Auspuffanlagen und Katalysatoren |
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Neben den originalen Auspuffanlagen und Katalysatoren, können eine Reihe von Zubehöranlagen (z.B. Sportauspuffanlagen) legal montiert werden. Diese Auspuffanlagen oder Katalysatoren sind nicht prüf- und meldepflichtig, wenn für den entsprechenden Fahrzeugtyp eine der nachfolgenden Genehmigungen vorhanden ist: | |
Für Auspuffanlagen:
a) | Schweizerische Typengenehmigung für Ersatzschalldämpferanlagen |
b) | Genehmigung nach der Richtlinie 70/157/EWG |
c) | Genehmigung nach der Richtlinie 78/1015/EWG |
d) | Genehmigung nach dem ECE-Reglement Nr. 51 |
e) | Genehmigung nach dem ECE-Reglement Nr. 59 |
f) | Genehmigung nach der Richtlinie 97/24/EWG |
g) | Genehmigung nach dem ECE-Reglement Nr. 92 |
Für Katalysatoren:
h) | Schweizerische Typengenehmigung für Ersatzkatalysatoren |
i) | Genehmigung nach der Richtlinie 70/220/EWG |
j) | Genehmigung nach dem ECE-Reglement Nr. 103 |
Auspuffanlagen gelten jedoch nur dann "als für den Fahrzeugtyp genehmigt", wenn das Fahrzeug, in das die Anlage eingebaut wurde, mit einem in der Genehmigung aufgeführten Fahrzeugtyp vollständig identisch ist. Der Lieferant der Anlage muss dies dem Käufer schriftlich bestätigen bzw. die CH-Typengenehmigung muss mitgeführt werden.
Aus der Bestätigung des Lieferanten muss klar hervorgehen, für welchen Fahrzeugtyp die Anlage vorgesehen ist. Folgende Mindestangaben sind erforderlich:
- | Marke und Fahrzeugtyp, für den die Anlage vorgesehen ist, mit Angabe der schweizerischen Typengenehmigungs-/Typenscheinnummer;- |
- | Motorkennzeichen;- |
- | Nennleistung mit Drehzahl;- |
- | Fabrik- oder Handelsmarke des Ersatzschalldämpfers bzw. -katalysators;- |
- | Handelsbezeichnung (Kennzeichnung) des Ersatzschalldämpfers bzw. -katalysators;- |
- | Vollständige EG- bzw. ECE-Genehmigungsnummer des Ersatzschalldämpfers bzw. -katalysators. |
Der Lieferant muss den Käufer darauf aufmerksam machen, dass dieses Dokument zusammen mit dem Fahrzeugausweis stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist. Ein Eintrag im Fahrzeugausweis ist nicht erforderlich.
Wenn das Geräusch eines Fahrzeuges als störend oder lästig auffällt, kann eine Vorbeifahrtsmessung angeordnet werden.
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