1. Begriffsbestimmung
Gemäss den geltenden Gesetzen und Verordnungen ist für folgende Berufstätigkeiten ausdrücklich eine Bewilligung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erforderlich:
Medizinalberufe gemäss Medizinalberufegesetz
- | Humanmedizin (Arzt/Ärztin) |
- | Zahnmedizin (Zahnarzt/Zahnärztin) |
- | Veterinärmedizin (Tierarzt/Tierärztin) |
- | Pharmazie (Apotheker/Apothekerin) |
- | Chiropraktik |
Weitere Leistungserbringer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
- | Krankenpflege |
- | Physiotherapie |
- | Ergotherapie |
- | Geburtshilfe durch Hebammen |
- | Logopädie |
- | Ernährungsberatung |
Andere Berufe im Gesundheitswesen
- | Psychotherapie durch Fachpsychologen |
- | Führen eines medizinischen Laboratoriums |
- | Führen eines Optikergeschäftes |
- | Führen einer Drogerie |
- | Zahntechniker/in |
- | Medizinische Massage |
- | Dentalhygieniker/in |
- | Fusspflege |
- | Komplementärmedizin |
2. Übersicht
Grundsätzlich ist für jede selbständige, gewerbliche Ausübung eines Gesundheitsberufes eine Berufsausübungsbewilligung erforderlich. Sie wird durch die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion erteilt.
Nicht als bewilligungspflichtige Berufe im Gesundheitswesen zählen jene Tätigkeiten, für die kein Anspruch erhoben wird, dass durch sie Krankheiten geheilt werden können. (Beispiele: Sportmassage, Lebensberatung, Fussreflexzonen-Massage, Gymnastik mit gesunden Schwangeren, Haltungsturnen, Bildung und Schulung geistig Behinderter und äussere Anwendungen zu kosmetischen Zwecken).
Von der Bewilligungspflicht ausgenommen, jedoch einer Meldepflicht unterstellt sind, Personen, die über eine ausserkantonale oder ausländische Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit in Anwendung der bilateralen Abkommens mit der EU während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Basel-Landschaft ausüben, sowie Personen, die über eine ausserkantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen und eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton Basel-Landschaft ausüben, ohne eine Geschäftsniederlassung zu eröffnen.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines Nachbarkantons verfügen und von ihrer dortigen Niederlassung aus Hausbesuche im Kanton Basel-Landschaft durchführen.
Komplementärmedizinische Tätigkeiten hingegen setzen in der Regel eine kantonale Prüfung und eine Berufsausübungsbewilligung voraus. Mehr dazu in diesem Merkblatt.
Nicht als gewerbliche Tätigkeit wird die unentgeltliche Ausübung einer Heiltätigkeit verstanden. (Beispiele unentgeltlicher Tätigkeit: Die Behandlung von Familienmitgliedern, Erste Hilfe). Die Entgegennahme von Spenden oder Geschenken macht eine Heiltätigkeit zu einer bewilligungspflichtigen Berufsausübung!
Für eine unselbständige Tätigkeit ist bei Anstellung in einer kantonalen Krankenanstalt keine Bewilligung erforderlich. Bei Anstellung in einer Privatpraxis (eines Bewilligungsinhabers für den entsprechenden Beruf) muss der oder die Angestellte die gleichen beruflichen Voraussetzungen erfüllen wie für die selbständige Tätigkeit. Sie oder er benötigt also ein anerkanntes Berufsdiplom. Andere Voraussetzungen hingegen, wie Schweizer Bürgerrecht, Wohnsitz im Kanton o.ä. werden nicht gefordert. Nichtärztliche Psychotherapeuten haben ihre Voraussetzungen durch die zuständige Fachkommission prüfen zu lassen. Bei Berufen im Sinne der Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen ist die Tätigkeit zur Vervollständigung der Ausbildung ohne Bewilligung gestattet, wobei der Praxisinhaber für die Prüfung der Voraussetzungen zuständig ist.
Eine Praxisverlegung aus einem anderen Kanton nach Baselland ist gemäss Bundesgesetz über den Binnenmarkt (BGBM) auch möglich, wenn für den betreffenden Beruf im Herkunftskanton leicht unterschiedliche Bewilligungs-Voraussetzungen gelten. Die Praxis muss aber am Herkunftsort effektiv geführt worden sein, insbesondere, wenn die Praxisbewilligung am Herkunftsort gestützt auf einen kantonalen Fähigkeitsausweis erteilt worden ist. Der Herkunftskanton muss mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigen, dass keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen oder Bewilligungseinschränken getroffen worden sind. Eine Zulassungsbegrenzung für die Tätigkeit zu Lasten der Grundversicherung gilt auch für Praxisverlegungen nach BGBM.
3. Anerkannte Gesundheitsberufe: Bewilligungsvoraussetzungen
Für die selbständige Ausübung jedes Gesundheitsberufes muss die Antrag stellende Person vertrauenswürdig sein; d.h. es wird ein unbescholtener Leumund verlangt. Es darf kein mit der Berufsausübung unvereinbarer psychischer oder physischer Mangel vorliegen.
Dem Bewilligungs-Gesuch sind beizulegen:
a. | die Nachweise der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den entsprechenden Beruf, insbesondere Diplome und Weiterbildungstitel. Ausländische Diplome müssen von der zuständigen Eidgenössischen Behörde als gleichwertig mit einem Schweizerischen Titel anerkannt sein (schriftliche Gleichwertigkeits-Bestätigung). |
b. | ein Auszug aus dem Zentralstrafregister; |
c. | eine Wohnsitzbestätigung der Wohngemeinde. |
Angaben zu den einzelnen Berufen finden sich auch auf den Antragsformularen, die von der Internet-Homepage des Kantons Basel-Landschaft herunter geladen werden können.
4. Gesetzliche Grundlagen
Kantonale Gesetze und Verordnungen:
- | Gesundheitsgesetz vom 21. Februar 2008, SGS 901 |
- | Verordnung über die Berufe im Gesundheitswesen vom 17. März 2009, SGS 914.12 |
- | Verordnung über die Naturärzteprüfung (SGS 916.11) vom 26. Mai 1998 |
- | |
- | Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie (Psychotherapeutenverordnung) (SGS 917) vom 15. November 1977 |
Eidg. Gesetze und Verordnungen:
- | Krankenversicherungsgesetz (SR 832.10) vom 18. März 1994 |
- | Krankenversicherungsverordnung (SR 832.102) vom 27. Juni 1995 |
- | Bundesgesetz über den Binnenmarkt (SR 943.02) vom 6. Oktober 1995 |
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