Die Form der Bestattung kann frei gewählt werden. Wer eine bestimmte Bestattungsart wünscht, sollte dies in einer Willensverfügung festhalten und die Angehörigen über die Wünsche informieren. Ein entsprechendes Formular kann auf der Gemeindeverwaltung bezogen und anschliessend auch dort deponiert werden (vgl. dazu auch Merkblätter und Formulare im Erbschaftswesen, insbesondere das Merkblatt über die Willensvollstreckung).


Die Hinterbliebenen werden auf der Gemeindeverwaltung mit folgenden Fragen konfrontiert:


1.

Erdbestattung oder Kremation?

2.

Grabart?

3.

Ist eine Aufbahrung gewünscht?

4.

Soll eine Abdankung/Trauerfeier stattfinden? Durch wen?

5.

Wie soll die amtliche Publikation lauten?

 

Wird eine Beisetzung auf einem Friedhof ausserhalb der Wohngemeinde gewünscht, so muss zuerst die Bewilligung des zuständigen Bestattungsbüros oder der Gemeindeverwaltung eingeholt werden.


Erfolgt die Beisetzung im Ausland, kann Ihnen das Bestattungsinstitut bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften behilflich sein.



 

Erdbestattung oder Kremation

Bei der Erdbestattung wird der Leichnam in einem Sarg in die Erde gelegt.


Bei der Kremation wird der Leichnam mit dem Sarg eingeäschert und die Asche später in einer Urne beigesetzt.



 

Grabart

Im allgemeinen stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:


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Reihengräber (25 Jahre)

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Kindergräber bis 12 Jahre (20 Jahre)

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Urnengräber (20 Jahre)

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Wand-Urnennischen (20 Jahre)
(Die Beschriftung der Urnennischenplatten geht zu Lasten der Hinterbliebenen)

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Urnengemeinschaftsgrab
(Es ist keine Beschriftung möglich)

 

Nähere Angaben erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.



 

Aufbahrung

Die Verstorbenen können zu jeder Zeit in den Aufbahrungsraum des Friedhofs gebracht werden.


Bei einer Aufbahrung wird Angehörigen, Freunden und Bekannten die Möglichkeit gegeben, die verstorbene Person noch einmal zu sehen und Abschied zu nehmen.


Die Hinterbliebenen können verfügen, dass der Aufbahrungsraum für Aussenstehende nicht zugänglich ist.



 

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