Das Amt ist im Kanton Basel-Landschaft für die Planung, Entwicklung und Finanzierung von Angeboten und Einrichtungen für behinderte Erwachsene verantwortlich. Es führt die Aufsicht über die Einrichtungen für behinderte Erwachsene und entscheidet über die Anerkennung von Leistungen der Behinderteneinrichtungen. Das Amt berät Einrichtungen für behinderte Erwachsene und erstellt gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt eine kantonale Bedarfsplanung über die Leistungen der Institutionen für Erwachsene mit einer Behinderung.
Inhalt
Leitlinien der Behindertenhilfe
Heime und Tagestätten für Erwachsene: Aufsicht und Bewilligung
Anerkennung von Leistungen der Behinderteneinrichtungen
Beiträge an ungedeckte Heimkosten
Fahrten für Behinderte beider Basel
Bedarfsplanung für Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten
Beratung und Begleitung für Erwachsene
Konzept der Behindertenhilfe
Kontaktpersonen der Fachstelle:
Cécile Baumgartner, Tel. 061 552 17 93, cecile.baumgartner@bl.ch
Ursula Baumhoer, Tel. 061 552 17 97, ursula.baumhoer@bl.ch
Caroline Hickel, Tel. 061 552 17 98, caroline.hickel@bl.ch
Stefan Hütten, Abteilungsleiter, Tel. 061 552 17 96, stefan.huetten@bl.ch
Carmen Lack, Tel. 061 552 17 99, carmen.lack@bl.ch
Leitlinien der Behindertenhilfe
Die Leitlinien für die Behindertenhilfe, herausgegeben von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion des Kantons Basel-Landschaft, enthalten Zielsetzungen der Behindertenhilfe aus kantonaler Sicht. Ausgehend von Thesen, wie zum Beispiel der Selbstbestimmung von Menschen mit einer Behinderung oder der Normalisierungsthese, werden Handlungsziele zu den Lebensbereichen Wohnen, Arbeit, Bauten, Mobilität und Soziale Kontakte formuliert.
Leitlinien der Behindertenhilfe [PDF]
Heime und Tagesstätten für Erwachsene: Bewilligung und Aufsicht
Das Führen eines Heimes oder einer Tagesstätte für Erwachsene mit Standort im Kanton Basel-Landschaft bedarf der Bewilligung des Kantons und untersteht dessen Aufsicht. Nähere Angaben zu den bewilligungspflichtigen Heimen, den Aufgaben der Bewilligungs- und Aufsichtbehörden und den zuständigen Stellen für Bearbeitung und Auskunft entnehmen Sie bitte unserem - Informationsblatt [PDF].
Grundlagen: - | 850 || GS 34.0143 || Vom 21. Juni 2001 || In Kraft seit 1. Januar 2002 || (PDF) Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) |
- | 850.14 || GS 34.0278 || Vom 25. September 2001 || In Kraft seit 1. Januar 2002 (PDF) Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung) |
Anerkennung von Leistungen der Behinderteneinrichtungen
Anerkennung von Behinderteneinrichtungen
Das Amt anerkennt die Leistungen der Behinderteneinrichtungen, sofern der quantitative und qualitative Bedarf und die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer in der kantonalen Bedarfsplanung ausgewiesen sind. Das Amt richtet sich dabei nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) und der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE). Die Anerkennung setzt den Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und dem Leistungserbringer oder der Leistungserbringerin voraus. Wohnheime, Werk- und Tagesstätten mit ausserkantonalem Standort sind anerkannt, wenn sie der IVSE unterstellt sind.
Anerkennung im Einzelfall für die Dauer des Aufenthaltes in Wohnheimen, Werkstätten Tagesstätten
Eine Anerkennung von Wohnheimen, Tagesstätten und Werkstätten für Erwachsene für die Dauer des Aufenthaltes ist im Einzelfall möglich, wenn keine geeignete Betreuungsmöglichkeit in anerkannten Wohnheimen, Werk- und Tagesstätten zur Verfügung steht, die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer die Bedingungen für eine Anerkennung des Bundesgesetzes IFEG erfüllt und ein Gesuch auf Anerkennung im Einzelfall durch die Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer beim Amt eingereicht wurde.
