Der Vollzug der Kantonsaufgaben des Sozialhilfegesetzes obliegt dem Kantonalen Sozialamt (§ 2 Abs. 2 SHV).
1. Unterstützungen
Das Kantonale Sozialamt
- | trägt die Kosten für die Unterstützung bedürftiger Personen, wenn diese Personen | |
a. | sich im Kanton aufhalten und keinen Unterstützungswohnsitz im Kanton haben; | |
b. | Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger sind, die sich ausserhalb des Kantons auf-halten, und der Kanton für sie aufgrund des Zuständigkeitsgesetzes (ZUG) vergütungspflichtig ist ( § 31 Abs. 3 SHG). | |
- | verkehrt mit den anderen Kantonen und mit dem Ausland (§ 2 Abs. 2 SHV). |
- | vollzieht die Bestimmungen über die Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse sowie die Bestimmungen über die Verwandtenunterstützung (§ 33 Abs. 2 SHG). |
- | richtet die vereinnahmten Beträge der Rückerstattung und der Verwandtenunterstützung der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes aus (§ 33 Abs. 3 SHG). |
- | prüft die Meldungen hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzuges der Sozialhilfegesetzgebung. Kann widrigenfalls Anweisungen zur Änderung der Unterstützungsverfügung geben (§ 29 SHV). |
- | sorgt für die Fortbildung der Personen, die in den Gemeinden mit dem Vollzug des Sozialhilfegesetzes betraut sind (§ 42 Abs. 2 SHG). |
- | kann in den Gemeinden Prüfungen hinsichtlich des ordnungsgemässen und angemessenen Vollzugs der Sozialhilfegesetzgebung vornehmen (§ 30 Abs. 1 SHV). |
2. Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen
Das Kantonale Sozialamt
- | vergütet der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes die Hälfte der angefallenen Kosten für die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen (§ 34 Abs. 2 SHG). |
3. Asylsuchende
Der Kanton
a. | weist den Gemeinden die Asylsuchenden anteilsmässig zu, |
b. | richtet den Gemeinden die bundesrechtliche Entschädigung aus, |
c. | sorgt für die Bereitstellung der bundesrechtlichen Programme für Asylsuchende, |
d. | kann Erstaufnahmeheime führen (§ 32 Abs. 2 SHG). |
4. Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
Das Kantonale Sozialamt
- | bevorschusst Kindern die vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen (§ 22 Abs. 1 SHG). |
- | hilft Kindern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton bei der Vollstreckung der vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen (§ 25 Abs. 1 SHG). |
- | hilft geschiedenen oder getrennten Ehegatten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton bei der Vollstreckung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche, wenn ihre Unterhaltspflichtigen der Zahlungspflicht nicht nachkommen (§ 25 Abs. 2 SHG). |
5. Sozialhilfestatistik
Der Kanton
- | erhebt für die Überprüfung seiner Sozialpolitik statistische Daten aus dem Bereich der Sozialhilfe (§ 43 Abs. 1 SHG). |
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen unter Tel.-Nr. 061 552 56 45 gerne zur Verfügung.
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