Zweigniederlassung einer AG; Wegleitung


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Aktiengesellschaft: Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz im Kanton Basel-Landschaft

 

Bei der Zweigniederlassung handelt es sich um einen kaufmännisch geführten Betrieb, der dauernd eine eigene Geschäftstätigkeit ausübt und dabei wirtschaftlich und geschäftlich soweit unabhängig ist, dass er ohne eingreifende Neuorganisation selbständig weiterbestehen könnte. Die Zweigniederlassung muss eine eigene Leitung haben, die nach innen und aussen soweit selbständig ist, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit selbständig handeln und auch Rechtsgeschäfte abschliessen kann. Aufwand und Ertrag der Zweigniederlassung müssen jederzeit gesondert nachgewiesen werden können (BGE 117 II 85 ff.; 108 II 122 ff.).


Gemäss Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Handelsregisterverordnung muss die Zweigniederlassung die gleiche Firma führen wie der Hauptsitz. Besondere Zusätze, die nur auf die Zweigniederlassung zutreffen, sind zulässig.


Für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz im Kanton Basel-Landschaft benötigen wir folgende Unterlagen:


1.

Protokoll des Verwaltungsrates

Über die Errichtung einer Zweigniederlassung und Ernennung der für die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigten Personen unter Angabe deren Funktion und Zeichnungsrecht (Einzel- oder Kollektivunterschrift) ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll muss im Original eingereicht werden.

Sofern sämtliche Verwaltungsräte die Anmeldung unterschreiben, muss kein Verwaltungsratsprotokoll eingereicht werden.

2.

Formular "Auskunft betreffend Selbständigkeit" [Selbständigkeitserklärung *]

Neben den bereits beim Hauptsitz eingetragenen Personen, welche für das Gesamtunternehmen zeichnen, muss mindestens eine Person, welche über eine Einzelunterschrift verfügt und am Orte der Zweigniederlassung ihre Tätigkeit hat, dem Handelsregister zur Eintragung gemeldet werden. Soll nur zu zweien gezeichnet werden können, so sind durch die Gesellschaft wenigstens zwei für die Zweigniederlassung zuständige Personen, die nicht am Hauptsitz tätig sind, zu bezeichnen.

3.

Anmeldung [Anmeldeformular *]

Die Anmeldung ist vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen.