1. | | Gemäss § 92 der Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBV) wurde die Bewilligung für Kleinbauten innerhalb dem Baugebiet an die Gemeinden abgeben. Bewilligungsbehörde ist der Gemeinderat. |
2. | - | Als Kleinbauten gelten freistehende Gerätehäuschen, Treibhäuser, und dergleichen ohne Feuerungsanlagen mit einer maximalen Grundfläche von 12.00 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 2.50 m ab bestehendem Terrain. Diese Gebäudefläche wird nicht zur Bebauungsziffer gezählt. |
| - | Kleinbauten bis zu einer Fläche von 1.00 m2 und einer maximalen Höhe von 1.20 m sind nicht bewilligungspflichtig. |
3. | - | Der Abstand zu den Parzellengrenzen muss mind. 2.00 m betragen. |
| - | Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann die Kleinbaute beliebig nahe an die Grenze gestellt werden. |
| - | Stimmt ein Nachbar einer Kleinbaute mit geringerem Grenzabstand zu, erhält er gleichzeitig das Recht eine vergleichbare Baute mit demselben Grenzabstand an der gegenüberliegende Stelle auf seiner Parzelle zu errichten. |
| - | Das Näher- und Grenzbaurecht muss vor der Baueingabe im Grundbuch eingetragen werden. Der Bewilligungsbehörde ist eine Bestätigung des Grundbuchamtes über die Eintragung zuzustellen. |
4. | Baulinien müssen grundsätzlich eingehalten werden. In Spezialfällen (z.B. Velounterstand, Carport, etc.) sind Ausnahmen möglich, sofern der Standort nicht verkehrsbehindernd ist. |
5. | Im übrigen gelten die Bau- und Zonenvorschriften der Gemeinde Langenbruck. |
6. | Ein Abstand zu den eigenen Gebäuden ist nicht nötig. |
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1. | Vollständig ausgefülltes und mit den notwendigen Unterschriften (Gesuchsteller, Grundeigentümer, Nachbarn) versehenes Formular Baubegehren der Gemeinde Langenbruck. |
2. | Situationsplan 1:500 mit eingetragenem und vermasstem Standort zu den Nachbarparzellen, zu allfälligen Baulinien, zum Waldrand, den eigenen Gebäuden und allfälligen internen Wasserleitungen (2-fach). |
| Der Situationsplan kann beim Kreisgeometerbüro, Liestal bezogen werden. |
3. | Grundriss und Fassadenskizzen oder Prospekte mit Angaben der Höhen- und den Längenabmessungen der Kleinbaute (2-fach). |
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1. | Entsprechende Gesuche sind mit den vorerwähnten Unterlagen versehen an die Gemeinde Langenbruck, 4438 Langenbruck einzureichen. Es können ergänzende Unterlagen verlangt werden. |
2. | Können die Unterschriften der benachbarten Grundeigentümer/innen nicht beigebracht werden, müssen die Nachbarn durch die Gemeinde Langenbruck schriftlich benachrichtigt werden (Planauflage). |
3. | Die Nachbarschaft kann innert 10 Tagen seit der Orientierung Einsprache erheben. |
4. | Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen, welche an die Baurekurskommission Basel-Landschaft weitergezogen werden können. |
5. | Sind keine Einsprachen eingegangen und das Baugesuch rechtlich in Ordnung wird die Baubewilligung mit den notwendigen Bedingungen erteilt. |
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