Alkoholkonsum durch Jugendliche


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Alkoholkonsum durch Jugendliche - Testkäufe in Verkaufsstellen als ein Mittel zur Alkoholprävention

 

Alkohol in übermässigen Mengen ist ungesund und birgt nebst längerfristigen Folgeschäden ein erhebliches Suchtpotential. Deshalb ist der Verkauf an Jugendliche gesetzlich verboten:


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gar kein Alkohol bis zum 16. Altersjahr

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keine gebrannten Wasser (einschliesslich Alco-Pops) bis zum 18. Altersjahr

Vorschriften sind das Eine, deren Durchsetzung etwas anderes. Es gibt viele mögliche Gründe, Neugier oder Gruppendruck etwa, die das Verbotene für Jugendliche oft besonders "attraktiv" machen. Anderseits stehen insbesondere Verkaufsstellen in einer grossen Verantwortung, welche allerdings noch nicht immer ausreichend wahrgenommen wird, sei es aus Gründen der Überforderung des Verkaufspersonals an der Kasse oder dem Streben nach Umsatz.


  

Seit dem Sommer 1999 führt die JPMD in Zusammenarbeit mit der Gesundheitsförderung Baselland und der Stiftung Jugendsozialwerk Baselland Testkäufe durch. Dabei versuchen speziell instruierte Jugendliche - in professioneller Begleitung von Erwachsenen im Hintergrund - als "Kunden" getarnt, in unterschiedlichen Verkaufsstellen Alkohol zu kaufen.

Das Ergebnis war niederschmetternd: in 86 von 100 Geschäften (!) konnten Jugendliche ohne Mühe Alkohol kaufen, welcher für ihre Altersgruppe nicht erlaubt war. Lediglich 14 Verkaufstellen hielten sich an die gesetzlichen Vorgaben.


Dieses Ergebnis wies auf einen dringenden Handlungsbedarf hin. Die Verantwortlichen der getesteten Verkaufsstellen wurden unmittelbar nach der Aktion schriftlich über ihr Testergebnis orientiert. In dieser ersten Phase verzichteten die verantwortlichen Behörden vorerst auf Strafmassnahmen, appellierten jedoch an die Vernunft der Ladenverantwortlichen und boten gleichzeitig Schulung und Informationsmaterial an. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass angesichts dieses Ergebnisses weitere Testkäufe durchgeführt und bei wiederholten Verstössen gegen die Jugendschutzbestimmungen gegen fehlbare Läden und ihre Verantwortlichen Sanktionen (Busse, Entzug der Bewilligung) ergriffen würden.


Die zweite Testkaufserie ist zuvor in der Presse angekündigt worden. Erfreulich an den Ergebnissen war, dass nun bereits 68 der 100 getesteten Geschäfte keinen Alkohol mehr verkauft haben, sich die "positive" Quote also massiv verbessert hat. Bedauerlich sind die immer noch 32 Geschäfte, in welchen trotz Informationskampagne und Pressemeldungen Jugendliche Alkohol erwerben konnten. In gleicher Weise wurde 2001 eine dritte Testkaufserie organisiert, welche ähnliche Ergebnisse wie die zweite ergab (also keine deutliche weitere Verbesserung, aber auch keine Rückschritte). Im Verlauf der ganzen Aktion fanden zahlreiche direkte Kontakte mit den Geschäften oder Firmen statt, bei welchen mögliche betriebsinterne Massnahmen erörtert wurden; zur Unterstützung an der Verkaufsfront wurde Plakate abgegeben. Leider musste in einzelnen Fällen aber auch festgestellt werden, dass die Massnahmen offensichtlich wenig fruchteten und die betroffenen Betriebe mehrfach "durchgefallen" sind; hier sind entsprechende rechtliche Schritte eingeleitet worden.


Die bisherigen Aktionen führen zu den folgenden Schlüssen:


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Erstens: Informations- und Kontrollmassnahmen lohnen sich offensichtlich: die Quote der Geschäfte, welche sich an die Vorschriften halten, ist stark gestiegen; und zwar nicht nur durch entsprechende Anstrengungen seitens der BetriebsinhaberInnen, sondern - v.a. bei Grossverteiler - auch der "Mutterhäuser" wegen

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Zweitens: Illusionen sind keine angebracht. Ohne eine nachhaltige Information, Sensibilisierung und eben auch Kontrolle ist dieses positive Ergebnis wohl rasch wieder gefährdet.

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Drittens: Es trifft zwar zu, dass clevere Jugendliche sich den Alkohol dann und wann über entsprechend ältere KollegInnen besorgen. Aber mit dem gesetzlich geregelten Jugendschutz wird die Schwelle, an den Alkohol heranzukommen, zumindest um einiges höher gesetzt.

Deshalb werden Testkäufe auch in Zukunft stattfinden, ebenso aber auch allgemeine oder einzelfallbezogene Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen. Das Alkoholproblem unter Jugendlichen ist zu gravierend als dass man wegschauen dürfte.



 

Gesetzliche Grundlagen

Handel:

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Art. 41 des Bundesgesetzes (Alkoholgesetzes) verbietet den Verkauf von gebrannten Wassern inklusive alkoholische Mischgetränke (Alco-Pops) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.

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Artikel 37a der Lebensmittelverordnung des Bundes verbietet den Verkauf jeglicher alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren. Auch Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten (Art. 37 LMV).

Was das "Einkaufen für jüngere Kollegen" betrifft:

Gemäss Art. 136 des Strafgesetzbuches macht sich strafbar, wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke in gesundheitsgefährdenden Mengen abgibt. Je nach Alter und Konstitution können das bereits erstaunlich geringe Mengen sein. Und das ist nicht nur eine Übertretung, sondern ein Vergehen: die Strafdrohung ist Gefängnis (bis 3 Jahre) oder Busse.

>>>   Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA)



 

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