Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle auf Grund oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen anzugeben und in der Regel durch einen entsprechenden Lohnausweis der Arbeitgeberfirma zu belegen. Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmern einen Lohnausweis abzugeben. In der Steuererklärung muss der Lohn nach Abzug der AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen (Beiträge gemäss BVG) sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung eingetragen werden (Nettolohn).
Vom Erwerbseinkommen können die für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, insbesondere die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden. Die Abzüge sind zum Teil pauschal festgelegt. Höhere Auslagen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen sind. Wenn beide Ehegatten beziehungsweise Personen einer eingetragenen Partnerschaft erwerbstätig sind, werden bei der Staatssteuer das steuerbare Gesamteinkommen um das niedrigere, höchstens aber um CHF 1'000 verringert. Bei der Bundessteuer werden 50% vom niedrigeren Einkommen, mindestens jedoch CHF 7'600 (2010) beziehungsweise CHF 8'100 (2011) maximal aber CHF 12'500 (2010) beziehungsweise CHF 13'200 (2011) als Abzug gewährt. Dort wo das niedrigere Einkommen die Grenze von CHF 7'600 (2010) beziehungsweise CHF 8'100 (2011) nicht erreicht kommt maximal das niedrigere Einkommen zum Abzug.
Weiter wird bei der Bundessteuer allen Paaren die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe beziehungsweise eingetragener Partnerschaft leben, ein Abzug von CHF 2'500 (2010) beziehungsweise CHF 2'600 (2011) gewährt.