Einkommen aus beweglichem Vermögen

Als steuerbare Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten namentlich Zinsen aus Guthaben jeder Art gegenüber Banken, Versicherungen oder Privaten, Dividenden und Gewinne aus Beteiligungen sowie Liquidationsüberschüsse, Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Einkünfte aus Anteilen an Anlagefonds sowie Erträge aus rückkaufbaren Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, sofern sie nicht der Vorsorge dienen. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte (z.B. Lizenzen, Autorenrechte) gehören ebenfalls zum Einkommen aus beweglichem Vermögen.


Steuerbar sind auch Gewinne aus Lotterien, Sport-Toto und ähnlichen Veranstaltungen. Die hierfür aufgewendeten Spieleinsätze können als Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden.


Vom Vermögensertrag abgezogen werden die Aufwendungen für die allgemein übliche Verwaltung von Wertschriften usw. durch Drittpersonen (z.B. allgemeine Bankspesen, nicht aber Courtagen und Beratungskosten) sowie die ausländischen Quellensteuern auf Wertschriftenerträgen, soweit sie weder zurückgefordert noch an den schweizerischen Steuern angerechnet werden können (siehe auch KM468).


Wertschriftenverzeichnis, Verrechnungssteuer und ausländische Quellensteuern


Schuldzinsen können bis zur Höhe der Summe aus der Gesamtheit des steuerbaren Vermögensertrags und zusätzlicher CHF 50'000 in Abzug gebracht werden.


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