Grundlagen:
- www.ivse.ch Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
- www.admin.ch/ch/d/sr/c831_26.html Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) - | 850 || GS 34.0143 || Vom 21. Juni 2001 || In Kraft seit 1. Januar 2002 || (PDF) Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) |
- | 850.16 || GS 34.0295 || Vom 25. September 2001 || In Kraft seit 1. Januar 2002 (PDF) Verordnung über die Behindertenhilfe |
Beiträge an ungedeckte Heimkosten für Erwachsene
Reicht die finanzielle Leistungskraft von behinderten Erwachsenen zur Deckung der Kosten des Aufenthaltes in einem anerkannten Wohnheim oder einer anerkannten Tagesstätte nicht aus, so werden auf Antrag der betroffenen Person kantonale Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Formulare für den erstmaligen Antrag auf kantonale Ergänzungsleistungen können bei der Wohnsitzgemeinde oder der Sozialversicherungsanstalt, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Telefon 061 425 25 25 bezogen werden.
Behinderte Erwachsene in anerkannten Heimen und Tagesstätten der Behindertenhilfe, welche keinen Zugang zu kantonalen Ergänzungsleistungen haben und deren finanzielle Leistungskraft zum Bezahlen der Heimkosten nicht ausreicht, können kantonale Beiträge an die Kosten des Heimaufenthaltes beantragen. Die Gesuche um Beiträge sind dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote, Ergolzstrasse 3, Postfach, 4414 Füllinsdorf einzureichen.
Grundlagen: - | 850 || GS 34.0143 || Vom 21. Juni 2001 || In Kraft seit 1. Januar 2002 || (PDF) Gesetz über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) |
- | 850.16 || GS 34.0295 || Vom 25. September 2001 || In Kraft seit 1. Januar 2002 (PDF) Verordnung über die Behindertenhilfe |
Fahrten für Behinderte beider Basel (KBB)
Mit baulichen Anpassungen wird der öffentliche Verkehr immer besser für Menschen mit Behinderung zugänglich gemacht. Wenn immer möglich sollen Menschen mit Behinderung den öffentlichen Verkehr nutzen.
Personen, welche aufgrund einer Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzen können, stehen verschiedene Fahrdienste für Behinderte zur Verfügung. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt vergünstigen solche Fahrten unter bestimmten Bedingungen. Die Fahrten beschränken sich in etwa auf das Fahrgebiet des Tarifverbundes Nordwestschweiz.
Für die Fahrberechtigung ist der KBB-Ausweis erforderlich, der gestützt auf einen Antrag mit Arztzeugnis ausgestellt wird. Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft oder Basel-Stadt.
Informationen finden Sie: www.kbb-basel.ch
Auskünfte:
Geschäftsstelle der Koordinationsstelle "Fahrten für Behinderte beider Basel" KBB,
Telefon 061 926 98 82, kbb@kbb-basel.ch
Grundlage:
Vereinbarung über die Beitragsleistung an Fahrten von Behinderten und Betagten
Bedarfsplanung
Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt erstellen für Werkstätten, Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte Erwachsene periodisch eine gemeinsame Bedarfsplanung. Diese nennt die anerkannten Leistungserbringerinnen und -erbringer in den Bereichen Wohnen, Tagesgestaltung und Arbeit, formuliert Ziele der Angebotsentwicklung und plant deren Umsetzung sowie die dafür notwendigen Finanzmittel. Die aktuelle Bedarfsplanung 2011-2013 wurde von den Regierungsräten beider Kantone im August 2010 genehmigt.
