Aktiengesellschaft: Zweckänderung |
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Wird der Zweck einer Aktiengesellschaft geändert oder ergänzt, müssen die Statuten geändert werden, da der Zweck notwendiger Bestandteil der Statuten ist. Jede Statutenänderung muss von der Bezirksschreiberei oder einem Notar öffentlich beurkundet werden. Wir bitten Sie daher, sich an die entsprechenden Stellen zu wenden. Die Bezirksschreiberei oder der Notar ist in aller Regel für die Einreichung der notwendigen Belege beim Handelsregisteramt besorgt.