Arbeitssicherheit |
|
|
Unter Arbeitssicherheit wird die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten verstanden. Dazu sind in erster Linie die Arbeitgeberschaft, daneben aber auch die Arbeitnehmenden, aufgrund von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG, vgl. Artikel 82) verpflichtet.
Pflichten der Arbeitgeberschaft
Der Arbeitgebende ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
Er hat die Arbeitnehmenden bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung heranzuziehen.
Pflichten der Arbeitnehmenden
Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, der Arbeitgeberschaft in der Durchführung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Sie müssen insbesondere persönliche Schutzausrüstungen benützen, die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen und dürfen diese ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
Auskünfte erteilt Ihnen:
KIGA Baselland, Abt. Arbeitsinspektorat