Zweigniederlassung einer AG; Wegleitung |
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Aktiengesellschaft: Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz im Ausland
Bei der Zweigniederlassung handelt es sich um einen kaufmännisch geführten Betrieb, der dauernd eine eigene Geschäftstätigkeit ausübt und dabei wirtschaftlich und geschäftlich soweit unabhängig ist, dass er ohne eingreifende Neuorganisation selbständig weiterbestehen könnte. Die Zweigniederlassung muss eine eigene Leitung haben, die nach innen und aussen soweit selbständig ist, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit selbständig handeln und auch Rechtsgeschäfte abschliessen kann. Aufwand und Ertrag der Zweigniederlassung müssen jederzeit gesondert nachgewiesen werden können (BGE 117 II 85 ff.; 108 II 122 ff.).
Die Zweigniederlassung muss durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können. Dies kann durch die Eintragung mindestens einer mit Einzelunterschrift oder zwei mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragene Person(en) mit Wohnsitz in der Schweiz sichergestellt werden.
Gemäss Artikel 70 Absatz 1 und 2 der Handelsregisterverordnung muss die Zweig-niederlassung die gleiche Firma führen wie der Hauptsitz. Zusätzlich muss der Ort des Hauptsitzes, der Ort der Zweigniederlassung und die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung enthalten sein. Beispiel einer Zweigniederlassung der Firma ABC Ltd, deren Hauptsitz sich in London befindet:
ABC Ltd, London, Zweigniederlassung Liestal
Für die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Hauptsitz im Ausland benötigen wir folgende Unterlagen:
1. | Beglaubigter Handelsregisterauszug über den Eintrag am Hauptsitz. |
Sofern am Hauptsitz keine dem schweizerischen Handelsregister entsprechende Einrichtung besteht, tritt an Stelle des Auszuges aus dem Handelsregister ein amtlicher Nachweis darüber, dass die Firma am Ort der Hauptniederlassung nach den dort geltenden Vorschriften zu Recht besteht ("Certificate of Incorporation"). Alle im Ausland vorgenommenen Beglaubigungen sind mit einer Apostille zu versehen und alle Belege sind in die deutsche Sprache zu übersetzen (ausser französisch), wobei kein eidg. dipl. Übersetzer notwendig ist, sondern die Unterzeichnung der Unterlagen durch den/die Übersetzer/in genügt. | |
Hinweis: In Deutschland wird das Handelsregister vom Amtsgericht geführt. | |
2. | Beglaubigtes Exemplar der aktuellen Gesellschaftsstatuten |
(auch "Satzungen", Gesellschaftervertrag" genannt) | |
Die Beglaubigung der Statuten können Sie vom zuständigen Handelsregisteramt, einem anderen zuständigen Amt oder einem Notar vornehmen lassen. Alle im Ausland vorgenommenen Beglaubigungen sind mit einer Apostille zu versehen und alle Belege sind in die deutsche Sprache zu übersetzen (ausser französisch), wobei kein eidg. dipl. Übersetzer notwendig ist, sondern die Unterzeichnung der Unterlagen durch den/die Übersetzer/in genügt. | |
Hinweis: In Deutschland wird das Handelsregister vom Amtsgericht geführt. | |
3. | Formular "Auskunft betreffend Selbständigkeit" [Selbständigkeitserklärung *] |
Neben den bereits am Hauptsitz eingetragenen Personen, welche für das Gesamtunternehmen zeichnen, muss mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz, welche über eine Einzelunterschrift verfügt und am Orte der Zweigniederlassung ihre Tätigkeit hat, dem Handelsregister zur Eintragung gemeldet werden. Soll nur zu zweien gezeichnet werden können, so sind durch die Gesellschaft wenigstens zwei für die Zweigniederlassung zuständige Personen, die nicht am Hauptsitz tätig sind, zu bezeichnen. | |
4. | Protokoll des zuständigen Organs |
Über die Errichtung einer Zweigniederlassung und Ernennung der für die Zweigniederlassung zeichnungsberechtigten Personen unter Angabe deren Funktion und Zeichnungsrecht (Einzel- oder Kollektivunterschrift) ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll muss im Original eingereicht werden. | |
5. | Anmeldung [Anmeldeformular *] |
Die Anmeldung ist vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates zu unterzeichnen. Diese Unterschriften sowie die Unterschriften aller zeichnungsberechtigten Personen sind in beglaubigter Form beizufügen. Alle im Ausland vorgenommenen Beglaubigungen sind mit einer Apostille zu versehen und alle Belege sind in die deutsche Sprache zu übersetzen (ausser französisch), wobei kein eidg. dipl. Übersetzer notwendig ist, sondern die Unterzeichnung der Unterlagen durch den/die Übersetzer/in genügt. |
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