Löschung einer infolge Fusion aufgelösten AG


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Wird eine Aktiengesellschaft durch Fusion mit einer anderen aufgelöst, so gehen Aktiven und Passiven auf die übernehmende Gesellschaft über. Die übernommene Gesellschaft bleibt vorerst weiterhin im Handelsregister eingetragen. Nach Eintragung der Fusion im Handelsregister muss die übernehmende Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) drei Mal einen Schuldenruf über die infolge Fusion aufgelöste Gesellschaft publizieren (Musterschuldenruf). Erst nach Ablauf eines Jahres seit Publikation des dritten Schuldenrufs kann die übernommene Gesellschaft zur Löschung angemeldet werden (Löschungsanmeldung [Formular]). Diese Frist kann auf drei Monate verkürzt werden, sofern ein besonders befähigter Revisor bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet sind. Die Kosten für die drei Schuldenrufe belaufen sich insgesamt auf ca. Fr. 200.- bis Fr. 300.-.

 

Der Verwaltungsrat der übernehmenden Gesellschaft ist den Gläubigern persönlich und solidarisch dafür verantwortlich, dass das Vermögen der übernehmenden Gesellschaft so lange getrennt verwaltet wird, bis das oben beschriebene Verfahren durchgeführt ist. Erst nach Ablauf eines Jahres seit dem dritten Schuldenruf dürfen die Vermögen vereinigt werden.