Steuerpflicht

Im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind


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Personen, die im Kanton ihren Wohnsitz haben oder sich, ohne in der Schweiz einen Wohnsitz zu haben, im Kanton aufhalten und hier eine Erwerbstätigkeit ausüben (selbständig Erwerbende und unselbständig Erwerbende mit persönlicher Zugehörigkeit).

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Personen, die trotz ausserkantonalem Wohnsitz Eigentums- oder Nutzniessungsrechte an Grundstücken im Kanton Basel-Landschaft haben oder Inhaber einer Einzelfirma oder Teilhaber einer Personengesellschaft mit Geschäftssitz oder einer Filiale im Kanton Basel-Landschaft sind (wirtschaftliche Zugehörigkeit).


 

Persönliche Zugehörigkeit
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hat eine Person, wenn sie sich im Kanton mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält und sich somit der Mittelpunkt ihrer persönlichen Lebensverhältnisse im Kanton befindet. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton Basel-Landschaft hat eine Person, wenn sie im Kanton während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder während mindestens 3 Monaten verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland, die sich lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilanstalt im Kanton Basel-Landschaft aufhalten, sind im Kanton Basel-Landschaft nicht steuerpflichtig.

 

Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht der Person auf jene Teile des Einkommens und Vermögens, welche mit den die Steuerpflicht auslösenden Verhältnissen (z.B. Liegenschaft oder Geschäftssitz im Kanton Basel-Landschaft) zusammenhängen.

Pflicht zur Mitwirkung
Beschränkt steuerpflichtige Personen sind nicht von der Pflicht zur Mitwirkung bei der Veranlagung entbunden. Sie haben deshalb auch am Nebensteuerdomizil eine Steuererklärung einzureichen.

Damit eine korrekte Steuerveranlagung vorgenommen werden kann, bitten wir Sie, uns die Steuererklärung des Kantons Basel-Landschaft ausgefüllt zurückzusenden. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Kopie der vollständig ausgefüllten Steuererklärung Ihres Wohnsitzkantons einzureichen. Jedenfalls benötigen wir das Liegenschafts- und das Schuldenverzeichnis bzw. die Bilanz- und Erfolgsrechnung mit allen Details. Es ist wichtig, dass aus den Unterlagen die Liegenschaftserträge und -unterhaltskosten für die einzelnen Objekte getrennt ersichtlich sind.

Sollten Sie uns lediglich eine Kopie der Steuererklärung Ihres Wohnsitzkantons zustellen, benötigen wir zudem das leere Steuererklärungsformular des Kantons Basel-Landschaft zwecks Eingangs-Registrierung. Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis muss in Ihrem Falle dem Kanton Basel-Landschaft nicht eingereicht werden.

 

Fristerstreckung
Haben steuerpflichtige Personen mit beschränkter (sekundärer) Steuerpflicht beim Wohnsitzkanton eine Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung über den 30. November hinaus erhalten, so haben sie die zuständige Veranlagungsbehörde darüber zu informieren (siehe auch Fristgewährungspraxis) .

 

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