Arbeitszeitbewilligungen


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Das eidgenössische Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11 regelt unter anderem die Arbeits- und Ruhezeiten von Arbeitnehmenden, welche in seinen Geltungsbereich fallen.

Für den Vollzug des Arbeitsgesetzes und seiner Verordnungen im Bereich der Arbeits- und Ruhezeiten ist das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland), Abteilung Arbeitsrecht und Arbeitnehmerschutz, zuständig. Auskünfte erhalten Sie unter den Telefonnummern 061 552 77 10 oder 061 552 77 27.

Von Montag bis Samstag ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in der Zeit zwischen 06:00 und 23:00 Uhr möglich. Nacht- und Sonntagsarbeit sind gemäss Arbeitsgesetz grundsätzlich verboten. Sind gewisse gesetzlicheVoraussetzungen erfüllt, kann Nacht- und Sonntagsarbeit bewilligt werden. Die Bewilligungspflicht betrifft folgende Zeiträume:

-

Nachtarbeit:

Montag bis Samstag 23:00 bis 06:00 Uhr

-

Sonntagsarbeit:

Samstag 23:00 Uhr bis Sonntag 23:00 Uhr

Für vorübergehende Arbeitszeitbewilligungen ist das KIGA Baselland zuständig, dauernde Nacht- und Sonntagsarbeit wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) genehmigt


(Formulare):



 

Vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit

Bewilligungsvoraussetzung: Nachweis eines dringenden Bedürfnisses

1.

Ein dringendes Bedürfnis liegt gemäss Arbeitsgesetz vor,
wenn kurzfristig Arbeiten anfallen, die nicht aufschiebbar sind und weder mit planerischen noch mit organisatorischen Mitteln an einem Werktag in der bewilligungsfreien Zeit erledigt werden können; oder

2.

wenn Arbeiten aus Sicherheits- oder sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können; oder

3.

wenn besondere (gesellschaftliche) Ereignisse wie z.B. Kultur- oder Sportanlässe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Gebräuche die Erbringung von bestimmten Arbeiten erfordern.

Kann die Dringlichkeit nicht nachgewiesen werden, kann keine Ausnahmebewilligung für Nacht- oder Sonntagsarbeit erteilt werden und der Einsatz von Arbeitnehmenden im bewilligungspflichtigen Zeitraum ist verboten.

Zuständig:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz


Formulare



 

Vorübergehender ununterbrochener Betrieb

Bewilligungsvoraussetzung: Nachweis eines dringenden Bedürfnisses

Ein dringendes Bedürfnis liegt gemäss Arbeitsgesetz vor,

1.

wenn kurzfristig Arbeiten anfallen, die nicht aufschiebbar sind und weder mit planerischen noch mit organisatorischen Mitteln an einem Werktag in der bewilligungsfreien Zeit erledigt werden können; oder

2.

wenn Arbeiten aus Sicherheits- oder sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können; oder

3.

wenn besondere (gesellschaftliche) Ereignisse wie z.B. Kultur- oder Sportanlässe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und Gebräuche die Erbringung von bestimmten Arbeiten erfordern.

Kann die Dringlichkeit nicht nachgewiesen werden, kann keine Ausnahmebewilligung für einen ununberbrochenen Betrieb erteilt werden und der Einsatz von Arbeitnehmenden im bewilligungspflichtigen Zeitraum ist verboten.


Zuständig:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsrecht/Arbeitnehmerschutz


Formulare



 

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit / dauernder ununterbrochener Betrieb

Bewilligungsvoraussetzung: Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit

Zuständig:
SECO Arbeitnehmerschutz
Effingerstrasse 31, 3003 Bern
Tel: 031 322 56 56

www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00010/00029/02097/index.html

 

Jugendliche Arbeitnehmende
(bis zum 18. Geburtstag)

Bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen sind die Vorschriften der Jugendarbeitsschutzverordnung (Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz) zu beachten.

Jugendliche Arbeitnehmende dürfen bis zum 16. Geburtstag grundsätzlich von Montag bis Samstag höchstens bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Bis zum 18. Geburtstag dürfen sie grundsätzlich bis 22 Uhr beschäftigt werden. Ihre Tagesarbeitszeit inkl. Pausen muss innerhalb von 12 Stunden liegen.

Detailinformationen zur Beschäftigung von Jugendlichen sind unseren Merkblättern zu entnehmen.

Eine Beschäftigung in der Nacht oder an Sonntagen ist grundsätzlich verboten.
Ausnahmen sind bewilligungspflichtig. Formulare

Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren im Rahmen einer Lehre ist bewilligungspflichtig. Formulare

Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung ist meldepflichtig. Formulare

Formulare



 

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