Zu den Aufgaben des Regierungsrates gehören: Planung (KV §73): - Bestimmen der wichtigsten Ziele und Mittel des staatlichen Handelns - Planen und koordinieren der staatlichen Tätigkeiten - Erstellung des Regierungsprogramms, des Finanzplans und des Jahresberichts (Staatsrechnung und Amtsbericht) - Erstellung der Jahresplanung (Voranschlag und Jahresprogramm) Rechtssetzung (KV §74): - Ausarbeitung von Entwürfen zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Dekreten zuhanden des Landrats beziehungsweise der Stimmberechtigten - Erlassen von Verordnungen auf der Grundlage und im Rahmen der Gesetze und Staatsverträge Finanzbeschlüsse (KV §75): - Finanzbeschlüsse zuhanden des Landrates beziehungsweise der Stimmberechtigten Leitung und Verwaltung (KV §76): - Leitung der kantonalen Verwaltung mit insgesamt rund 10'000 Beschäftigten und Aufsicht über die anderen Träger der öffentlichen Aufgaben - Sicherstellen einer rechtmässigen und wirksamen Verwaltungstätigkeit und zweckmässigen Organisation - Entscheid über Verwaltungsbeschwerden - Versagt Erlassen die Anwendung, wenn sie dem Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen Weitere Zuständigkeiten (KV §77): - Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit - Vertretung des Kantons nach innen und nach aussen, in erster Linie gegenüber dem Bund und anderen Kantonen - Abschliessung von endgültigen Staatsverträgen sowie Verwaltungsvereinbarungen - Nimmt Wahlen vor - Verleihung des Kantonsbürgerrechts an Schweizer
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