Arbeitszeitbewilligungen |
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Das eidgenössische Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11 regelt unter anderem die Arbeits- und Ruhezeiten von Arbeitnehmenden, welche in seinen Geltungsbereich fallen.
Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen im Bereich der Arbeits- und Ruhezeiten ist das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland), Abteilung Arbeitsrecht und Arbeitnehmerschutz, zuständig. Auskünfte erhalten Sie unter den Telefonnummern 061 552 77 10 oder 061 552 77 27.
Von Montag bis Samstag ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Zeit zwischen 06:00 und 23:00 Uhr möglich. Nacht- und Sonntagsarbeit sind gemäss Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten. Sind gewisse gesetzlicheVoraussetzungen erfüllt, kann Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligt werden. Die Bewilligungspflicht betrifft folgende Zeiträume:
- | Nachtarbeit: | Montag bis Samstag 23:00 bis 06:00 Uhr |
- | Sonntagsarbeit: | Samstag 23:00 Uhr bis Sonntag 23:00 Uhr |
Für vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen ist das KIGA Baselland zuständig, dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt
(Formulare):
Vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit
1. | Ein dringendes Bedürfnis liegt gemäss Arbeitsgesetz vor, |
2. | wenn Arbeiten aus Sicherheits- oder sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können; oder |
3. | wenn besondere (gesellschaftliche) Ereignisse wie z.B. Kultur- oder Sportanlässe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Gebräuche die Erbringung von bestimmten Arbeiten erfordern. |
Kann die Dringlichkeit nicht nachgewiesen werden, kann keine Ausnahmebewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit erteilt werden und der Einsatz von Arbeitnehmenden im bewilligungspflichtigen Zeitraum ist verboten.
Zuständig:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz
Vorübergehender ununterbrochener Betrieb
1. | wenn kurzfristig Arbeiten anfallen, die nicht aufschiebbar sind und weder mit planerischen noch mit organisatorischen Mitteln an einem Werktag in der bewilligungsfreien Zeit erledigt werden können; oder |
2. | wenn Arbeiten aus Sicherheits- oder sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können; oder |
3. | wenn besondere (gesellschaftliche) Ereignisse wie z.B. Kultur- oder Sportanlässe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Gebräuche die Erbringung von bestimmten Arbeiten erfordern. |
Kann die Dringlichkeit nicht nachgewiesen werden, kann keine Ausnahmebewilligung für einen ununberbrochenen Betrieb erteilt werden und der Einsatz von Arbeitnehmenden im bewilligungspflichtigen Zeitraum ist verboten.
Zuständig:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz
Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit / dauernder ununterbrochener Betrieb
Jugendliche Arbeitnehmende
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