Bewilligungen - Chauffeurverordnung (ARV-Sonderbewilligungen)


> Übersicht Arbeitnehmerschutz || Übersicht Bewilligungen

 

In den beiden Chauffeurverordnungen

 

-

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen, Chauffeurverordnung ARV 1 vom 19. Juni 1995 und

-

Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen, Chauffeurverordnung ARV 2 vom 6. Mai 1981 mit Änderungen vom 19. Juni 1995

werden u.a. die Arbeits- und Ruhezeiten für berufsmässige Motorfahrzeugführer und -führerinnen geregelt.


Unsere Inspektoren sind mit dem Vollzug der Verordnungen betraut. Dazu gehören u.a. die Informationen an die der Chauffeurverordnungen unterstellten Betriebe im Kanton, das Ausstellen von Sonderbewilligungen, aber auch die Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Sie tragen damit zur Förderung der Sicherheit im Strassenverkehr und zum Schutz der Arbeitnehmenden bei.


Im Ressort ARV des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) erhalten Sie Auskünfte über Arbeitszeiten für berufsmässige Motorfahrzeugführer und -führerinnen, Fahrtschreiber, Tachoscheiben, Arbeitsbücher, Sonderbewilligungen und Vieles mehr.


Ebenfalls können Wegleitungen zu den Chauffeurverordnungen ARV 1 und ARV 2 bestellt werden.


Antragsformulare für Taxihalterbewilligungen können bei der Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Verkehrssicherheit, bezogen werden.



Kontaktstelle: KIGA Baselland, Abt. Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz (Ressort Chauffeur-Konktrolle ARV).


Adressen der ARV-Vollzugsstellen in der Schweiz
(Interkantonale Vereinigung ARVAG www.arvag.ch)



 

Digitaler Fahrtschreiber

Merkblatt: Wichtige Informationen über die Fahrerkarte [PDF]

Zuständigkeiten der Fahrtschreiberkarte:

Fahrerkarte:
Die Strassenverkehrsämter im Wohnkanton.
Eine Liste finden Sie unter www.dfs.astra.admin.ch

Unternehmenskarte:
Die kantonalen Strassenverkehrsämter oder ARV-Vollzugstellen der Kantone.
Eine Liste finden Sie unter www.dfs.astra.admin.ch

 

Sonderbewilligungen

Chauffeurverordnung ARV 1


(Befreiung von der Führung der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit für Führer und Führerinnen, deren Arbeitszeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet).


Gesetzliche Bedingungen:
Die Vollzugsbehörde kann auf die Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit nach Art. 16 Abs. 1 und 2 für Führer und Führerinnen verzichten, deren berufliche Tätigkeit sich nach einem täglich gleich bleibenden Stundenplan richtet, der eine Verletzung der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften ausschliesst. Die entsprechende Befreiungsverfügung enthält den Stundenplan, den Namen des Führers oder der Führerin und allenfalls der Arbeitgeberschaft und ist auf ein Jahr befristet. Sie darf nicht erneuert werden, wenn während der abgelaufenen Befreiungsperiode mehr als 20 Fahrten ausserhalb des Stundenplanes durchgeführt worden sind. Die Dauer einer allfälligen Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit muss schriftlich festgehalten werden.



Chauffeurverordnung ARV 2


(Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches (für Führer und Führerinnen, welche die geleistete Arbeitszeit sowie die nach Art. 18 Abs. 2 und 3 erforderlichen Angaben täglich in betriebsinternen Tagesrapporten eintragen).


Gesetzliche Bedingungen:
Die Vollzugsbehörde kann Führer und Führerinnen, welche die geleistete Arbeitszeit sowie die nach Art. 18 Abs. 2 und 3 erforderlichen Angaben täglich in betriebsinterne Tagesrapporte eintragen, vom Ausfüllen der Wochenblätter des Arbeitsbuches befreien; die Befreiungsverfügung enthält den Hinweis, dass in den Fällen von Art. 18 Abs. 4 das Tagesblatt auszufüllen ist. Die Befreiungsverfügung wird auf den Namen des Führers oder der Führerin ausgestellt und auf zwei Jahre befristet. Sie kann verlängert werden, wenn die betriebsinternen Tagesrapporte eine einwandfreie Kontrolle gewährleisten.


Die Sonderbewilligungen sind zu beantragen.



Auskünfte und Bestellung von Sonderbewilligungen:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz (Ressort Chauffeur-Konktrolle ARV).


Adressen der ARV-Vollzugsstellen in der Schweiz
(Interkantonale Vereinigung ARVAG www.arvag.ch)



 

Arbeitsbücher

Chauffeurverordnung ARV 1


Wenn die Arbeitnehmenden die Arbeitszeit durch andere Kontrollmittel (Fahrtschreibereinlageblätter, Tagesrapporte und Zeiterfassungsgeräte) nachweisen können, muss das Arbeitsbuch nicht geführt werden.


Hinweis:
Das Arbeitsbuch kann zur Erstellung der vorgeschriebenen Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit verwendet werden.



Chauffeurverordnung ARV 2


Falls EU-Einlageblätter oder EU-konforme Einlageblätter verwendet werden, muss das Arbeitsbuch nicht geführt werden. Auch eine Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches erübrigt sich in diesem Fall.


Hinweis:
Das Arbeitsbuch kann zur Erstellung der vorgeschriebenen Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit verwendet werden.



Auskünfte und Bestellung von Arbeitsbüchern:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz (Ressort Chauffeur-Konktrolle ARV).


Adressen der ARV-Vollzugsstellen in der Schweiz
(Interkantonale Vereinigung ARVAG www.arvag.ch)



 

Back to Top