![]() In jedem Haushalt fallen Produkte an, welche aufgrund ihrer Eigenschaften speziell entsorgt werden müssen. Für diese gilt daher eine Rückgabepflicht (§ 23 USG BL).
Typische Sonderabfälle aus Haushalten sind:
Für Produkte aus Haushaltungen gilt grundsätzlich eine Rücknahmepflicht der Verkaufsstellen (§ 23 USG BL), sodass dieser Weg stets zuerst geprüft werden muss. Grössere Mengen (z.B. harrassenweise bei Haushalt-Auflösung) sind beim Amt für Umweltschutz und Energie anzumelden und können anschliessend bei der kantonalen Sammelstelle in Birsfelden abgegeben werden.
In allen Fällen gilt, dass die Sonderabfälle möglichst in den Originalverpackungen und gut verschlossen abgegeben werden müssen, damit weder Personal noch Umwelt gefährdet werden.
Für alle gewerblichen Sonderabfälle gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA vom 22.6.2005) ist der Inhaber selbst entsorgungspflichtig, wobei heute ein gutes Angebot an Fachfirmen zur Verfügung steht. |
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