Anhängerbetrieb


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Maximale Anhängelast:

 

Wie schwer ein Anhänger an Ihrem Fahrzeug maximal sein darf, können Sie dem Fahrzeugausweis unter "Rubrik 31 Anhängelast" entnehmen. Ist im Feld 31 kein Eintrag vorhanden, darf kein Anhänger mitgeführt werden. In diesem Fall ist das Fahrzeug mit der montierten Anhängevorrichtung zum Eintrag der Anhängelast vorzuführen.

   

Wieviel Anhängelast für ein Fahrzeug freigegeben werden kann, bestimmt der Fahrzeugimporteur bzw. der Fahrzeughersteller.




Praxisbeispiel:


Ein Personenwagen weist (gemäss Feld 31 im Fahrzeugausweis) eine Anhängelast von 1200 kg auf. Darf daran ein Wohnanhänger mit einem Gesamtgewicht von 1400 kg mitgeführt werden?


Um diese Frage beantworten zu können, muss zuerst im Fahrzeugausweis des Wohnanhängers im Feld 30 das Leergewicht desselben festgestellt werden. Beträgt nun das Leergewicht beispielsweise 1000 kg, darf der Anhänger mitgeführt und zusätzlich mit maximal 200 kg beladen werden (Betriebsgewicht maximal 1200 kg).


Beträgt aber das Leergewicht des Anhängers mehr als 1200 kg, darf dieser mit dem erwähnten Zugfahrzeug nicht verkehren.


Achtung:

In einigen Fällen, wurde das Gesamtzuggewicht (Betriebsgewicht des Zugfahrzeuges + Betriebsgewicht des Anhängers) des Zugfahrzeuges beschränkt. Im entsprechenden Fahrzeugausweis ist das zulässige Gewicht des Zuges in Rubrik 35 eingetragen. Dies bedeutet, dass die maximale Anhängelast (Rubrik 31) nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn das Zugfahrzeug selbst nicht voll beladen wird. Das Gewicht des Zuges darf nicht überschritten werden.

Zusätzlich ist zu beachten, dass die maximale Stützlast des Zugfahrzeuges nicht überschritten wird. Wieviel die zulässige Stützlast beträgt, ist auf dem Herstellerschild der Anhängevorrichtung bzw. im Fahrzeugausweis in der Rubrik 14 Verfügungen der Behörde ersichtlich.



 

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