Aufgabe der Bedarfsplanung der beiden Basel ist es zu gewährleisten, dass behinderten Personen mit Wohnsitz in den beiden Kantonen ein Angebot an Einrichtungen und Leistungen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (vgl. der gesetzliche Auftrag an die Kantone gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen IFEG. Ziel der Angebote und Leistungen ist es, die Lebensqualität der Menschen mit Behinderung zu erhöhen, ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu verbessern und ihren Wunsch nach Selbständigkeit und Selbstverantwortung zu unterstützen.
Im Sinne dieser Leitziele sehen die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt von einem Ausbau stationärer Betreuungsangebote in der Planungsperiode 2011-2013 weitgehend ab, vielmehr soll das Angebot in Form von integrierter und ambulanter Unterstützung verbreitert werden. Vorgesehen sind u. a. die Erweiterung von Wohnbegleitungsangeboten, der Ausbau des Angebots an Tages- und Entlastungsplätzen sowie die vermehrte Schaffung von integrativen und wirtschaftsnahen Arbeitsplätzen im Dienstleistungssektor. Die vorgesehene Angebotsentwicklung erweitert die Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung, fördert gleichzeitig den bedarfsgerechten Einsatz von Leistungen und zielt somit längerfristig auf eine Kostenstabilisierung in der Behindertenhilfe.
Beratung und Begleitung
Menschen mit Behinderung und Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft stehen verschiedene Angebote der Beratung und Begleitung zur Verfügung. Die Bildungs- und Kultur und Sportdirektion hat mit folgenden Einrichtungen Leistungen der Beratung und Begleitung vereinbart:
Sozialberatung
Beratungsstelle
für Behinderte BL
Wiedenhubstrasse 57
4410 Liestal
Tel. 061 926 89 00
Fax 061 926 89 01
info@stiftungmosaik.ch
www.stiftungmosaik.ch
Begleitung von Erwachsenen mit Behinderung
AmBeWo BL
Ambulant Begleitetes Wohnen
Wiedenhubstrasse 57
4410 Liestal
Tel. 061 926 89 09
Fax 061 926 89 01
ambewo-bl@stiftungmosaik.ch
Begleitung von Erwachsenen mit psychischer Behinderung
PSAG Wohnbegleitung
Pfeffingerstrasse 69
4053 Basel
Telefon Wohnbegleitung Basel-Landschaft: 061 361 58 50
wohnbegleitung@psag.ch
www.psag.ch
Begleitung von Erwachsenen mit psychischer Behinderung
Begleitetes Wohnen MOBILE
Dornacherstrasse 146
4053 Basel
Telefon Wohnbegleitung Basel-Landschaft: 061 560 96 62
bwmobile@verein-mobile.ch
www.verein-mobile.ch
Begleitung von Erwachsenen mit psychischer Behinderung
Begleitetes Wohnen SRK
Kleinhüningerstrasse 181
4057 Basel
Telefon Wohnbegleitung Basel-Landschaft: 061 631 47 38
Begleitung von Erwachsenen mit psychischer Behinderung
Verein für Sozialpsychiatrie
Wohnexternate VSP-Verbund Oberes Baselbiet
Bahnweg 2 und 4
4402 Frenkendorf
Tel. 061 905 16 66
e.brechbuehler@vsp-bl.ch
Wohnexternate VSP-Verbund Unteres Baselbiet
Tramstrasse 66
4142 Münchenstein
Tel. 061 415 21 65
a.kaiser@vsp-bl.ch
www.vsp-bl.ch
Konzept der Behindertenhilfe
Das Konzept der Behindertenhilfe in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt wurde im Dezember 2009 von den Regierungen beider Basel genehmigt. Im September 2010 erfolgte die Genehmigung durch den Bundesrat.
Das Konzept wird von den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt gemeinsam umgesetzt. Weitere Information zum Verlauf der Umsetzung: www.behindertenhilfe-bs-bl.ch
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