Unternehmens in den zwei vorangegangenen Jahren (Bezugsrechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden. | ||
3.2 | Als reduzierter Steuerwert Basel-Landschaft gilt der Durchschnitt zwischen dem gemäss Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer ermittelten Basissteuerwert - vermindert um einen allfälligen Minderheitsabzug - und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3 % ergebenden Wert. | |
Für ertragslose Wertpapiere halbiert sich dadurch der massgebende Wert für die Vermögenssteuer. | ||
(Vgl. Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung vom 21. Januar 1975, SGS 331.12)
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