Arbeits- und Ruhezeiten


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Das eidgenössische Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) regelt unter anderem die Arbeits- und Ruhezeiten von Arbeitnehmenden, welche in seinen Geltungsbereich fallen.

Für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen im Bereich der Arbeits- und Ruhezeiten ist das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland), Abteilung Arbeitsrecht und Arbeitnehmerschutz, zuständig.

Die Arbeit von 06:00 bis 20:00 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20:00 bis 23:00 Uhr wird als Abendarbeit bezeichnet. Abendarbeit darf von der Arbeitgeberschaft erst nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung resp. der betroffenen Arbeitnehmenden eingeführt werden. Tages- und Abendarbeit kann von Montag bis Samstag bewilligungsfrei geleistet werden.

Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 05:00 und 24:00 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden. Somit ergeben sich folgende mögliche Zeiträume zur Definition der Tages- und Abendarbeit:

06:00 bis 23:00 Uhr (gemäss Arbeitsgesetz)
05:00 bis 22:00 Uhr (Verschiebung um eine Stunde nach vorne, mit Zustimmung der Arbeitnehmenden)
07:00 bis 24:00 Uhr (Verschiebung um eine Stunde nach hinten, mit Zustimmung der Arbeitnehmenden)

Sonn- oder Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit sind grundsätzlich verboten. Für verschiedene Betriebe gelten jedoch Sonderbestimmungen. Zudem kann Nacht- und Sonntagsarbeit ausnahmsweise bewilligt werden, wenn gewisse gesetzliche Ausnahmen erfüllt sind. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir Sie beraten und abklären können, ob eine Arbeitszeitbewilligung erteilt werden kann. (Arbeitszeitbewilligungen)

Je nach Betriebsart gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nur ausnahmsweise überschritten werden z.B. wegen Dringlichkeit der Arbeit, Inventaraufnahmen oder zur Vermeidung resp. Beseitigung von Betriebsstörungen. Diese sogenannte Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmenden zwei Stunden pro Tag nicht überschreiten und im Kalenderjahr nicht mehr betragen als:
- 170 Stunden für Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden resp.
- 140 Stunden für Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.

Die tägliche Arbeitszeit muss in einem Zeitrahmen von 14 Stunden liegen und darf maximal 12 1/2 Stunden betragen.

Das Arbeitsgesetz schreibt die Einhaltung der folgenden täglichen Pausen vor:

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1/4 Std. bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 1/2 Stunden,

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1/2 Std. bei einer Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden,

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1 Std. bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.

Dem Arbeitnehmenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren.

Das Arbeitsgesetz geht von der 5 1/2-Tage-Woche aus; nur ausnahmsweise darf ein Arbeitnehmender mit seinem Einverständnis an maximal sechs Tagen hintereinander beschäftigt werden. In einem solchen Fall ist eine Kompensation der zusätzlich geleisteten Arbeit innerhalb von vier Wochen vorzunehmen.

Das Arbeitsgesetz verlangt die genaue Erfassung der Lage der effektiv geleisteten Arbeitszeiten von Arbeitnehmenden, d.h. die Uhrzeiten von Arbeitsbeginn und Arbeitsende und jene der Pausen von einer halben Stunde und mehr. Von der Pflicht zur Führung von Arbeitszeitrapporten ist lediglich die oberste Geschäftsleitungsebene eines Betriebes ausgenommen: Darunter fallen Angestellte, welche aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Unternehmens über weitreichende Entscheidungsbefugnisse verfügen und auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung des Betriebes einen nachhaltigen Einfluss nehmen können.

Zusätzliche interessante Informationen erhalten Sie in unseren Merkblättern; zudem erteilen wir Ihnen gerne weitere Auskünfte unter der Telefonnummer 061 552 77 27.



 

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